BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil de s Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Aus weislich der Revisionsschrift soll t rotz formal weiterreichenden Antrags mit dem Rechtsmittel lediglich eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - die Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel is t ein Rechtsmittel für de n Neben kläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet. Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke 1
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