ECLI:D E:BGH:2018:201118B1STR560.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 560 / 1 8 vom 20. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 20. Nove mber 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 12. Juni 2018 soweit es ihn betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährl icher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von sechs Jahren verurteilt. Weiter wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie ein Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet . Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G . . Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen g etroffen: 1 2 - 3 - 1. Am 12. Februar 2017 gegen 6.40 Uhr trafen in einer Tabledance - Bar der spätere Geschädigte R . und der Mitangeklagte L . im Durch - gang zu den Toiletten aufeinander. Es kam zu einer verbalen Auseinander - setzung, in der en Verlauf der Mitangeklagte L . den Geschädigten schubste. Dies bemerkten der Mitangeklagte E . und der Angeklagte G . . Beide mischten sich auf Seiten des Mitangeklagten L . in dieses Geschehen ein und sie begannen zu dri tt , auf den Geschädigten einzuschlagen bzw. zu treten. Der Geschädigte ging hierdurch zunächst zu Boden, konnte aber sogleich wieder aufstehen und sich gegen die körperlichen Übergriffe der drei Angekla g- ten zur Wehr setzen. Kurz darauf zog der Angeklagte G . auf Grund der heftigen und so von den Angeklagten nicht erwarteten Gegenwehr des Geschädigten ein Messer mit einer Klingenlänge von nicht ausschließbar nur drei Zentimetern. Damit stach er dem Geschädigten unmittelbar und ohne Vo r- warnung zweimal in den Bauch und fügte ihm einen Schnitt am Arm zu, wobei diese Verletzung nicht ausschließbar im Zuge einer der Stiche in den Bauch entstand. Der Angeklagte G . rechnete angesichts seiner äußerst gefährlichen Vorgehensweise mit der M öglichkeit, dass der Geschädigte an den zugefügten Verletzungen versterben könnte und nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt auf Grund der Messerstiche eine zwei bis vier Zentimeter lange Schnitt - /Stichwunde im linken Unterbau ch mit einer Tiefe von einem Zentimeter sowie eine entsprechende Verletzung im rechten Oberbauch mit einer Tiefe von zwei Zentimetern, wobei es zu Lufteinschlüssen im subkutanen Gewebe kam. 2. Das Landgericht geht (UA S. 64 f.) davon aus, dass der Angekl agte G . mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da es allgemein bekannt sei, dass Stiche in den Oberkörper einer Person zu tödlichen Verletzungen führen können. Dies gelte auch für das bei der Tat verwendete Messer mit einer nicht 3 4 - 4 - ausschließbare n Klingenlänge von nur drei Zentimetern, da die Klinge nahezu vollständig in den Körper des Geschädigten eindrang. Selbst bei der Verwendung eines Messers mit einer relativ kurzen Klingenlänge seien Stiche in besonders sensible Körperregionen geeignet, d ie Bauchhöhle zu eröffnen und lebenswichtige Organe zu verletzen oder solche Verletzungen zu verursachen. II. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten ist begründet. Die Verurteilung des Angeklagten ha t insgesamt kei nen Bestand. 1. Der Schuldspruch des versuchten Totschlags hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die rechtliche Würdigung eines bedingten Tötungsvorsatzes. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setz t voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldfo rmen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft u nd gegebenenfalls durch tatsäch - liche Feststel lungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 4 StR 357/12, NStZ 2013, 538; vom 28. Januar 2010 3 StR 533/09, NStZ - RR 2010, 144, 145 und vom 20. September 2012 5 6 7 - 5 - 3 StR 158/12 , NStZ - RR 2013, 89 ). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlu n- gen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt auch einen solchen Erfolg bill igend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Han d- lungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz zwar grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatu m- stände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Ta t- handlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind ( vgl. BGH, Urteile vom 23. Fe bruar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f. und vom 20. September 2012 3 StR 158/12 , NStZ - RR 2013, 89 ). b) Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht vorgenommen, sondern zur Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes allein auf die objektive Gefährlic h- keit von Messerstichen in sensible Körperregionen abgestellt und sich dabei allgemeiner, formelhafter Wendungen bedient, ohne weitergehende Festste l- lungen zur konkrete n Angriffsweise des Angeklagten mit der Stichbewegung, zur konkreten Lage der Verletzungen im Bauchbereich sowie zur Größe und zur Konstitution des Gesch ädigten und des Angeklagten zu treffen. Derartige Feststellungen waren hier angesichts des eingesetzten Messers mit einer Klingenlänge von nur drei Zentimetern sowie der Einlassung des Angeklagten, dem Geschädigten nur einen Denkzettel verpassen zu wollen und ihn zur Aufgabe der Auseinandersetzung zu bewegen (UA S. 25), erforderlich, um bei 8 9 - 6 - diesem konkreten Tatgeschehen im Rahmen der vorzunehmenden Gesam t- schau einen bedingten Tötungsvorsatz sowohl was das Wissen s - als auch das Willenselement betrifft tragfähig begründen zu können. Dies drängte sich hier umso mehr auf, als nach den Angaben des rechtsmedizinischen Sachve r- ständigen die zwei Stiche nur zu Läsionen des Fettgewebes im Bauchbereich führten, ohne das Bauchfell zu verletzen, und der Geschädigte selbst angibt, seine Verletzungen erst später bemerkt zu haben (UA S. 31). 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung. 3. Die bisher getroffenen Feststellungen sind aufzuheben, um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermö g- lichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 10 11 - 7 - Die gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten G . ist nicht gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten E . und L . zu erstrecken, da sich der aufgezeigte Rechtsfehler nicht auf deren Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auswirken kann. Raum Jäger Bär Hohoff Pernice 12
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