BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 560 /12 vom 10. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben eines als Zeugen vernommenen Pol izeibeamten bleibt erfolglos. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach ihrer Festnahme am Morgen war die Angeklagte durch einen Polizeibeamten gemäß § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und hatte darum gebeten, mit einer von ihr namentlich genannten Verteidigerin sprechen zu können; dieselbe Verteidigerin benannte nach Belehrung auch der mitbeschuldigte Ehemann der Angeklagten. Nachdem vergeblich versucht worden war, die Verteidigerin tel e- fonisch zu erreichen, hatten die Ange klagte und ihr Ehemann unabhängig vo n- einander von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Verteid i- gerin sich auch bis zum Mittag desselben Tages nicht zurückgemeldet hatte, unternahm der Polizeibeamte J . einen weiteren Vernehmungsversuch, bei - 3 - dem er die Angeklagte erneut gemäß § 163a StPO belehrte. Die Angeklagte ließ sich nunmehr zur Sache ein. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge J . zum Inhalt der Einlassung aus. Insoweit reklamiert die Revision ein Verwertungsverbot, weil der Zeuge die Angeklagte in der (zweiten) Belehrung weder ausdrücklich darauf hingewi e- sen habe, dass die Verteidigerin noch nicht erreicht worden sei, noch dass sie nicht dieselbe Verteidigerin wie ihr Ehemann wählen könne; der Zeuge habe es deshalb versäumt, der A ngeklagten die Gelegenheit zur Wahl eines anderen Verteidigers zu geben. Die Rüge ist unbegründet. Ein Verwertungsverbot besteht nicht. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte durch den u n- terbliebenen Hinweis auf den bis dahin fehlgesch lagenen Kontaktversuch zu der Verteidigerin in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation beeinträchtigt wo r- den ist. Die Angeklagte war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmu n- gen belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsu l- tatio n vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374). A n- haltspunkte dafür, dass die Angeklagte nach der zu Beginn der zweiten Ve r- nehmung erfolgten erneuten Belehrung kei ne frei verantwortliche Entscheidung über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 - 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich. Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ei ne darüber hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforde r- lich gewesen wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94 , BGHSt 42, 15, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar - 4 - 2002 - 5 StR 588/ 01 , BGHSt 47, 233, 234), hatten sich die Beamten jedenfalls aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der Angeklagten g e- wählten Verteidigerin bemüht. Auch ein besonderer Hinweis an die Angeklagte, dass sie und ihr Eh e- mann um Kontaktaufnahme mi t derselben Verteidigerin gebeten hatten, war nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil die Verteidigerin im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der Ang e- klagten noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte. Das Verbot ist zudem - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift z u- treffend hingewiesen hat - an ein förmliches gerichtliches Zurückweisungsve r- fahren (§ 146a Abs. 1 StPO) geknüpft. Die Annahme eines Verwertungsverb o- tes lag dab ei schon wegen der weiteren Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung vorgenommenen Handlungen des Verteidigers (§ 146a Abs. 2 StPO) fern. 2. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr üge, ein Antrag auf (erneute) Vernehmung des Zeugen J . sei unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden, ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen versagt schon deshalb, weil der Nachweis der behaupteten Tatsachen - die nicht den Schuld - und Strafausspruch, sondern Verfahrensabläufe betrafen - im Freibeweisv erfahren hätte geführt werden können. Die dortige Beweiserhebung unterliegt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO; ob das Gericht en t- sprechenden Anträgen nachkommen muss, beurteilt sich allein nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, vgl. Bachler in Graf (Hrsg.), StPO - OK, § 244 Rn. 8). Was das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte drängen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. - 5 - 3 . Die Grausamkeit der (versuchten) Tötung steht , jedenfalls in Fällen der vorliegenden Ar t, außer Frage und bedarf keiner näheren Erörterung. Nack Wahl Rothfuß Sander Radtke
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