BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 567/03 vom26. März 2004in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zur Geldfälschung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Passau vom 7. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-worfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheits-strafe verurteilt. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik führte er in seinerJacke zwei Briefumschläge mit sich, die insgesamt 199 falsche50 Euro-Scheine enthielten. Er hatte die Umschläge zu Beginn der Reise voneinem Mitreisenden erhalten und sie während der Reise untersucht. Die Ur-teilsgründe verhalten sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu, ob er dabei dieUmschläge geöffnet hatte oder nicht.Die Strafkammer hat "die Menge" des Geldes, also die Anzahl derScheine und deren Nennwert, sowie die gute Fälschungsqualität strafschärfendberücksichtigt. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Die vom Landgerichtallein festgestellte Überprüfung der Umschläge belege weder die Kenntnis des - 3 -Angeklagten von Anzahl und Stückelung der Geldscheine noch von der Quali-tät der Fälschungen.Darauf kommt es jedoch nicht an.Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jederMöglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheineund der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt.Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich amUmsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffge-halts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles inBetracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl.auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mitFalschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfungdes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy