BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 565/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gew344hrte H344rteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
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