BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StPO 247 357, JGG 247 55 Abs. 2 247 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines fr374heren Mitangeklagten anwendbar, f374r den die Revision wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344ssig war. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06 - Oberlandesgericht Karlsruhe wegen Raubes hier: Vorlage gem344337 247 121 Abs. 2 GVG betreffend die fr374here Mitangeklagte G. - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: 247 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines fr374heren Mitangeklagten anwendbar, f374r den die Revision wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344s-sig war. Gr374nde: I. 1. Das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Waldshut-Tiengen hat den erwachsenen Angeklagten Ge. und die zur Tatzeit heranwachsende Mitangeklagte G. am 7. April 2004 des - mitt344terschaftlich begangenen - Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Ge. zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Mitangeklagte G. zu einer Ju-gendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausge-setzt hat. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte unbeschr344nkt, die Staats-anwaltschaft auf das Strafma337 beschr344nkt Berufung eingelegt. 1 Das Landgericht - 1. Gro337e Strafkammer - Waldshut-Tiengen hat am 2. M344rz 2005 die Berufungen als unbegr374ndet verworfen. Seinen Urteilsfeststel-lungen zufolge begab sich der Angeklagte Ge. am fr374hen Morgen des 13. Mai 2003 zweimal in das Schlafzimmer des P. S. und 344u337erte - davon einmal mit erhobener Faust -, wenn dieser das Zimmer verlasse, schla-ge er ihn zusammen bzw. tot. Der Gesch344digte blieb aus Angst in seinem 2 - 4 - Schlafzimmer. Sodann entwendeten der Angeklagte Ge. und die Mitan-geklagte G. , die das Geschehen wahrgenommen hatte, aus der Wohnung des P. S. Dekorationsgegenst344nde im Wert von etwa 1.600 200. Haupt-s344chlich ging es beiden Angeklagten darum, den Zeugen S. zu 344rgern oder ihm einen Denkzettel zu verpassen; sie zogen allerdings auch in Erw344-gung, die Gegenst344nde zu Geld zu machen. Gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hat der Angeklagte Ge. Revision eingelegt und zul344ssig die Sachr374ge erhoben, wohingegen die Urteile in Bezug auf die Mitangeklagte G. in Rechtskraft erwachsen sind. 3 2. Der mit der Revision befasste 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe beabsichtigt, das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen be-z374glich beider Angeklagter aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen. 4 Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt, dass der Revision des Angeklagten Ge. ein zumindest vorl344ufiger Erfolg nicht versagt werden k366nne, da die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht hinreichend die in 247 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte finale Verkn374pfung zwischen der Drohung und der Wegnahme tragen w374rden; aus ihnen gehe vielmehr nur die zeitliche Reihen-folge der Tathandlungen hervor. Auch die Zueignungsabsicht beider Angeklag-ter werde nicht belegt. Nach den Feststellungen h344tten diese zwar erwogen, die Dekorationsgegenst344nde zu Geld zu machen; das Ergebnis der Erw344gungen teile das Urteil jedoch nicht mit. 5 Da das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel leide, aufgrund des-sen die Revision des Angeklagten Ge. begr374ndet sei, sei die Urteilsauf-hebung nach 247 357 StPO auf die fr374here Mitangeklagte G. zu erstrecken. