BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht ge-recht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gem344337 247 239b Abs. 1 StGB begangen haben d374rfte. Wahl Boetticher Kolz Elf Graf
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