ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR56.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 56 /1 8 vom 17. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 17. Juli 2018 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägeri n im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen soll keine umfassende Dokume n- tation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeut same Umstände so festgestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schlü ss e vom 23. August 2012 1 StR 311/12 und vom 4. Oktober 2017 3 StR 145/17; s. auch Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN; Sander in Löwe/Rosenbe rg, StPO, 26. Aufl. , § 261 Rn. 58). Das Einrücken von Akteninhalt in die Urteilsgründe ersetzt diese wertende Auswahl zwischen Wesent - lichem und Unwesentlichen nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 3 StR 486/17) . Hier wird der Bestand des U rteils dadurch letztlich nicht gefährdet, da sich die erforderlichen gerichtlichen Ausführungen zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise den Gründen entnehmen lassen und diese den Schuldspruch tragen. Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice
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