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, 247 55 Abs. 2 JGG hindere die Anwendung des 247 357 StPO nicht. Aus einer Abw344gung der Regelungszwe- 6 - 5 - cke des 247 55 Abs. 2 JGG einerseits und des 247 357 StPO andererseits folge, dass die Urteilsaufhebung auf den nach Jugendstrafrecht verurteilten fr374heren Mitangeklagten nach 247 357 StPO zu erstrecken sei. 247 55 Abs. 2 JGG verfolge das Ziel, das Jugendstrafverfahren der besseren erzieherischen Wirkung we-gen angemessen zu beschleunigen. 247 357 StPO bezwecke die Verhinderung das Rechtsgef374hl verletzender Ungleichheiten. Das Ziel schneller Verfahrens-beendigung m374sse dabei hinter dem Gebot der Herstellung materieller Gerech-tigkeit, des obersten Ziels des Strafprozesses, zur374cktreten. Gerade gegen374ber Jugendlichen sei es aus erzieherischen Gr374nden wichtig, Entscheidungen zu verhindern, die deren Rechts- und Gerechtigkeitsgef374hl erheblich verletzen k366nnten. Die Nichterstreckung der Urteilsaufhebung w374rde eine unverst344ndliche und unbegr374ndete Schlechterbehandlung der Jugendlichen bedeuten. Weder der Wortlaut des 247 357 StPO noch rechtsdogmatische Erw344gungen w374rden ei-ner Erstreckung der Urteilsaufhebung entgegenstehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("erstreckt sich das Urteil ... auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben"), sei es ohne Bedeutung, weshalb der fr374here Mitangeklagte keine Revision eingelegt habe. Daher k366nne die Nichterstreckung nur mit der Notwendigkeit einer einschr344nkenden Auslegung begr374ndet werden. Entgegen dem - h344ufig aufgestellten - Postulat, aufgrund des Ausnahmecharakters von 247 357 StPO sei eine enge Auslegung geboten, werde die Vorschrift in der Rechtsprechung jedoch auch erweiternd oder sogar analog angewendet. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Karlsruhe durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. M344rz 1957 - Ss 476/56 (NJW 1957, 1450) gehindert. Darin wird entscheidungserheb-lich die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht k366nne 247 357 StPO nicht zu Gunsten eines Jugendlichen anwenden, der bereits Berufung eingelegt hatte (247 55 Abs. 2 JGG). Die Anwendung des 247 357 StPO sei nach seiner eindeuti-gen Fassung vielmehr auf die Angeklagten zu beschr344nken, denen die M366glich- 7 - 6 - keit der Revisionseinlegung nach dem Gesetz offen gestanden habe. Zudem rechtfertige die Ausnahmenatur der Vorschrift eher eine den Wortlaut ein-schr344nkende als eine ausdehnende Auslegung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2006 gem344337 247 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 8 "Ist die Urteilsaufhebung in F344llen des 247 357 StPO auch dann auf den nicht revidierenden fr374heren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dessen Revi-sion wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344ssig w344re?" 9 3. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Ober-landesgerichts Karlsruhe angeschlossen und beantragt zu beschlie337en: 10 "Die Aufhebung des Urteils gem344337 247 357 StPO ist auch dann auf den nicht revidierenden fr374heren Mitangeklagten zu erstrecken, wenn er gegen sein Berufungsurteil nach 247 55 Abs. 2 JGG keine Revision mehr einlegen darf." 11 II. 1. Die Vorlegung ist gem344337 247 121 Abs. 2 GVG zul344ssig. Das Oberlan-desgericht Karlsruhe kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen. Die 374brigen Voraussetzungen des 247 357 StPO liegen vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe h344lt in vertretbarer Weise (vgl. die Nachw. bei Hannich in KK 5. Aufl. 247 121 GVG Rdn. 43 f.) die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts f374r unzureichend. Feststellungen zur finalen Verkn374pfung zwischen der qualifi-zierten N366tigungshandlung und der Wegnahme fehlen; dass die Feststellungen die Annahme der Zueignungsabsicht nicht tragen, ist ebenfalls - noch, wenn-gleich nicht allein - vertretbar. 