BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 564/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlo s - sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Traunstein vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 1. August 2000 wegen Verg e - waltigung der Nebenklägerin Silke S. zu einer zur Bewährung ausgeset z - ten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals war festgestellt, daß die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r - teilt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil greift mit der Sac h - rüge durch. - 3 - a) Ohne darber Beweis erhoben zu haben, geht die Strafkammer davon aus, daß die Geschdigte "weiterhin durch die Tat leidet und beeintrchtigt ist". Dies stnde auf Grund des Senatsurteils vom 21. Mrz 2001 fest. Damit hat die Strafkammer den Umfang der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. Mrz 2001 verkannt. Die Feststellungen des Urteils vom 1. August 2000 zu den Fo l - gen der Tat fr das sptere Leben des Opfers waren ausschließlich fr den Strafausspruch bedeutsam (ihm "zugehörig") und daher durch das Senatsurteil vom 21. Mrz 2001 aufgehoben worden. Darber hinaus kann aber auch auf Grund des Senatsurteils nicht feststehen, daß die Geschdigte zum Zeitpunkt der nachfolgenden Hauptverhandlung noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hat. b) Da die Strafkammer bei der Bemessung der - an sich maßvollen - Strafe die fortdauernden Folgen der Tat ausdrcklich strafschrfend berc k - sichtigt hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben. - 4 - Die Strafkammer hat in gleicher Weise die fortdauernden Folgen der Tat zum Nachteil des Mitangeklagten T. bercksichtigt, der keine Revision eingelegt hat. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung (§ 357 StPO) auf diesen Angeklagten hat der Senat abgesehen, da er ausschlieûen kann, daû eine neue Verhandlung zu einer milderen Strafe fhren wrde (vgl. Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 357 Rdn. 16 m.w.N.). Die Strafkammer hat nmlich gegen diesen Angeklagten die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren verhngt und diese zur Bewhrung ausgesetzt. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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