BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 561/03 vom22. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlas-sung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00m.w.N.).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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