ECLI:DE:BGH:2018:240118B1STR564.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 564/17 vom 24. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ravensburg vom 1. August 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sie ben Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, bei Vo r- wegvollzug eines näher bestimmten Teils der Freiheitsstrafe, angeordnet. Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die nicht ausgefüh r- te Sachrüge g estützte Revision hat mit einer Rüge der Verletzung der Mitte i- lungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Erfolg. Der Beanstandung lag fo l- gendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 1. Im Hauptverhandlungstermin vom 25. Juli 2017 kam es auf Anregung des Verteidig ers des Angeklagten während der Unterbrechung der Hauptve r- 1 2 3 - 3 - einer weiteren, den Angeklagten betreffenden prozessualen Tat (Tat 2) gemäß § 154 Abs. 2 StPO erörtert als auch konkrete Strafunter - und Strafobergrenzen f- der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 201 7 wie kommt, wobei die Verfahrensbeteiligten offen lassen, ob diese eventuell zu Am nächsten Hauptverhandlungstermin, dem 1. Augus t 2017, legte der Angeklagte bezüglich der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat (Tat 1) ein umfassendes Geständnis ab. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft b e- antragte daraufhin die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich Tat 2. Dem kam das Landgericht mit einem entsprechenden Einste l- lungsbeschluss nach. 2. Dieses Geschehen beanstandet die Revision im Ergebnis zu Recht. Der Senat legt die diesbezügliche Verfahrensrüge entgegen der vom Revision s- erstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO am der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus (vgl. KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 35 mwN). Nach dem vom Senat aufgrund des Revisionsvortrags, der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 19. September 2017 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zugrunde zu legenden Verfahrensablauf ist entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Wiedereintritt in di e Hauptverhandlung nicht über den wesentlichen Inhalt (dazu näher etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364 mwN) des zuvor geführten Gesprächs unterrichtet worden. 4 5 - 4 - a) Die Verfahrensbeanstandung genügt den gesetzlichen An forderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird ein Verfahrensgeschehen beschrieben, dem sich sowohl das Bestehen der vorstehend genannten Pflicht als auch deren Nichterfüllung noch ausreichend entnehmen lassen. b) Das während der Unterbrechung der Ha uptverhandlung am 25. Juli 2016 geführte Rechtsgespräch war mitteilungspflichtig. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 21 2 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gege n- stand di e Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung g e- führten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die U m- stände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bej a- hen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrense r- gebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u. a., BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85; BGH, Urteile vom 23. Juli 2 0 15 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222 Rn. 12 und vom 3. Mai 2017 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 2 BvR t- sprechend ist mitteilungspflichtig jedes ausdrückliche oder konkludente Bem ü- hen um eine Verständigung in Gesprächen, die von den Verfahrensbeteiligten insoweit als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können (BGH, Beschluss vom 14. April 2015 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536); im Zweifel wird eine Mitteilung zu erfolgen haben (BVerfG aaO BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85). 6 7 - 5 - c) Nach diesen Maßstäben hat das außerhalb der Hauptverhandlung g e- führte Gespräch am 25. Juli 2017 die durch den Vorsitzende n zu erfüllende Mitteilungspflicht begründet. Wie sich aus dem insoweit durch die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden und die Gegenerklärung der Staatsanwal t- schaft bestätigten Revisionsvortrag ergibt, hat au sgelöst durch eine entspr e- chende Anfrage der Verteidigung der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit einem Geständnis des Angeklagten verbundene Strafunter - und Strafobergre n- zen genannt. Damit lag sogar ein ausdrückliches Bemühen um eine Verständ i- gung vor, weil die Formulierung der Straferwartungen der Staatsanwaltschaft einen Konnex zum weiteren Verhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten, einem Geständnis des bis dahin nicht im Sinne des Anklagevorwurfs geständ i- gen Angeklagten , hergestellt hat. Dies beg ründete die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht selbst keine Straferwartungen formuliert hat. Der Mitteilungspflicht ist nicht entsprochen worden. Weder nach Wiede r- eintritt noch zu einem späteren Zeitpunkt is t in öffentlicher Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs informiert worden. Die bloße Mi t- teilung des Ergebnisses, eine Verständigung sei nicht zustande gekommen, erfüllt die Pflicht nicht. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob wie von der Revision behauptet, in der dienstlichen Stellungnahme und der Gegenerklärung aber in Abrede gestellt ein Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Tat 1 mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Tat 2 verknüp ft worden ist, was wegen, aber auch lediglich wegen der Koppelung der Einste l- lung einer Tat mit einem Eingestehen einer weiteren Tat ebenfalls die Mitte i- 8 9 10 - 6 - lungspflicht ausgelöst hätte (BGH, Urteil vom 3. Mai 2017 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49, 50; siehe aber auch Bittmann NStZ 2018, 50, 51). d) Der Senat kann wegen des bis zum Hauptverhandlungstermin vom 1. August 2017 gezeigten Einlassungsverhaltens des Angeklagten nicht au s- schließen, dass der Schuld - und der Rechtsfolgenausspruch einschließlich der zugru nde liegenden Feststellungen auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruhen. Das bedingt die Aufhebung des Urteils, soweit dieses den Angekla g- ten betrifft, einschließlich der Feststellungen. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 11
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