BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 56/15 vom 1 4. Oktob er 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4. Okto ber 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Die Rev ision des Angeklagten richtet sich gegen das freisprechende U r- teil des Landgerichts Regenburg vom 14. August 2014, durch dessen Entsche i- dungsgründe sich der Angeklagte beschwert sieht. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisio n des Angeklagten ist unzulässig. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 freigesprochen und ihm für näher bezeichnete Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. 1. Der Angeklagte war zunäc hst durch Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 8. August 2006 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und von den angeklagten Tatvorwürfen zum Teil aus rechtlichen und zum Teil aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Das Landgeric ht Nürnberg - Fürth hatte die Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001, der Körperverletzung mit Freiheitsberaubung am 31. Mai 2002 und der Sachbeschädigung in acht Fällen im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 1. Februar 200 5 in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen erachtet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten dabei jedoch für nicht ausschließbar au f- gehoben gehalten. Von dem weiteren Vorwurf des Diebstahls am 23. November 2002 hatte sich das Landgericht Nürnberg - Fürth in tatsä chlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermocht. Sachverständig beraten war das Landgericht Nür n- berg - Fürth ferner zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen und sei daher für die Allg e- meinheit gef ährlich. Es hatte deshalb seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen die Anordnung dieser Maßregel hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als u nbegründet verworfen. 3 4 5 - 4 - Die Anträge des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft Regen s- burg, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen und die Erneuerung der Hauptverhandlung anzuordnen, hat das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Juli 201 3 als unzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der beiden Antragsteller hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederau f- nahme des Verfahrens mit Beschluss vom 6. August 2013 zugelassen, die E r- neuerung der Hauptverhandlung angeordnet und die Sac he an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Die erneute Hauptverhandlung ist dabei auf die beiden Vorwürfe der Körperverletzung s o- wie die Vorwürfe der Sachbeschädigung beschränkt worden; der Freispruch vom Vorwurf des Diebsta hls ist rechtskräftig verblieben. 2. Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 freigesprochen, ohne eine Maßregel anzuordnen. Die Vorwü r- fe der Körperverletzung mit Freiheitsberaubung vom 31. Mai 2002 sowie der Sachbes chädigung in den Jahren 2004 und 2005 hat es nach der Beweiswürd i- gung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsäc h- lichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung vom 12. August 2001 ist das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vo r- sätzlich und rechtswidrig erfüllt, habe im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Ange kla g- ten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen. 3. Der Angeklagte beanstandet nunmehr mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung, soweit diese (nur) aus Rechtsgrü n- den erfolgt ist; die für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erforderliche B e- 6 7 8 - 5 - schwer leitet er aus den vom Landgericht Regensburg zum objektiven Tatg e- schehen getroffenen Feststellungen ab. II. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig und war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit der Revision angefochten werden. 1. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der U rteilsgründe in irgendeiner Weise belastet (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff. [Freispr e- chung aus sachlichen Gründen]; Urteil vom 26. März 1959 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75, 76 f. [Einstellung wegen Verjährung] ; Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.; Urteil vom 4. Mai 1970 AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259 [Verurteilung vor dem Ehreng e- richt]; Urteil vom 21. März 1979 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. [Nich t- anordnung der Ma ßregel nach § 64 StGB]; Beschluss vom 18. August 2015 3 StR 304/15 [Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB]; KG, Beschluss 9 10 11 - 6 - vom 11. Juli 2014 2 Ws 252/14 141 AR 316/14; OLG München NJW 1981, 2208; zuvor bereits RGSt 4, 355, 359). a) Bei dem E rfordernis der Tenorbeschwer handelt es sich um ein ric h- terrechtlich entwickeltes Rechtsmittelerfordernis, hinter dessen historischer En t- stehung der Gedanke vom staatlichen Strafanspruch steht. Die Aufgabe eines Strafverfahrens liegt in der justizförmigen Prüfung, ob gegen den Angeklagten ein staatlicher Strafanspruch besteht (vgl. BVerfGE 80, 244, 255; 95, 96, 140; BGH, Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374 , 378 ; und vom 18. März 2015 2 StR 656/13, Rn. 13, NJW - Spezial 2015, 569 f. ). Kann keine strafbare Tat festgestellt werden und kommt keine Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht, so ist damit die Aufgabe der Strafrecht s- pflege im einzelnen Strafverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem Angeklagten mag im Einzelfall zwar daran liegen, aus einem bestimmten Grund etwa wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden. Insoweit stehen seinem Ve r- langen aber die Interessen der staatlichen Rechtspflege entgegen, der die Feststellung genügt, dass gegen den Angeklagten kein Strafa nspruch besteht und keine Maßregel in Betracht kommt. So wird etwa auch bei nicht hinreiche n- dem Tatverdacht gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren nicht eröffnet (§ 203 StPO), selbst wenn dieser das Interesse haben sollte, sich öffentlich von den geg en ihn erhobenen Vorwürfen zu reinigen. Die allgemeine Aufgabe der Strafrechtspflege zwingt aus prozesswirtschaftlichen Gründen zur Beschrä n- kung im einzelnen Strafverfahren, insbesondere um eine uferlose Ausweitung der Beweisaufnahme zu vermeiden. Hat der Angeklagte daher keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden, so kann ihm auch nicht das Recht zustehen, einen solchen Anspruch durch ein Rechtsmittel geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/ 61, BGHSt 16, 374, 380). Etwaige durch die Entscheidungsgründe des 12 - 7 - Tatgerichts verursachte Folgen tatsächlicher Art würden durch ein Rechtsmittel ohnehin nicht rückgängig gemacht werden können (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. August 2015 3 StR 304/15 ). Eine Beschwer kann sich deshalb für den Angeklagten nur aus der En t- scheidungsformel des Urteils ergeben. Ein ihm günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Sonstige Rechts - und Int e- ressenverletzungen durch die Grün a- 4, 355, 359), sind der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht demgegenüber entzogen. Auch mittelbare Folgen des Ve r- fahrens, etwa der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Regis tereintrag oder Verwaltungsangelegenheiten, begründen keine Beschwer, die zur Zulä s- sigkeit der Revision führt. Dem hat sich das Schrifttum überwiegend ang e- schlossen (vgl. Cirener in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 8; Hannich in: Karl s- ruher Kommentar, 7. A ufl. , vor § 296 Rn. 5a; Jesse in: Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., vor § 296 Rn. 57; Meyer - Goßner in: Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., vor § 296 Rn. 11 und 13; Krack, Die Rehabilitierung des Beschuldi g- ten im Strafverfahren, S. 186 ff. und S. 194 ff.; Radtke in: FS für Roxin, Bd. 2, S. 1419, 1427 ff.). Auf den Fall der Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit hat der Bu n- desgerichtshof diese Grundsätze in der Vergangenheit bereits angewendet und dem Angeklagten die Rechtsmittelbefugnis mangels Beschwer verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff . ). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwe i- chen. 13 14 - 8 - b) Nach Maßgabe dessen ist der Angeklagte durch das freisprechende Urteil der Strafkamme r nicht beschwert. Eine Beschwer ergibt sich insbesond e- re nicht daraus, dass die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht für den Ang e- klagten nachteilige Feststellungen zu dem Vorwurf der gefährlichen Körperve r- letzung am 12. August 2001 getroffen und die Frei sprechung in Anwendung des Zweifelssatzes auf die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB gestützt hat. aa) Erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, sind Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsgründen aus Rechtsgr ünden erforde r- lich und geboten. Dies gilt mit Blick auf die für den Angeklagten und die Staat s- anwaltschaft gleichermaßen bestehende Rechtsmittelbefugnis in besonderem Maße in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn der