BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 563/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, dem Angeklagten sei entgegen 247 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO 204nicht das Recht zur Ausf374hrung und insbesondere nicht das Recht des letzten Wortes gew344hrt223 worden, entspricht nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits unzul344ssig. Im Rahmen der Verfah-rensr374ge hat der Beschwerdef374hrer den Inhalt des Hauptverhandlungsproto-kolls vom 29. Juni 2009 nur unvollst344ndig vorgetragen, indem er verschwiegen hat, dass dort nach der Feststellung, die Beweisaufnahme sei geschlossen worden, vermerkt ist, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter zu ihren Ausf374hrungen und Antr344gen das Wort erhielten. Da der vom Beschwerdef374hrer verschwiegene Teil des Hauptverhandlungsprotokolls nahe legt, dass dem Angeklagten nach Staatsanwaltschaft und Verteidigung das Wort erteilt wurde, kommt diesem Teil Bedeutung f374r die Frage zu, ob dem Angeklagten das letzte Wort gew344hrt wurde. - 3 - Die Verfahrensr374ge w344re auch unbegr374ndet; denn das Landgericht hat das Hauptverhandlungsprotokoll nach Erhebung der R374ge dahin klargestellt, dass es auf der Grundlage 374bereinstimmender dienstlicher 304u337erungen der Berufs-richter, der Urkundsbeamtin und des Sitzungsstaatsanwalts das Protokoll um die ausdr374ckliche Feststellung erg344nzt hat, dass allen Angeklagten nach den Schlussvortr344gen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger gem344337 247 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO das letzte Wort gew344hrt wurde. In seiner Stellungnahme auf den Berichtigungsantrag der Staatsanwaltschaft hin hatte der Verteidiger des Angeklagten erkl344rt, dass ihm nicht erinnerlich sei, zu wel-chem Zeitpunkt dem Angeklagten das Wort erteilt worden sei. Der Senat hat danach keinen Zweifel, dass die Klarstellung des Protokolls mit Recht erfolgt ist. Sie w344re indes nicht erforderlich gewesen, wenn bei sorgf344ltiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls von vornherein die eindeutige Feststellung getrof-fen worden w344re, dass dem Angeklagten das letzte Wort gew344hrt worden ist. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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