BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 566/01 vom 19. März 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 2001 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsa n - stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Ma ß - regel zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e - klagten ist unbegründet. 1. Der Angeklagte stach am 21. Oktober 2000 um 22:30 Uhr mit b e - dingtem Tötungsvorsatz zweimal auf den Oberkörper des Sohnes seiner L e - bensgefhrtin mit einem Messer ein. Dem Sohn gelang es danach, den Ang e - klagten am Boden zu fixieren, ihm das Messer zu entwinden und den Notarzt zu rufen. Aus einer zweieinhalb Stunden spter entnommenen Blutprobe hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von - 4 - 3,11 errechnet. Beraten von zwei Sachverstndigen, hat das Landgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfhigkeit angenommen, Schuldunfhigkeit aber ausgeschlossen. 2. Den bedingten Ttungsvorsatz hat das Landgericht tragfhig mit dem Geschehensablauf, der Beschaffenheit des Messers und der Art des Einsatzes begrndet. Auch der aus der konfliktbeladenen Gesamtsituation und dem dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgehenden aggressiven Verhalten des Ang e - klagten gezogene Schluû auf das voluntative Element ist rechtsfehlerfrei. In der hohen und offensichtlichen Lebensgefhrlichkeit der Gewalthandlungen durfte das Landgericht ein gewichtiges, auf Ttungsvorsatz hinweisendes Beweisa n - zeichen sehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). 3. Das Landgericht hat bei der Prfung der Voraussetzungen des § 20 StGB die richtigen Maûstbe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentrat i - on 14; BGH NStZ 1995, 96; BGH Blutalkohol 38, 188; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 1 StR 482/91) angelegt und danach einen Ausschluû der Steuerungsfhigkeit rechtsfehlerfrei verneint. a) Es ist zur Beurteilung der biologischen Merkmale des § 20 StGB be i - den Sachverstndigen gefolgt, die fr den Fall, daû beim Angeklagten Erinn e - rungsreste vorhanden waren, von einem Erhalt der Steuerungsfhigkeit ausg e - gangen sind. Das Landgericht hat aber nicht nur solche Erinnerungsreste fes t - gestellt, sondern sogar als erwiesen erachtet, daû sich der Angeklagte durc h - aus an das Vor- und das Tatgeschehen im wesentlichen erinnern konnte. Nur beispielsweise hat es hierbei die vom Angeklagten geschilderte Erinnerung an das Aufhelfen der gestrzten Lebensgefhrtin und an das Holen des Ta t - messers aus der Kche erwhnt. Soweit es das Messer angeht, hat das Lan d - - 5 - gericht dem Angeklagten lediglich die Notwehrsituation nicht geglaubt, in der er das Messer zum Einsatz gebracht haben wollte. b) Damit hat das Landgericht zum einen das Leistungsverhalten des A n - geklagten bewertet. Die Erinnerung des trinkgewohnten Angeklagten war im wesentlichen intakt und sein Verhalten bei dem Tatgeschehen war durchaus differenziert (zuerst beschimpfte er das Opfer, dann holte er ein Messer aus der Kche und setzte damit dem Opfer nach, das sich dem Angriff entziehen wollte). Zum andern hat das Landgericht auf die zuverlssig ermittelte Tatzei t - blutalkoholkonzentration von 3,11 abgestellt und vor diesem Hintergrund das Leistungsverhalten errtert. Die somit vorgenommene Gesamtschau beider Gesichtspunkte weist aus, daû das Landgericht von einem zutreffenden Ma û - stab ausgegangen ist und eine Schuldunfhigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlo s - sen hat. 4. Zu den brigen Beanstandungen ist lediglich folgendes zu bemerken: a) Die Prfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB auch unter Bercksichtigung beider vertypter Milderungsgrnde (§§ 21 und 23 StGB) ausgeschlossen und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zweimal nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht eine ªGesamtbetrachtung aller Tatumstndeº vorgeno m - men; der Senat schlieût aus, daû dabei das Alter des Angeklagten und das Handeln (nur) mit bedingtem Ttungsvorsatz auûer Betracht geblieben ist. b) Bei der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maûregel hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachve r - - 6 - stndigen gerade noch hinreichend individualisiert begrndet, weshalb der Zweck der Maûregel dadurch leichter erreicht wird. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy