BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten auf seinen Antrag gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juli 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Ma337gabe verworfen (247 349 Abs. 2 StPO), dass die Anord-nung des Verfalls von Wertersatz in H366he von 8.000 200 entf344llt (247 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafaus-spruchs hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben. Im 334brigen beschr344nkt der Senat unter Hinweis auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts und mit dessen Zustimmung die Verfolgung der Taten aus den in 247 430 Abs. 1 StPO i. V. m. 247 442 Abs. 1 StPO genannten Gr374nden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 4 StPO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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