12 - 7 - 2. Allerdings empfiehlt sich eine andere Fassung der Vorlegungsfrage. Denn die Vorlegungsfrage im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe be-trifft nach ihrem Wortlaut nur die Urteilsaufhebung zu Gunsten des fr374heren Mitangeklagten, nicht die blo337e Schuldspruchberichtigung oder die Einstellung des Verfahrens nach 247 206a StPO durch das Revisionsgericht. Nicht nur bei einer Schuldspruchberichtigung, sondern auch bei einem Vorgehen nach 247 206a StPO bedarf es einer Urteilsaufhebung nicht, da das angefochtene Urteil in diesem Fall ipso iure gegenstandslos wird (vgl. BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 - Umdruck S. 2). Beide Entscheidungsm366glichkeiten des Revisionsgerichts wer-den jedoch ebenfalls von 247 357 StPO erfasst (vgl. BGHSt 24, 208; BGH NJW 1952, 274; 1973, 474, 475; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 357 Rdn. 7, 8 m.w.N.); dabei kann die hier zu beurteilende Rechtsfrage f374r blo337e Schuldspruchberichtigungen und Verfahrenseinstellungen nach 247 206a StPO nicht anders beantwortet werden. 13 Der Senat pr344zisiert deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt: 14 Ist 247 357 StPO zu Gunsten eines fr374heren Mitangeklagten anwendbar, f374r den die Revision wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344ssig war? 15 III. In der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - keine weiteren Entscheidungen zu der Vorlegungsfrage (ausdr374cklich offen gelassen von OLG Stuttgart OLGSt StPO 247 357 Nr. 2 S. 5). Im Schrifttum stehen sich die Stimmen, welche eine Erstreckung der Revisionsentscheidung bef374rworten, und diejeni-gen, welche dies ablehnen, in etwa gleich stark gegen374ber. W344hrend insbeson-dere die Literatur zum Jugendstrafrecht 247 357 StPO f374r anwendbar h344lt (vgl. Brunner/D366lling, JGG 11. Aufl. 247 55 Rdn. 16; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 16 - 8 - 4. Aufl. 247 55 Rdn. 49; Ostendorf, JGG 6. Aufl. 247 55 Rdn. 41; ferner Dallinger MDR 1963, 539; Mohr, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene ge-meinsam vor dem Strafgericht Diss. 2005 S.107 ff.; Oberrath, Die Probleme des 247 357 StPO Diss. 1992 S. 96 ff.; Paulus in KMR, StPO 41. Lfg. 247 357 Rdn. 14; Tappe, Die Voraussetzungen des 247 357 StPO Diss. 1971 S. 64 ff.; Temming in HK, StPO 3. Aufl. 247 357 Rdn. 15), spricht sich die strafprozessrechtliche Litera-tur 374berwiegend dagegen aus (vgl. Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 357 Rdn. 11; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 357 Rdn. 12; Maiwald in AK-StPO 247 357 Rdn. 11; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 357 Rdn. 7; Wohlers in SK-StPO 46. Lfg. 247 357 Rdn. 29; ferner Benninghoven, Revisionserstreckung auf Mitver-urteilte Diss. 2002 S. 27 f.; Krause in GedS f374r K374chenhoff S. 425, 427; Zopfs GA 1999, 482, 486). IV. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich. 17 1. Eine wortlautorientierte und historische Auslegung des 247 357 StPO spricht gegen seine Anwendbarkeit zu Gunsten eines fr374heren Mitangeklagten, f374r den die Revision gegen das angegriffene Urteil nicht statthaft war. 18 Als Rechtsfolge bestimmt 247 357 StPO, dass das Revisionsgericht zu Gunsten fr374herer Mitangeklagter, "die nicht Revision eingelegt haben, so 205 zu erkennen" hat, "als ob sie gleichfalls Revision eingelegt h344tten". Der zweite Teil des zitierten Gesetzestexts erfasst die hier in Rede stehende Fallkonstellation nicht. Wenn n344mlich ein nach Jugendstrafrecht verurteilter fr374herer Mitange-klagter gleichfalls Revision eingelegt h344tte, so h344tte diese keinen Erfolg, da sie in jedem Fall - unabh344ngig von sonstigen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen - we-gen 247 55 Abs. 2 JGG als unzul344ssig zu verwerfen w344re (vgl. mit gleicher Argu- 19 - 9 - mentation f374r den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Ordnungs-widrigkeitenverfahren BayObLG GewArch 1999, 333, 334). Daher k366nnte 247 357 StPO 374berhaupt nur im Wege einer Analogie zu Gunsten solcher Nichtreviden-ten, f374r welche die Revision kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, zur Anwendung gelangen. Der Wortlaut des ersten Teils des zitierten Gesetzestexts ("die nicht Re-vision eingelegt haben") scheint der Rechtskraftdurchbrechung in den F344llen einer wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344ssigen Revision zun344chst nicht ohne Wei-teres entgegenzustehen, da auch der in der Berufungsinstanz nach Jugend-strafrecht Verurteilte tats344chlich - wenngleich nicht zul344ssig - Revision einlegen kann. Die Formulierung ist allerdings anerkannterma337en nicht pr344zise. So ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des 247 357 StPO - 374ber ihren Wortlaut hinaus - auch zu Gunsten von fr374heren Mitangeklagten anzuwenden, die Revision eingelegt haben, wenn sie die Revi-sion sp344ter zur374ckgenommen haben (vgl. BGH NJW 1958, 560; NJW 1996, 2663, 2665), ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt haben (vgl. BGH NJW 1954, 441) oder sie nicht zul344ssig begr374ndet haben (vgl. BGHR StPO 247 338 Nr. 7 Entscheidungsgr374nde 2; BGH, Urt. vom 23. September 1952 - 1 StR 398/52 - Umdruck S. 5 f.; Beschluss vom 30. M344rz 1984 - 3 StR 95/84 - Umdruck S. 4). Dass 247 357 StPO diese Mitangeklagten erfassen soll, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln und wird in den zitierten Entscheidungen erst gar nicht n344her begr374ndet. Die gesetzliche Formulierung "die nicht Revision einge-legt haben" ist somit dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraftdurchbre-chung f374r solche fr374heren Mitangeklagten gilt, welche von dem Rechtsmittel der Revision nicht wie der Revident erfolgreich Gebrauch gemacht haben. 20 - 10 - F374r eine derartige Auslegung sprechen nicht zuletzt die Gesetzesmateri-alien. Dort hei337t es, es sei als "schwere Sch344digung der Gerechtigkeit" anzuse-hen, dass "die Strafe, welche durch die Entscheidung des Revisionsgerichts als eine ungerechtfertigte bezeichnet worden ist", ungeachtet einer erfolgreich ein-gelegten Revision an fr374heren Mitangeklagten "vollstreckt werde, weil sie von dem Rechtsmittel der Revision nicht Gebrauch gemacht haben" (Hahn, Materia-lien zur Strafprozessordnung 2. Aufl. 1886 S. 1606). Das Nichtgebrauchmachen von dem Rechtsmittel der Revision impliziert, dass f374r den jeweiligen Mitange-klagten urspr374nglich die M366glichkeit zur erfolgreichen Einlegung bestand (vgl. Tappe, Die Voraussetzungen des 247 357 StPO Diss. 1971 S. 63: fehlender "Rechtsmittelgebrauch" bei gegebener "Rechtsmittelbefugnis"). Das bedeutet, dass die Revision f374r ihn statthaft gewesen sein muss; umgekehrt muss die Anwendung des 247 357 StPO dann ausscheiden, wenn die Revision kraft Geset-zes ausgeschlossen ist (vgl. auch RG HRR 1926 Nr. 1799; KG JW 1937, 769 ). 