ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR559.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559/16 vom 22. Juni 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Jun i 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 124 F ällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem E r- bringen von Finanzdienstleistungen, und b) im Strafausspruch die Einzelstrafen für die Fälle III.3.1.2. Nr. 18, 25, 26, 42, 49, 51, 53, 57, 59, 60, 64, 68, 73, 78, 82, 89, 97, 108, 109, 125, 131, 139, 142, 145 und 148 der Urteilsgründe entfallen. 2. Auf d ie Revision des Angeklagten K. wird das vorgenan n- te Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 22 Fällen, j e- weils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbri n- gen von Finanzdienstleistungen, und b) im Strafausspruch die Einzelstrafen für die Fälle III.3.3.2. Nr. 9, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe entfallen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. - 3 - 4. Jede r Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen Betruges in 149 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen (Drittstaateneinla genvermittlung) zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon wegen überlanger Verfahrensdauer vier Monate als verbüßt ge l- ten. Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen Betruges in 26 Fä llen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdiens t- leistungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon w e- gen überlanger Ve rfahrensdauer zwei Monate als verbüßt gelten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs u nd zum Wegfall einzelner Einzelstrafen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat angenommen, dass sämtliche von den Angekla g- ten begangenen Taten zueina nder im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 53 StGB). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner den Angeklagten D . betreffenden Antragsschrift folgendes ausgeführt: ein Geschädigt er an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen hat, ein so enger zeitlicher Zusammenhang besteht, dass eine n a- 1 2 - 4 - türliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Dies betrifft die Fälle III. 3.1.2. lfd. Nr. 18 und 19, 49 und 50, 51 bis 53, 57 bis 59, 67 und 68, 73 und 74, 78 und 79, 82 und 83, 88 und 89, 96 und 97, 108 bis 110, 124 und 125, 130 und 131, 139 und 140, 141 und 142, 144 und 145, 147 und 148 der Urteilsgründe. Eine Tat im Rechtssinne liegt aber auch in den Fäll en vor, in d e- nen ein Geschädigter mehrere Verträge an kurz aufeinanderfo l- genden Tagen abgeschlossen hat. Dies betrifft die Fälle III. 3.1.2. lfd. Nr. 38 und 42, 60 und 61, 62 und 64. Dagegen liegt ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang im Hinblick a uf die Fälle III. 3.1.2. lfd. Nr. 43 (12. Januar 2007) und 48 (24. Januar 2007), 77 (11. April 2007) und 86 (18. April 2007), 80 (12. April 2007) und 85 (18. April 2007) nicht vor. Soweit mehrere unter derselben Anschrift wohnhafte und dense l- ben Nachnamen tragende Geschädigte am selben Tag einen Ve r- trag abgeschlossen haben, stehen die Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da davon auszugehen ist, dass der Ve r- tragsschluss auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten z u- rückzuführen ist. Dies betrifft die Fälle III. 3.1.2. lfd. Nr. 24 bis 26 In seiner den Angeklagten K. betreffenden Antragsschrift hat der G e- neralbundesanwalt zu den Konkurrenzen folgendes ausgeführt: en am 21. Dezember 2006 durch den Geschädigten R . a b- geschlossenen Verträgen (Taten III. 3.3.2. lfd. Nr. 9 und 10 der U r- teilsgründe UA S. 78) ein so enger zeitlicher Zusammenhang b e- steht, dass eine natürliche Handlungseinheit und damit auc h nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Gleiches gilt für die beiden Ve r- träge, welche dur ch die Geschädigte S. am 22. März 2007 abgeschlossen worden sind (Taten III. 3.3.2 . lfd. 22 und 23 der Urteilsgründe UA S. 78). Die Taten III. 3.3. 2. lfd. 12, 13 und 14 der Urteilsgründe stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, weil die alle unter derselben Anschrift wohnhaften Geschädigten B . , W . und Se . jeweils am 22. Dezember 20 06 einen 3 - 5 - Anlagevertrag abgeschlossen haben und damit davon auszugehen ist, dass der Vertragsschluss auf eine Täuschungshandlung des Dem folgt der Senat. Dies führt dazu, dass die Schuldsprüche wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern sind. 2. Die Änderung der Schuldsprüche führt hin sichtlich des Angeklagten D. zum Wegfall der Einzelstrafen für die Fälle III.3.1.2. Nr. 18, 25, 26, 42, 49, 51, 53, 57, 59, 60, 64, 68, 73, 78, 82, 89, 97, 108, 109, 125, 1 31, 139, 142, 145 und 148 der Urteilsgründe und hinsichtlich des Angeklagten K . der Ei n- zelstrafen für die Fälle III.3.3.2. Nr. 9, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konku r- renzrechtlicher Ei nordnung der Taten trotz Wegfalls der genannten Einzelstr a- fen niedrigere als die gegen die Angeklagten festgesetzten Gesamtfreiheitsstr a- fen verhängt hätte. 4 5 6 - 6 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwer deführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Jäger Bellay Cirener Bär 7
Full & Egal Universal Law Academy