BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 564 /14 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 26. Mai 2014 wird entsprechend dem A n- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen , des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen und des Diebstahls mit Körperve r- letzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend be merkt der Senat: Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 48 f.) ist davon auszugehen, dass der Angeklagte entgegen dem Urteilstenor neben den weiteren dort au f- g e führten Straftaten nur des Diebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen (nicht in sechs tatmeh rheitlichen Fällen) schuldig ist. Wie bereits die Strafkammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, leidet der Schul d- spruch insoweit an einem offenkundigen Zählfehler, welcher auf die Revision des Angeklagten berichtigt werden kann. Mit Blick auf die Vielzahl der bega n- genen und abgeurteilten Straftaten, bei denen die begangenen Bandendie b- stähle und Körperverletzungen besonders ins Gewicht fielen, kann ausg e- schlossen werden, dass die Jugend kammer bei rechtsfehlerfreier Annahme von - 3 - nur fünf tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls auf eine geringere Einheitsj u- gendstrafe als drei Jahre und drei Monate erkannt hätte. Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer
Full & Egal Universal Law Academy