BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 566/11 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 beschlossen : 1. Auf die Re visionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Görlitz vom 20. Mai 2011 aufgehoben, soweit festg e- stellt ist, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall des von der Angeklagten K . erlangten Vermögensvorteils in Höhe von 589.601,42 . erlan g- ten Vermögensvorteils in Höhe von 1.292.668,75 wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S atz 2 StGB entgegenstehen. Diese Feststellungen entfallen. 2. Die weitergehenden Revisionen der A ngeklagten werden ve r- worfen. 3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte Ka . , eine Apothekerin, wegen B e- truges in zwölf Fällen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, die Angekla gte K . , Ehefrau eines Arztes, wegen Betruges in 15 Fällen und Steuerhinte r- ziehung in zwei Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Angeklagten Vermögen s- vorteile in Höhe vo n 589.601,42 . 1.292.668,75 1 - 3 - deswegen nicht auf Verfall erkannt werde, weil Ansp rüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs . 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO, der sich darauf bez ieht, dass die Angeklagten aus den im Zeitraum zwischen Februar 2004 und April 2005 mittäterschaftlich und unter Verwendung gefälschter Rezepte zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen begangenen Betrugstaten Vermögensvorteile e r- langt haben, kann keinen Bestand haben. F ür vor dem 1. Januar 2007 beend e- te Taten hat ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu unterbleiben. Einer A n- wendung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Rege lung des § 111i Abs. 2 StPO auf berei ts zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 115; BGH, Beschluss vom 12. August 2010 - 4 StR 293/10; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NStZ 2008, 295 mwN). 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urte ils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler - auch nicht bei der Strafzume s sung - zum Nach teil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend b e- merkt der Senat zu der in der Revision der Angeklagten Ka . erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO): Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es eine die Einlassung der Angeklagten Ka . bestätigende Warenabgabeliste nicht verlesen h abe und eine dahing e- 2 3 4 5 - 4 - Diese Rüge hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, weil die Revision ihre Behauptung, der Inhalt der Liste se i nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden, selbst wieder in Frage gestellt hat (RB S. 22). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe haben die auf Antrag der Angeklagten Ka . vom Landgericht in der Hauptverhandl ung vernommenen Zeugen Kr . und P . unter Vorhalt der für sie ausgestellten Rezepte angegeben, die ihnen zu den daraus ersichtlichen Patientennummern verschriebenen Medikamente nicht erhalten zu haben (UA S. 108). Da das Landgericht von der Rich tigkeit dieser Angaben überzeugt war, durfte es von der Unrichtigkeit der Warenau s- gabeliste aus dem Datenbanksystem der Apotheke der Angeklagten Ka . ausgehen und musste sich deshalb nicht zu einer förmlichen Verlesung der , wie die Revision selbst vortr ägt (RB S. Warenausgabeliste gedrängt sehen. Aus dem von der Revision ins Feld gefüh r- ten Vermerk des Kammervorsitzenden über ein im Zusammenhang mit der Zeugenladung geführtes Telefonat mit den Zeugen (RB S. 18 f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der in den Urteil s- gründen dokumentierten Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung. 6 - 5 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die A n- geklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Nack Hebenstreit Graf Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack 7
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