21 2. In der Literatur f374r die Anwendbarkeit des 247 357 StPO vorgebrachte Argumente, die sich auf die Eigenart des Wahlrechtsmittels nach 247 55 Abs. 2 JGG st374tzen, greifen nicht durch. Weder die 334berlegung, auch f374r den nach Jugendstrafrecht erstinstanzlich verurteilten Mitangeklagten sei zun344chst die (Sprung-)Revision statthaft gewesen, noch diejenige, mit der Berufungseinle-gung habe er auf das Rechtsmittel der Revision gleichsam verzichtet, rechtfer-tigt eine Rechtskraftdurchbrechung in der hier in Rede stehenden Fallkonstella-tion. 22 Dem nach Jugendstrafrecht verurteilten Mitangeklagten stand zwar ur-spr374nglich auch die M366glichkeit offen, gegen das erstinstanzliche Urteil Revisi-on einzulegen. Dass er, wenn er von dieser M366glichkeit Gebrauch gemacht h344t-te, das g374nstigere Ergebnis auch selbst h344tte erzielen k366nnen, also nur das fal- 23 - 11 - sche Rechtsmittel gew344hlt habe (so Dallinger MDR 1963, 539, 540; Mohr, Ju-gendliche, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht Diss. 2005 S.111; Oberrath, Die Probleme des 247 357 StPO Diss. 1992 S. 97; Tappe aaO 66), trifft jedoch nicht uneingeschr344nkt zu. Da die meisten auf die Sachr374ge hin erfolgenden Urteilsaufhebungen durch das Revisionsgericht auf Darstellungsm344ngeln im angefochtenen Urteil etwa hinsichtlich der Feststellun-gen zur Tat oder hinsichtlich der Beweisw374rdigung, nicht auf klassischen Sub-sumtionsfehlern beruhen, ist an F344lle zu denken, in denen das erstinstanzliche Urteil revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand halten w374rde, w344hrend das Beru-fungsurteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Dass dies nicht nur ei-ne theoretische Erw344gung ist, zeigt das dem Vorlagebeschluss zugrunde lie-gende Verfahren. Hier tragen die Feststellungen im Berufungsurteil nach der ma337geblichen revisionsrechtlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Annahme der Zueignungsabsicht nicht, w344hrend die Feststellun-gen im erstinstanzlichen Urteil die Zueignungsabsicht beider Angeklagter zwei-fellos ergeben. F374r 247 357 StPO kann die zu fordernde Statthaftigkeit der Revisi-on daher nicht abstrakt, sondern nur konkret in Bezug auf das angefochtene Urteil beurteilt werden. Das zeigt sich auch daran, dass eine Rechtskraftdurch-brechung zu Gunsten des fr374heren Mitangeklagten von Vornherein nicht in Be-tracht kommt, wenn dieser das erstinstanzliche Urteil rechtskr344ftig werden lie337 und sp344ter das zun344chst auf eine Berufung des revidierenden Angeklagten hin ergangene Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird (vgl. RG HRR 1926 Nr. 1799; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 357 Rdn. 11 m.w.N.). Das Argument, dass der nach Jugendstrafrecht verurteilte Mitangeklagte, der gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt habe, hiermit gleich-sam auf die Revision verzichtet habe und beim Erwachsenen nach allgemeiner Meinung (vgl. nur Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 357 Rdn. 10; Meyer/Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 357 Rdn. 7) ein Rechtsmittelverzicht die An- 24 - 12 - wendung des 247 357 StPO nicht hindere (so Dallinger aaO 540; Mohr aaO 111; Oberrath aaO 97), 374berzeugt ebenfalls nicht. Denn nach 247 55 Abs. 2 StPO ist der Ausschluss der Revision zwingende gesetzliche Folge der Berufungseinle-gung, die v366llig unabh344ngig davon eintritt, ob der Angeklagte eine sp344tere Revi-sion w374nscht oder nicht. Von einer konkludenten Verzichtserkl344rung oder gar einem Verzichtswillen des Angeklagten kann daher nicht die Rede sein. Auch w344re eine Verzichtserkl344rung vor Verk374ndung des Berufungsurteils ohnehin unwirksam (vgl. BGHSt 43, 195, 205; Meyer/Go337ner aaO 247 302 Rdn. 14). Schlie337lich hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang ent-schieden, dass eine Rechtsfolge, die gesetzlich f374r den Fall des Verzichts auf ein statthaftes Rechtsmittel vorgesehen ist, nicht auf den Fall einer nach 247 55 Abs. 2 JGG unzul344ssigen Revision 374bertragbar ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 210). 