E CLI:DE:BGH:2017:070317B1STR569.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 569 / 16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer Körperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwe rdeführer am 7. März 2017 beschlo s- sen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzi e- rung der Sehfähigkei t auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4 ). Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
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