BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 562/07 vom 23. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 28. August 2007 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge (Strafe: ein Jahr und vier Monate) und unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln (Strafe: acht Monate) unter Einbeziehung der Einzelstrafen (sechs Monate und drei Monate) aus einem anderen Urteil zu einer nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In s344mtlichen F344llen hatte der Angeklagte das Rauschgift von dem gesondert Ver-folgten E. erhalten. 1 - 3 - Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO), f374hrt aber zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, weil die Strafkammer die nach den Feststellungen nahe liegende M366glichkeit einer Anwendung von 247 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar er366rtert hat (247 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Der Schuldspruch enth344lt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer ist im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde davon ausgegangen, dass das als sehr schlecht beurteilte verfahrensgegen-st344ndliche Cannabis (nur) einen Wirkstoffgehalt von 1 % hatte. Diese Annahme ist nicht zuletzt darauf gest374tzt, dass sich bei der Untersuchung von (anderem) Cannabis, das ebenfalls von E. stammte, jeweils ein Wirkstoffgehalt zwischen 1 % und 1,4 % ergeben hatte. Die somit auf den in einem Parallelverfahren fest-gestellten Wirkstoffgehalt gest374tzte Beweisw374rdigung ist rechtlich nicht zu bean-standen. Der Hinweis der Revision, es h344tte schon F344lle mit noch niedrigerem Wirkstoffgehalt gegeben, zeigt unter den gegebenen Umst344nden nur eine theore-tisch denkbare M366glichkeit auf, von der die Strafkammer nicht auszugehen brauchte; ebenso wenig war sie gehalten, die von der Revision vermissten 204Si-cherheitsabschl344ge223 vorzunehmen (vgl. zu alledem zusammenfassend K366rner, BtMG 6. Aufl. 247 29a Rdn. 107 m.w.N.). 3 2. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgr374nde nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang M344rz 2007 ein umfassendes Gest344ndnis abgelegt. Nach Auffassung der Straf-kammer w344re in den F344llen II. 1 und II. 2 der Urteilsgr374nde ohne dieses Ges-t344ndnis der Nachweis der T344terschaft des Angeklagten nicht m366glich gewesen. Wenn aber ohne das Gest344ndnis des Angeklagten nicht nachweisbar war, dass er von E. Rauschgift geliefert bekam, so liegt es nahe, dass es ohne dieses 4 - 4 - Gest344ndnis auch keine Erkenntnisse 374ber die Tatbeteiligung von E. gegeben h344tte. Dieser hat auch als Zeuge nach der Bewertung der Strafkammer keine glaubw374rdigen Angaben gemacht, sondern versucht, sein Verhalten zu besch366-nigen. Im Fall II. 1 hat er nur einen wesentlich geringeren Umfang der Rausch-giftlieferung (sechs Platten) einger344umt, als auf Grund des Gest344ndnisses des Angeklagten festgestellt ist (14 Platten). Im Fall II. 2 hat er jede Tatbeteiligung bestritten. Zum Fall II. 3 ergeben die insoweit nur knappen Feststellungen, dass E. die Belieferung des Angeklagten einger344umt hat. Im Hinblick auf das fr374h-zeitige polizeiliche Gest344ndnis des Angeklagten einerseits und das gesamte Aussageverhaltens E. s andererseits versteht es sich aber nicht von selbst, dass die beh366rdlichen Erkenntnisse 374ber das Verhalten von E. nicht auch in diesem Fall auf den Angaben des Angeklagten beruhen. Insgesamt liegt jedenfalls die Annahme nicht fern, dass die Angaben des Angeklagten wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Taten 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Die Strafkammer hat je-doch die M366glichkeit einer Strafrahmenmilderung gem344337 247 31 Nr. 1 BtMG nicht angesprochen. Eine Fallgestaltung, bei der dieser Mangel ausnahmsweise un-sch344dlich sein kann, liegt nicht vor. Dies setzte zumindest voraus, dass auf den Angeklagten zur374ckgehende Erkenntnisse 374ber andere Tatbeteiligte jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung erkennbar in die Erw344gungen einbezo-gen sind (vgl. BGH StV 1999, 436, 437 m.w.N.). Auch dies ist hier nicht der Fall. 5 - 5 - 334ber den Strafausspruch muss daher insgesamt neu befunden werden, ohne dass es noch auf weiteres ank344me. 6 Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. November 2007 hat vorgelegen. 7 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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