BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 7. September 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg a. d. Lahn vom 1. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 106 F344llen schuldig ist, und b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204gewerbsm344337iger Hinter-ziehung von Einfuhrabgaben223 in 106 F344llen unter Einbeziehung einer viermona-tigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen ist sie unbegr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Dem Angeklagten ist aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung seiner Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 7. September 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 204gewerbsm344337iger Hinterzie-hung von Einfuhrabgaben223 h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Allerdings tragen die Urteilsfeststellungen in allen F344llen eine Verurteilung wegen Steuer-hinterziehung gem344337 247 370 Abs. 1 AO. Da der Senat ausschlie337en kann, dass sich der Angeklagte gegen diesen Tatvorwurf anders als geschehen h344tte ver-teidigen k366nnen, 344ndert er den Schuldspruch entsprechend ab. 3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen lie337 der Angeklagte im Zeitraum von M344rz 2003 bis Februar 2008 in 106 F344llen R366stkaf-fee, den er jeweils zuvor bei einer Firma in den Niederlanden bestellt hatte, von einer Spedition von den Niederlanden nach Deutschland transportieren und unmittelbar an Endkunden, die Kaffee bei ihm bestellt hatten, ausliefern. Eine Steueranmeldung f374r den in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland 4 - 4 - verbrachten Kaffee gab er jeweils nicht ab, obwohl er seine Erkl344rungspflichten kannte. Hierdurch wurden nach der Berechnung des Landgerichts mehr als 2,4 Mio. Euro an Kaffeesteuer verk374rzt. Den R366stkaffee verkaufte der Angeklagte gewinnbringend weiter. b) Der Angeklagte hat sich deswegen der Steuerhinterziehung durch Un-terlassen gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schuldig gemacht. 5 Er lie337 die zust344ndigen Hauptzoll344mter (Finanzbeh366rden, 247 6 Abs. 2 Nr. 5 AO) 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis, indem er es als Bezieher i.S.v. 247 11 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStG aF unterlie337, f374r den jeweils auf seine Veranlassung durch Spediteure aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachten R366stkaffee unverz374glich eine Steueranmeldung abzugeben (vgl. 247 11 Abs. 4 Satz 1 KaffeeStG aF). Die Kaffeesteuer war jeweils dadurch ent-standen, dass er den Kaffee, den er aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europ344ischen Union bezog, durch die von ihm be-auftragten Spediteure dort in Empfang nehmen und von diesen in das Steuer-gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lie337 (vgl. 247 11 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStG aF). Die entstandene Steuer wurde hierdurch jeweils verk374rzt, weil die Hauptzoll344mter die Kaffeesteuer, von deren Entstehung sie keine Kenntnis hatten, nicht festsetzen konnten. Die Voraussetzungen eines Versandhandels i.S.v. 247 12 KaffeeStG aF lagen nicht vor, weil der Angeklagte den Kaffeehandel von Deutschland aus betrieb (vgl. BFH, Beschluss vom 24. November 2009 - VII B 223/08, ZfZ 2010, 136). 6 c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts erf374llte der Angeklagte demgegen374ber den Qualifikationstatbestand des gewerbsm344337igen Schmuggels gem344337 247 373 Abs. 1 AO nicht. Dieser Tatbestand setzt die gewerbsm344337ige Hin- 7 - 5 - terziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben voraus. Bei den verk374rzten Steu-ern handelte es sich jedoch nicht um solche Abgaben. Verbrauchsteuern wie die Kaffeesteuer z344hlen nur dann zu den Einfuhr-abgaben i.S.d. 247 373 AO, wenn sie bei der unmittelbaren Einfuhr aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO 247 373 Einfuhrabgaben 1; BGH, Ur-teil vom 14. M344rz 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592, 594; J344ger in Fran-zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., 247 370 AO Rn. 225 und 247 373 Rn. 6 ff. sowie in Klein, AO, 10. Aufl., 247 373 Rn. 25). Hierzu hat der Generalbundes-anwalt zutreffend ausgef374hrt: 8 Der Begriff der Einfuhrabgaben i.S.d. 247 373 AO 204setzt nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs einen Einfuhrvorgang voraus. Ein-fuhr ist aber nur das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Dritt-landsgebiet in das Gebiet der Europ344ischen Gemeinschaft, nicht jedoch das Verbringen der Ware (au337erhalb eines gemeinschaftlichen Zollver-fahrens) von einem Mitgliedstaat in den anderen (BGHR AO 247 373 Ein-fuhrabgaben 1). Verbrauchsteuern auf Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der EG werden daher von 247 373 AO nicht erfasst, soweit auf sie - wie vorliegend - die zollrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden (vgl. 247 11 KaffeeStG einer- und 247 13 KaffeeStG andererseits).223 3. Die vom Landgericht verh344ngten Strafen k366nnen keinen Bestand ha-ben. Zwar ist der Umstand, dass der Angeklagte - wie das Landgericht rechts-fehlerfrei festgestellt hat - gewerbsm344337ig handelte, auch bei der Steuerhinter-ziehung gem344337 247 370 Abs. 1 AO zu ber374cksichtigen. Es liegt deshalb nahe, dass das Landgericht dieselben Strafen verh344ngt h344tte, wenn es vom Grundtat-bestand des 247 370 AO ausgegangen w344re, zumal sich im Tatzeitraum der F344lle 1 bis 101 die Obergrenze des Strafrahmens des 247 373 AO mit der des 247 370 Abs. 1 AO deckte. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht in einer nicht uner-heblichen Zahl der F344lle lediglich das erh366hte Mindestma337 von drei Monaten 9 - 6 - Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen des 247 373 AO als Einzelstrafe festgesetzt hat, kann der Senat jedoch letztlich nicht ausschlie337en, dass das Landgericht niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte, wenn es vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen w344re, der kein erh366htes Mindestma337 enth344lt. Zudem ist nicht auszuschlie337en, dass sich der vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Rechts-fehler bei der Strafbemessung bei der Fallgruppe mit Verk374rzungsbetr344gen bis 5.000 Euro auch auf die nach Hinterziehungsbetr344gen gestaffelten Einzelstra-fen im 334brigen ausgewirkt haben. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. 10 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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