Freispruch wegen fe h- lender Schuldf ähigkeit erfolgt. Denn Schuld im Sinne von § 20 StGB bedeutet Vorwerfbarkeit und ist ein Rechtsbegriff, keine empirisch - medizinische Diagn o- se. Für deren Vorliegen kommt es auf den Zustand des Angeklagten bei Beg e- hung der Tat (§ 8 StGB) an; sein Zustand ist genau für diesen Zeitpunkt festz u- stellen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77; und vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). So setzt die rechtsfehlerfreie Anwendung des auch für die Frage d er (vo l- len) Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes die umfassende Prüfung des Vo r- liegens und der Schwere eines festgestellten Eingangsmerkmals des § 20 StGB voraus. Hat ein Sachverständiger eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt u- i- gung dessen Hemmungsvermögens ausgeht. Die Urteilsgründe müssen sich 15 16 17 - 9 - vielmehr dazu verhalten, in welchem Ausmaß sich das Eingan gsmerkmal beim Tatentschluss oder der Tatausführung ausgewirkt hat. Etwa das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflusste Höhe der von ihr ausgehenden Hemmschwe l- le können dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen. Sie müssen deshalb festgestellt und in den Urteilsgründen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114 , 116 ; vom 21. September 1982 1 StR 489/82, NJW 1983, 350; und vom 6. Mai 1997 1 StR 17/97, NStZ 1997 , 485, 486; Beschluss vom 28. Oktober 2009 2 StR 383/09, NStZ - RR 2010, 73, 74). Auch der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Schuldfähigkeit r e- gelmäßig nur in Beziehung auf einen bestimmten Straftatbestand, nicht aber unabhängig von diesem beurte ilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114 , 116 ; und vom 21. September 1982 1 StR 489/82, NJW 1983, 350), erfordert Feststellungen zum Tatgeschehen im Urteil. Vor allem die Frage der Hemmungsfähigkeit lässt sich bei den ve r- schiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten. So kann ein B e- trunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch den Versuch einer Sexualstraftat begeht, möglicherweise sehr wohl noch fäh ig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einz u- schalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hi n- reißen lässt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 2 StR 6 40/59, BGHSt 14, 114 , 116 ). Soweit entsprechende Feststellungen für den freigesprochenen Ang e- klagten ungünstig sind und ihn in tatsächlicher Hinsicht beschweren, hat der 18 19 - 10 - Gesetzgeber dies grundsätzlich als Folge des justizförmigen Strafverfahrens hingeno mmen. bb) Diesen Erwägungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil Rechnung getragen. Es hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, von welchem Tatablauf es im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperve r- letzung am 12. August 2001 ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht die Feststellungen auf das aus Rechtsgründen Erforderliche beschränkt. Es hat seine Darstellung des Tatgeschehens und der Beziehung zwischen dem Ang e- klagten und der Nebenklägerin sachlich gehalten und sich weitgeh end auf die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen beschränkt. Diese Feststellu n- RGSt 4, 355, 359 f. ) der Entscheidungsformel. Sie vermittelt dem Angeklagten keine Rechtsmittelbefugnis. 2. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in extrem gelagerten Au s- nahmefällen zu einer Durchbrechung dieser Grundsätze führen können, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hält den ei n- fachrechtlichen Grundsatz der Tenorbesc hwer nicht nur in ständiger Rechtspr e- chung für verfassungsgemäß, sondern hat diesen auf die Prüfung der Zulässi g- keit von Verfassungsbeschwerden sogar jedenfalls grundsätzlich übertragen (vgl. BVerfGE 28, 151, 1 60 f. ; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 (3. Kammer des 2. Senats), Rn. 8 mwN, juris). a) Die Gestaltung des strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens und die Auslegung der dafür geltenden Rechtsnormen (§§ 296 ff. StPO) ist originäre Anwendung des einfachen Rechts. Ein en verfassungsrechtlich verbürgten A n- 20 21 22 - 11 - spruch auf Rechtsmittelkontrolle durch eine übergeordnete Instanz schlechthin gibt es nicht (vgl. BVerfGE 4, 74, 94 f. ; 6, 7, 12). b ) Indes kann in seltenen Ausnahmefällen auch ein freisprechendes U r- teil durch die A rt seiner Begründung Grundrechte verletzen (vgl. BVerfGE 6, 7, 9; 28, 151, 16 0 ). So kann in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung dann erblickt werden, wenn sie für sich