BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen zweier F344lle des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 1 Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. 2 N344her ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensr374ge auszuf374hren, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Aussetzungsan-trag gem344337 247 265 Abs. 3 StPO zur374ckgewiesen. 3 Folgendes liegt zu Grunde: 4 Anklage und Er366ffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklag-te im Fall 2 zwar Mitt344ter des Handeltreibens, aber nur Gehilfe der Einfuhr war. Als Beweismittel waren in der Anklage auch - in pauschaler Form - die Ergeb-nisse einer Telefon374berwachung aufgef374hrt. Nachdem die Strafkammer 374ber 5 - 3 - den Inhalt einer Reihe 374berwachter Telefongespr344che Beweis erhoben hatte, wies sie gem344337 247 265 Abs. 1 StPO darauf hin, dass hinsichtlich der Einfuhr auch Mitt344terschaft vorliegen k366nne. Hierauf gest374tzt, beantragte die Verteidigung, das Verfahren gem344337 247 265 Abs. 3 StPO auszusetzen. Auf die in dem Hinweis genannte M366glichkeit "ist der Angeklagte und sein Verteidiger 205 nicht 205 vorbereitet gewesen. Zum Zeitpunkt der Zulassung der Anklageschrift war die T334, auf die sich die Kammer bei ihrem rechtlichen Hinweis 205 st374tzt, bereits bekannt. Die Verteidigung muss nunmehr 205 neu aufgebaut werden, ggf. m374ssen weitere Zeugen geladen wer-den u. a. 205". 6 Die Strafkammer hat den Antrag zur374ckgewiesen, die genannten Er-kenntnisse seien aktenkundig, es ginge nur um eine andere rechtliche Bewer-tung. Hinzugef374gt und n344her ausgef374hrt hat sie, dass bei gleich bleibendem Sachverhalt und eventuell anderer rechtlicher Bewertung auch keine Veranlas-sung zu einer Aussetzung des Verfahrens gem344337 247 265 Abs. 4 StPO bestehe. 7 Die Revision meint, weder in der Anklage noch im Er366ffnungsbeschluss seien konkrete Umst344nde genannt, die die Annahme von Mitt344terschaft - an Stelle von Beihilfe - bei der Einfuhr rechtfertigen w374rden. Au337erdem zeige der Hinweis der Strafkammer auf 247 265 Abs. 4 StPO, dass eine ver344nderte tats344ch-liche Sachlage vorliege. Damit seien die Voraussetzungen des 247 265 Abs. 3 StPO erf374llt, ein Ermessen bei seiner Entscheidung auf den hierauf gest374tzten Antrag stehe dem Gericht nicht zu. 8 Das gesamte Vorbringen geht ins Leere. 9 Erkenntnisse, die Anklage und Er366ffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umst344nde i. S. d. 247 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 10 - 4 - 1993, 400). Selbst wenn, was nicht der Fall ist, neu hervorgetretene Umst344nde vorl344gen, h344tte der Angeklagte hier keinen Anspruch auf Aussetzung gem344337 247 265 Abs. 3 StPO gehabt. Dies setzte n344mlich voraus, dass die Richtigkeit neu hervorgetretener Umst344nde bestritten, also die Richtigkeit der neuen Tatsachen in Abrede gestellt wird. Dass dies der Fall gewesen w344re, ergibt sich aus dem mitgeteilten Antrag nicht. Vielmehr hat der Angeklagte ausweislich der Urteils-gr374nde einger344umt, dass er die Telefonate so gef374hrt hat, wie aus der Telefon-374berwachung ersichtlich. 247 265 Abs. 3 StPO griffe selbst bei neu hervorgetrete-nen Umst344nden nicht ein, wenn die Tatsachen als solche zwar einger344umt wer-den, die Aussetzung jedoch, wie hier, zur besseren Vorbereitung der Verteidi-gung begehrt wird (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 265 Rdn. 91). Hier liegen jedoch ohnehin keine neuen Umst344nde i. S. d. 247 265 Abs. 3 StPO vor, sondern eine ver344nderte Sachlage i. S. d. 247 265 Abs. 4 StPO, wie dies die Strafkammer zutreffend ausgef374hrt hat. Die Revision verkennt, dass 247 265 Abs. 4 StPO auch eingreift, wenn das Gericht, wie hier, aus bereits be-kannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen will (vgl. BGH aaO; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 265 Rdn. 29). 11 Die von der Revision auch nicht konkret angegriffenen Erw344gungen, mit denen die Strafkammer eine Aussetzung des Verfahrens gem344337 247 265 Abs. 4 StPO abgelehnt hat, sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Es kann deshalb hier auf sich beruhen, ob das Vorbringen, das Gericht habe nicht erkannt, dass ihm, da die Voraussetzungen von 247 265 Abs. 3 StPO vorl344gen, keinerlei Ermessen zu-steht, 374berhaupt in das Vorbringen umgedeutet werden k366nnte, das Gericht habe sein ihm gem344337 247 265 Abs. 4 StPO zustehendes Ermessen hier nicht rechtsfehlerfrei ausge374bt. 12 - 5 - Auch die Sachr374ge bleibt erfolglos, wie dies der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. 13 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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