3. Die Rechtsnatur des 247 357 StPO als einer rechtskraftdurchbrechenden Ausnahmeregelung spricht f374r eine enge Auslegung der Vorschrift und damit gegen seine Anwendbarkeit auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation. Seine Rechtsnatur verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Ausle-gung oder Analogie, legt es aber nahe, hiervon nur zur374ckhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 20, 77, 80 f.; 37, 361, 364; BGHR StPO 247 357 Erstre-ckung 6, 9; BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 - Umdruck S. 7; Basdorf in FS f374r Meyer-Go337ner S. 665, 668; Benninghoven, Revisions-erstreckung auf Mitverurteilte Diss. 2002 S. 21). Dies gilt unabh344ngig davon, dass die Rechtsprechung eine enge Auslegung der Vorschrift nicht durchge-hend vornimmt (so Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9, 10 f.), wenn im Einzelfall sachliche Gr374nde zu einer erweiternden oder gar analogen Anwendung dr344n-gen. Zumeist lehnt sie eine sinngem344337e Anwendung der Vorschrift jedoch ab (vgl. die zahlreichen Beispiele bei Hanack aaO Rdn. 4, 15 und Kuckein aaO Rdn. 5 f., 11, 23 jew. m.w.N.). 25 - 13 - 4. Gegen die analoge Anwendbarkeit des 247 357 StPO zu Gunsten eines fr374heren Mitangeklagten, f374r den die Revision wegen 247 55 Abs. 2 JGG unzul344s-sig war, sprechen des Weiteren teleologische Erw344gungen. 26 247 55 Abs. 2 JGG dient der Verfahrensbeschleunigung, um die erzieheri-sche Wirkung der jugendstrafrechtlichen Sanktion zu gew344hrleisten (vgl. BTDrucks. I/3264 S. 46; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. 247 55 Rdn. 41). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ein erh366htes Risiko von fehlerhaften Verurteilungen in Kauf nehmen m374ssen. Dass sich dieses Risiko auch tats344ch-lich verwirklichen kann, ist dabei zwingende Folge des Regelungszwecks. Wenn vorgebracht wird, eine jugendstrafrechtliche Sanktion k366nne keine erzie-herische Wirkung haben, falls das Urteil gegen den erwachsenen Mitangeklag-ten in der Revisionsinstanz aufgehoben worden ist (so Dallinger aaO 540; Mohr aaO 109; Oberrath aaO 97; Tappe aaO 65 f.), greift die Argumentation zu kurz. Denn der Jugendliche, der auf seine Berufung hin einzeln unschuldig verurteilt wurde, wird die erzieherische Wirkung der Sanktion ebenso wenig akzeptieren. Die partielle Schlechterstellung des nach Jugendstrafrecht Verurteilten folgt vielmehr unmittelbar aus 247 55 Abs. 2 JGG. Dass die Regelungen des JGG, die den Jugendlichen verglichen mit dem Erwachsenen 374berwiegend beg374nstigen, ihn in Teilbereichen ebenso belasten k366nnen, versteht sich von selbst. So kommt etwa auch die Anwendung des 247 357 StPO dann von Vornherein nicht in Betracht, wenn der erwachsene Angeklagte mit einer Verfahrensr374ge die Ver-letzung der 326ffentlichkeit nach 247 169 GVG, 247 48 Abs. 3 JGG r374gt - womit der jugendliche Mitangeklagte selbst im Fall einer von ihm zul344ssig eingelegten Re-vision keinen Erfolg haben kann (vgl. BGHSt 10, 119 , 120 f.; BGH NStZ 2004, 294; NJW 2006, 1220) - und ausschlie337lich diese R374ge zur Aufhebung des Ur-teils und sogar zum Freispruch des erwachsenen Angeklagten in der erneuten tatrichterlichen Hauptverhandlung f374hrt. 27 - 14 - Dar374ber hinaus verkennt die Argumentation, der nach Jugendstrafrecht Verurteilte werde die Sanktion im Fall der Urteilsaufhebung zu Gunsten eines erwachsenen Mitangeklagten nicht akzeptieren, dass 247 357 StPO der Idee der materiellen Gerechtigkeit dient, weniger dem Interesse des Nichtrevidenten (vgl. BGHSt 12, 335, 341; 24, 208, 210; Kuckein aaO Rdn. 1). Dieser kann so-gar ein nachvollziehbares Interesse am Bestand des Urteils haben (vgl. BGHSt 20, 77, 80), etwa wenn die Zur374ckverweisung der Sache dazu f374hrt, dass sich ein gest344ndiger und zu einer Bew344hrungsstrafe verurteilter fr374herer Mitangeklagter nochmals durch eine langwierige, f374r ihn kostspielige Hauptver-handlung qu344len muss, ohne Aussicht auf eine wesentlich mildere Strafe zu haben (vgl. Basdorf aaO 667). Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Argu-mentation nicht 374berzeugen, die die analoge Anwendbarkeit des 247 357 StPO mit der subjektiven Sicht des Nichtrevidenten begr374ndet. 28 In den meisten F344llen der Rechtskraftdurchbrechung nach 247 357 StPO wird die Urteilsaufhebung ohnehin nicht zum Freispruch des nach Jugendstraf-recht verurteilten fr374heren Mitangeklagten f374hren. Der Bundesgerichtshof wand-te zum Beispiel von 1994 bis 1997 247 357 StPO in 55 F344llen an, wobei der Nichtrevident lediglich in einem Fall zugleich freigesprochen wurde und in sechs weiteren F344llen ein Freispruch nach Zur374ckverweisung zumindest m366glich war; in allen anderen F344llen kam ein Freispruch nicht in Betracht (so die Auswertung von Meyer-Go337ner in FS f374r Roxin S. 1345, 1352 ff.). Vor diesem Hintergrund ist das Risiko zu gewichten, dass ein nach Jugendstrafrecht verurteilter fr374herer Mitangeklagter infolge der Urteilsaufhebung zu seinen Gunsten aus dem als besonders behandlungs- und erziehungsorientiert geltenden Jugendstrafvollzug gerissen wird, um sp344ter nach erneuter - gegebenenfalls langwieriger - Haupt-verhandlung die Jugendstrafe wieder anzutreten. Derartige Szenarien sind schwerlich mit dem Zweck des 247 55 Abs. 2 JGG, der Verfahrensbescheunigung aus erzieherischen Gr374nden, in Einklang zu bringen. Daran 344ndert auch nichts, 29 - 15 - wenn dem Nichtrevidenten, wie es der 5. Strafsenat nahe legt (vgl. BGH NJW 2005, 374, 376), im Fall der Zur374ckverweisung der Sache de lege lata ein Wi-derspruchsrecht gegen die Anwendung des 247 357 StPO einger344umt w374rde, ab-gesehen davon, dass die praktische Durchf374hrung im Einzelfall, etwa wenn sich ein ausl344ndischer Nichtrevident schon l344ngst wieder in seinem Heimatland be-findet, erhebliche Schwierigkeiten bereiten d374rfte (vgl. Meyer/Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 357 Rdn. 16; ders. in FS f374r Roxin S. 1345, 1355). 5. Schlie337lich wird der jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte durch die hier vorgenommene Auslegung des 247 357 StPO nicht schlechter ge-stellt, als er st374nde, wenn er allein angeklagt worden w344re. Wenn n344mlich der nach Jugendstrafrecht Verurteilte gegen das erstinstanzliche Urteil sofort 30 - 16 - Sprungrevision einlegt, wird diese bei einer Berufung des anderen (erwachse-nen) Mitangeklagten zwar gem. 247 335 Abs. 3 StPO ebenfalls als Berufung be-handelt. Dann ist ihm aber nicht der Weg in die Revisionsinstanz abgeschnitten (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 49; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 48). Herr RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Nack Kolz Elf Graf
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