geno m- men den Angeklagten so schwer belasten, d ass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festz u- stellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerd e- BVerfGE 28, 151, 16 1 ). c ) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Ausnahmefall, der zum Zwecke der Wahrung der verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Angekla g- ten einfachrechtlic h die Zulässigkeit seiner Revision zur Folge hat, nicht vor. Wie bereits dargelegt, beschränken sich die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auf das gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO für die Überprüfung der Urteilsgründe auf Rechtsfehler erforderli che Maß. Aus welchen Feststellu n- gen genau sich eine schlechthin unerträgliche Beschwer für den Angeklagten ergeben soll, legt auch die Revision nicht dar. Ihr Vortrag, das Urteil enthalte 5) u nd setze 15) aus, b e- legen dies nicht. Für den Angeklagten schlicht unangenehme Aussagen reichen nicht aus. Auch aus der Medienwirksamkeit des Strafverfahrens kann sich eine Beschwer im genannte n Sinne nicht ergeben, denn diese ist nicht Folge des Urteils und der Entscheidungsgründe selbst. Beeinträchtigungen des Angekla g- 23 24 - 12 - ten aufgrund öffentlicher Berichterstattung können im Falle seiner Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berück sichtigen sein, wenn der Druck der medialen Berichterstattung erheblich über das hinaus geht, was jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 1 StR 164/07, NStZ - RR 2008, 343, 344). Die damit ei n- hergehe nde seelische Belastung eines Angeklagten kann unter Umständen das Maß des staatlichen Strafanspruchs beeinflussen, seine Rechtsmittelbefugnis bleibt davon indessen unberührt. 3. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte gibt gleichfalls keinen Anlass, das Erfordernis der Tenorbeschwer für die Zulässigkeit der strafprozessualen Revision aufzugeben. a ) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte kann die durch Art. 6 Abs. 2 MRK garantierte Unschu ldsvermutung auch durch ein freisprechendes Urteil verletzt werden. Es soll dafür nicht nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung, sondern auch auf die Urteil s- begründung ankommen. Ein Konventionsverstoß kann etwa zu bejahen sein, wenn das national e Gericht im Fall des Freispruchs aus sachlichen Gründen durch die Urteilsgründe zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Ang e- klagten tatsächlich überzeugt (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 48144/09 Cleve/Deutschland). Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK bejaht, wenn eine Gerichtsentscheidung oder die Äußerung eines Amtsträgers nach seiner Bewertung zu erkennen gab, eine einer Straftat angeklag te Person sei schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis ihrer Schuld noch nicht erbracht war. Dabei hat 25 26 27 - 13 - der Gerichtshof der konkreten Wortwahl der jeweils angegriffenen Entscheidung maßgebliche Bedeutung beigemessen und diese im Kontext mit der gegebenen Ver fahrenslage gewürdigt (vgl. EGMR , Slg. 2000 - X Nr. 39, 41 Daktaras/ Litauen; EGMR , NJW 2004, 43 Nr. 54, 56 Böhmer/Deutschland; EGMR , Urteil vom 27. Februar 2007 65559/01 Nr. EGMR , Urteil vom 23. Oktober 2008 13470/02 Nr. 94 Khuzhin u . a . /Russland; EGMR , U r- teil vom 2. Juni 2009 24528/02 Nr Borovský/Slowakei). Die Garantie des Art. 6 Abs. 2 MRK hat der Gerichtshof dabei vorneh m- lich in Fällen für verletzt erachtet, in denen der Beschwerdeführer einer Straftat nur verdächtig war, ohne ihretwegen rechtskräftig verurteilt zu sein. Der G e- richtshof hat dabei abermals betont, die Wortwahl der Entscheidung sei im Z u- sammenhang mit den besonderen Umständen, unter denen die angegriffene Äußerung gemacht wurde, zu bewerten. So hat der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK abgele hnt, soweit eine faktische Belastung des B e- schwerdeführers für die justizförmige Durchführung des Verfahrens erforderlich oder dessen zwangsläufige Folge war (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 48144/09 Cleve/Deutschland; Urteil vom 27. Februar 2014 17103/10 Karaman/Deutschland, Rn. 63 mwN; Slg. 2013 Nr. 126 Allen/Vereinigtes K ö- nigreich). b ) Der im nationalen Recht geltende Grundsatz der Tenorbeschwer steht zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch; er fügt sich in seiner richte r- rechtli chen Ausprägung sogar in diese ein. aa ) Ein Anspruch des Betroffenen auf einen Instanzenzug im Strafverfa h- ren schlechthin lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs für Menschenrechte nicht