BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 566 /12 vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schulds pruch des Urteils des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2012 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in drei Fällen, der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung und Nöt i- gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Betrugs in drei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in z wei Fällen sowie der Nötigung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Schuldspruc h war vorliegend zu berichtigen (§ 349 Abs. 4 StPO) , weil die unter Ziff. I.B.1. tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpre s- sung abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung verjährt ist, was auch dann gilt, wenn die verjährte Tat tateinheitlich mi t einer anderen, unverjährten, Tat b e- 1 - 3 - gangen wurde (Senat, Be schluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZ - RR 2009, 43). Der Generalbundesanwalt hat da zu in seiner Antragsschrift vom 18. D e- zember 2012 u.a. ausgeführt: kte der vorsätzlichen Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die vorsätzliche Körperverletzung (S toßen gegen Tür, Würgen und meh rere Ohrfe i- gen) ereignete sich im Juni 2005 (UA S. 8). Die erste Unterbr e- chungshandlung liegt in der dem Verteidiger des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 g e- währten Akteneinsicht (Bl. 573 Bd. III der Strafakte). Zu diesem Zei t- punkt war die Verjährung bereits eingetreten. Der Strafausspruch hat trotz der Schuldspru chberichtigung Bestand. Der Se nat wird ausschlie ßen können, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der verjährten Körperverletzung zum Nachteil der Ze u- gin S . zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Strafkammer ist trotz des Vorwurfs der tateinhei tlichen vorsätzlichen Körperverle t- zung bei der Strafrahmenbestimmung von einem minder schweren Fall der versuchten räuberische n Erpressung ausgegangen (UA S. 28). Zudem können verjährte Straftaten entsprechend ihrer B e- deutung strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310). S o- weit das Landgericht deshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angekla g- ten wertete, dass er zwei Tatbestände mit einer Tathandlung ve r- wir k licht hat (UA S. 28, 29) und auf sei n sehr brutales und gewaltt ä- Dem stimmt der Senat zu . Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Januar 2013 lag d em Senat bei seiner Entscheidung vor. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener 5
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