BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 566/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-gart vom 30. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerkl344rung (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er 204sich insbesondere gegen die L344nge der Bew344hrungszeit223 wendet, ist ihm unbenommen, gegen den Strafaussetzungsbeschluss (247 268a StPO) gem344337 247247 305a Abs. 1 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen. Wahl Rothfu337 Elf Graf Sander
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