BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 562/04 vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 2004 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur "Spielsucht" weist der Senat auf die Entscheidung des 5. Strafsenats, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 -, NJW 2005, 230 hin. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Wahl Boetticher Kolz Elf Graf
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