BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 567/09 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 8. M344rz 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 1. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. M344rz 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anh366rungsr374ge erhoben. Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbe-gr374ndet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs (247 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 Die nunmehr zur Begr374ndung der Anh366rungsr374ge vorgetragenen Ge-sichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener R374gen, die in der Re-visionsbegr374ndungsschrift vom 21. August 2009 erhoben worden waren. Zu diesen R374gen haben der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2010 Stellung genommen und der Verteidiger in der Gegenerkl344rung gem344337 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vom 8. Februar 2010 erg344nzende Ausf374hrun-gen gemacht. Der Senat hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Ver-fahrensr374gen unter Ber374cksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten hierzu 3 - 3 - gemachten Ausf374hrungen umfassend gepr374ft. Dabei hat er auch die vom Verur-teilten nun in seiner Anh366rungsr374ge angesprochenen Gesichtspunkte bei der Entscheidung 374ber die Revision ber374cksichtigt; den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begr374ndung enth344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy