ECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR564.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 564/15 vom 15. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, s o- weit das Landgericht von einer Unterbringung des Angekl a g- ten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revi sion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteil t . Die auf die Rüge der Verletzung materiel len Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld - und Strafausspruch unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) , soweit das Lan d- 1 - 3 - gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer E n t- ziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Die Kammer ist zunächst ohne Rechtsfehler von einem Hang des Ang e- klagten zum Konsum von Marihuana und Kokain im Übermaß ausgegangen. Dieser Betäubungsmittelkonsum führte n ach den Feststellungen auch zu den Taten, derentwegen der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (UA S. 53 ). Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebl iche Straftaten begehen werde . Der A n- geklagte habe in der Haft vom Drogenkonsum Abstand genommen und Bem ü- hungen unternommen, seine Rauschmittelabhängigkeit zu bekämpfen (UA S. 53) . Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt nicht , da die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat . Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer the rapeutischen Behandlung haben dabei aber außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behan d- lungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewill ig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu u n- terziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschl ü ss e vom 5. Dezember 1997 2 StR 504/97 und v om 5. März 2003 2 StR 5/03 mwN). Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie 2 3 4 - 4 - bislang noch nicht durchgeführt worden ist ( v gl. UA S. 17 ), sprechen die bish e- rigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB . Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO , BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausg e- nommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßr egel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 1 StR 120/11 , NStZ - RR 2012, 72, 74 mwN) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsansta lt angeordnet hätte . Um dem neuen Tatrichter wertungsfreie neue Feststellungen zu ermögl i- chen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit mit auf. Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär 5 6
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