ECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR565.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 565/18 vom 22. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Karlsruhe auswärtige Strafkammer Pforzheim vom 28. Mai 2018, sowei t es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor fen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzl i- chem Besitz eines verbotenen Gegenstandes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in drei Fällen verurteilt ist. - 3 - Gründe: i- bens mit Betäubungsmitteln unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit vo r- i- b ens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1 4.380 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Schuld - und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch j e- doch neu zu fassen. 2. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutre f- fend ausgeführt: 20. Lebensjahr regelmäßig Marihuana. Diesen anfänglichen Konsum steigerte er mit dem 25. Lebensjahr auf zwei bis drei Joints in der Woche. Im Jahre 2016 begann er auch mit dem Konsum von Kokain. Die Dosis lag bei etwa 3 bis 5 Gramm in der Woche. Der Beginn des Kokainkonsums führte zu einer weiteren Verstärkung des Mar i- huanakons ums. Der Kokainkonsum war immer wieder von längeren Pausen unterbrochen; Entzugserscheinungen traten beim Angekla g- ten nicht auf, auch nicht in der Untersuchungshaft. Bereits vor seiner Inhaftierung hat er seinen Konsum von Betäubungsmitteln reduziert und z eitweise vollständig eingestellt (UA S. 8 f., 24 ff., 36 ff.). 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen T a- ten festgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf von Betä u- bungsmitteln auch seinen Eigenkonsum finanzierte (UA S. 34, 36 ). Die Strafkammer geht, gestützt auf die Ausführungen des Sachve r- ständigen, davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang, bera u- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen sei. Bei ihm handle es sich um einen sozial gut integrierten Me n- schen, der einen Beruf erlernt habe und dessen Lebensumstände durch den Konsum von Betäubungsmitteln nicht erheblich tangiert seien. Es sei daher nicht von einem Abhängigkeitssyndrom ausz u- gehen (UA S. 36 f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das L andgericht recht s- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Dabei genügt für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) b e- reits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu si ch zu nehmen, wobei noch keine psychische A b- hängigkeit bestehen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits - und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (Senat a.a.O. m.w.N.). Angesichts der Feststellung des Landgerichts, dass die verfahren s- gegenständlichen Taten auch der Finanzierung von Betäubungsmi t- teln zum Eigenkonsum di enen sollten, kann die Ursächlichkeit des längeren Missbrauchs von verschiedenen Betäubungsmitteln für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angeklagten nicht verneint werden. Die Annahme eines Hanges steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, se i- nen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unte r- bringung des Angeklagten i n einer Entziehungsanstalt neu verha n- delt und entschieden werden. Die im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel getroffenen Feststellungen waren mit aufzuheben - 5 - (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie infolge des rechtsfehlerhaften Ve r- ständnisses zum Hangbegrif f ihrerseits nicht tragfähig sind. Das Ve r- schlechterungsverbot steht einer Nachholung der Unterbringungsa n- ordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 5. September 2017 - Dem schließt sich der Senat an. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice 4
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