BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/00 vom 30. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschl ossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Traunstein vom 9. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vo r - bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverle t - zung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun M o - naten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unte r - bringung zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g - ten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Maßregelausspruch Erfolg, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird von den Feststellu n - gen nicht getragen. Zur Begründung der Unterbringungsanor d - nung hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine alkoholtypische Hangtat vorliege (UA S. 22). Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht dargetan; sie lassen sich auch dem Gesamtzusa m - menhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, b e - rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen e i - ner auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat ve r - urteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Ha n - ges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3; st. Rspr.). Mit den Urteilsausführungen sind schon die Voraussetzungen eines 'Hanges' nicht belegt; sie lassen auch nicht erkennen, ob den Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis des Begriffes 'Hang' zu Grunde liegt. Darunter ist zwar nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworb e - - 4 - ne intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Missbrauch, der den Grad psychischer A b - hängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Dies ist nicht dargetan. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der En t - wicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit A l - kohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte ab dem Jahr 1998 'vermehrt dem Alkohol zusprach', morgens schon Bier trank, zwischendurch auch Schnaps (UA S. 8 ). Während der A r - beitszeit konsumierte der Angeklagte allerdings keinen Alkohol (UA S. 8), was belegt, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum zu steuern, und was gegen eine psychische A b - hängigkeit spricht. Der Umstand, dass der Angeklagte bei Ta t - begehung aufgrund vorangegangenen Genusses von Wodka und Bier (UA S. 13, 15) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,00 %o aufwies (UA S. 19), rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Angeklagte habe eine Neigung, immer wieder A l - kohol im Übermaß zu konsumieren. Im übrigen lässt sich den Urteilsausführungen weder entne h - men, dass zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit der erforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2)" besteht, noch daß die hangbedingte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. "Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Taten nach übe r - mäßiger Alkoholaufnahme im Zustand erheblich verminderter - 5 - Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Taten seien auf einen Hang, alk o - holische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Eine Wahrscheinlichkeit weiterer hangbedingter erheblicher recht s - widriger Taten des Angeklagten kann mit den hier abgeurteilten Taten, die - soweit sie sich gegen die Geschädigte B. ric h - teten - Beziehungstaten sind, nicht begründet werden. Auch die drei Vorstrafen des Angeklagten, davon zwei wegen Straße n - verkehrsdelikten, tragen keine entsprechende Gefährlichkeit s - prognose." - 6 - Dem tritt der Senat bei. Er weist vorsorglich weiter darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er wiederum die Unterbringung des Angeklagten in e i - ner Entziehungsanstalt anordnen - die besonderen Anforderungen zu beachten hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Vollstre k - kungsreihenfolge gelten (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB; vgl. nur BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10 bis 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 67 Rdn. 3, 4). Schäfer Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal
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