ableiten. Art. 6 MRK garantiert berei ts nicht 28 29 30 - 14 - das Recht auf ein bestimmtes Ergebnis eines Strafverfahrens, etwa nicht auf Verurteilung oder Freispruch wegen einer angeklagten Straftat (vgl. EGMR , U r- teil vom 26. August 2003 59493/00 Withey/Vereinigtes Königreich; Urteil vom 3. Dezember 200 8917/05 Kart/Türkei, NJOZ 2011, 619, 621). Die Bereitstellung und Ausgestaltung des Instanzenzugs ist vielmehr der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber unter Wahrung der von der Konvention vo r- gesehenen Verfahrensgarantien vorbehalten. bb ) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte vom 15. Januar 2015 (Nr. 48144/09 Cleve/Deutschland) lässt sich für die hier vorliegende Konstellation nichts Gegenteiliges ableiten. (1.) Dies gilt zum einen deshalb, weil der Entsch eidung in tatsächlicher Hinsicht andere Umstände zugrunde lagen. Der dem Gerichtshof vorgelegte Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass sich das erkennende nationale Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme keine Überzeugung von der Schuld des Angekl agten verschafft und diesen aus sachlichen Gründen freig e- sprochen hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe standen hierzu aber in Diskr e- panz, denn sie enthielten Äußerungen, aus denen hervorging, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächli ch begangen, lediglich fehle wegen einer unzureichenden Zeugenaussage die hinreichende Gewissheit hi n- sichtlich eines bestimmten, für die Verurteilung erforderlichen Tathergangs (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 48144/09 Cleve/Deutschland, Nr. 57 f .). So liegt es hier nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten vorliegend nicht aus sachlichen, sondern aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Überzeugung von einem bestimmten äußeren Ablauf der angeklagten Tat hat sich das Landgericht verschafft; Zweifel verblieben (nur) an der Schuldfähigkeit 31 32 33 - 15 - des Angeklagten. Eine der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Januar 2015 vergleichbare Divergenz zwischen dem Tenor und den Gründen des Urteils besteht deshalb nicht. Wie o ben ausgeführt war das Landgericht zur rechtsfehlerfreien Anwendung des § 20 StGB sogar gehalten, den für erwiesen erachteten Tatablauf und den Zustand des Ang e- klagten zu diesem Zeitpunkt im Urteil darzulegen. (2.) Darüber hinaus ist die Entscheidung d es Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 im Kontext mit seiner seit langem gefestigten Rechtsprechung in den Blick zu nehmen, wonach es für die Verletzung der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK entscheidend auf Wortwahl und Formulierung der U r- teilsgründe unter Betrachtung der konkreten Verfahrenssituation ankommt. Hi e- ran hat der Gerichtshof unverändert angeknüpft und der Wortwahl der gerichtl i- chen Äußerungen das maßgebliche Gewicht beigemessen (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 48144/09 Cleve/Deuts chland, Nr. 54 f.). Nach Maßgabe dessen ist die Revision des Angeklagten hier nicht au s- nahmsweise zulässig, denn eine übermäßige Beschwer liegt bei Gesamtwürd i- gung der getroffenen Formulierungen nach Freispruch aus rechtlichen Gründen nicht vor. An die ser Stelle fügt sich der Grundsatz der Tenorbeschwer in die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überdies zwan g- los ein, denn eine Ausnahme von der Formalbeschwer für extrem gelagerte Fälle, in denen sich die Belastung des Angeklagten a us Begleitumständen, e t- wa der Wortwahl des Tatgerichts, ergibt, sieht bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff.; Beschluss vom 24. November 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374; vgl. BGHSt 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327, 330; Beschluss vom 18. August 2015 3 StR 304/15). 34 35 - 16 - c ) Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht nach der En t- scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenr echte vom 15. Januar 2015 am Erfordernis der Tenorbeschwer nach verfassungsrechtlichen Maßst ä- ben festgehalten (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1117, 1119 mwN). 4. All dies unbeschadet wäre die Revision des Angeklagten auch unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 S tPO. Die Beweiswürdigung lässt ang e- sichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Revisionsgerichts Recht s- fehler nicht erkennen. Graf Cirener Radtke RiBGH Prof . Dr. Mosbacher Fischer ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Graf 36 37
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