BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-ber 2008 bemerkt der Senat: 1. a) Soweit der Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) geltend macht, weil die schriftlichen Urteils-gr374nde am 15. Oktober 2007 204zur Gesch344ftsstelle223 gelangt seien, die Zustellung des Urteils aber erst am 6. Mai 2008 verf374gt worden sei, ist diese R374ge schon nicht in zul344ssiger Weise erhoben. Denn er tr344gt entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensversto337 belegen, in der Revisionsbegr374ndung vor, so dass dem Senat eine entsprechende Nach-pr374fung nicht m366glich ist. Zwar d374rfen die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidri- - 3 - gen Verz366gerung w344hrend eines wie hier mehrere Jahre w344hrenden Verfahrens nicht 374berzogen werden. Von einem Beschwerdef374hrer ist aber zu erwarten, dass er einen realistischen 334berblick 374ber den tats344chlichen Ablauf des Straf-verfahrens gibt (BGH NJW 2008, 2451, 2452). Dieser Darstellung bedarf es deswegen, weil f374r die Frage der Konventionswidrigkeit das Verfahren insge-samt zu beurteilen ist, regelm344337ig beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfah-rens Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall beschr344nkt sich der Angeklagte bei seiner Darstellung des Verfahrensablaufs auf den Zeitraum zwischen der Ver-k374ndung und der Zustellung des Urteils. 334ber den Verfahrensgang vor dieser Zeit gibt er dagegen keinen 334berblick. Da auch die Sachr374ge erhoben ist, kann der Senat zwar insoweit die Ur-teilsgr374nde erg344nzend heranziehen. Dort hat die Kammer eine rechtsstaatswid-rige Verfahrensverz366gerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd gewertet, als zugrunde liegende Tatsachen aber lediglich festgestellt, dass die polizeilichen Ermittlungen von Dezember 2002 bis Dezember 2003 geruht h344t-ten und von der Anklageerhebung im Mai 2005 bis zum Beginn der Hauptver-handlung im Juli 2007 weitere zwei Jahre und zwei Monate verstrichen seien. Dass der gesamte Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhand-lungsbeginn als konventionswidrig angesehen worden ist, l344sst besorgen, dass dem Angeklagten jedenfalls auch prozessual vorgesehene Handlungen und Fristen - z. B. Mitteilung der Anklageschrift mit Erkl344rungsfrist, 247 201 StPO, Ent-scheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens, 247 203 StPO, die der einge-henden Vorbereitung bedarf (BGH NJW 2008, 2451, 2453), Terminierung in Abstimmung m366glichst mit der Verteidigung unter Einhaltung der Ladungsfrist, 247247 217, 218 StPO - zu Unrecht zugute gehalten worden sind. Dies beschwert ihn aber nicht. Jedenfalls l344sst sich das Ausma337 der von dem Angeklagten ge- - 4 - r374gten Verfahrensverz366gerung somit auch nicht unter Heranziehung der schrift-lichen Urteilsgr374nde bestimmen. b) Entgegen der Auffassung des Angeklagten hatte der Senat auch nicht von Amts wegen zu 374berpr374fen, ob eine konventionswidrige Verfahrensverz366-gerung gegeben ist, da der geltend gemachte Verfahrensversto337 vor Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist entstanden ist und der Angeklagte diesen daher oh-ne weiteres mit der Verfahrensr374ge h344tte vortragen k366nnen (vgl. BGH NStZ 2001, 52). 2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungsl366sung (BGH - GS - NJW 2008, 860) f374hrt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die Kammer hat n344mlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventi-onswidrigen Verfahrensverz366gerung sowohl bei der H366he der jeweiligen Einzel-strafen als auch bei der H366he der Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vor-genommen. Dieser 204doppelte Rabatt223 war rechtsfehlerhaft (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die Kammer ihrem Urteil die Vollstreckungsl366sung zugrunde gelegt h344tte, w344re eine Anrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die Einzelstrafen vor-zunehmen gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schlie337t im vorliegenden Fall daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der Kammer - zu Unrecht - gew344hrten Umfangs der Kompensation durch die Nicht-anwendung der Vollstreckungsl366sung beschwert sein k366nnte. Vielmehr ist da-von auszugehen, dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine h366here Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden w344re. Denn insbesondere die Einsatzstrafe h344tte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre betragen. - 5 - 3. Soweit der Angeklagte weiterhin r374gt, dass er in den F344llen II. B 2) und 3) der Urteilsgr374nde wegen Bankrotts nach 247 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt worden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der Buchf374hrungspflicht nach 247 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt worden sei und ihn die Kammer zuvor auch nicht auf den ver344nderten rechtli-chen Gesichtspunkt gem344337 247 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revi-sion ebenfalls unbegr374ndet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Versto337. Es ist im Hinblick auf die 304hnlichkeit der beiden Straftatbest344nde auszuschlie337en, dass sich der gest344ndige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis anders und erfolgreicher h344tte verteidigen k366nnen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy