BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 567/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 29. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1 Der R374ge einer Verletzung des 247 168c StPO bleibt der Erfolg ver-sagt, denn der Beschluss 374ber den Ausschluss des Angeklagten von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der Gesch344digten gem344337 247 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in ausreichender Weise begr374ndet, zumal der Angeklagte schon vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9). 2 Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Ver-nehmungsrichterin gest374tzt, jedoch werden diese vor allem durch die nach umfassender Pr374fung f374r glaubhaft erachteten Angaben 3 - 3 - der Gesch344digten in der Hauptverhandlung best344tigt (vgl. BGHSt 46, 93, 106). Nachdem die Gesch344digte - entgegen dem Sachver-halt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterli-chen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus besonderen Gr374nden nicht m366glich gewesen w344re, hat die Revisi-on nicht vorgetragen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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