BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen I vom 11. August 2009 mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schrifts344tzen seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. G. , vom 16. November und 7. Dezember 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anh366-rungsr374ge erhoben. Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs (247 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vor-bringen des Verurteilten 374bergangen. 2 1. Schon im Ansatz unbehelflich sind seine Ausf374hrungen, soweit er le-diglich darlegt, warum er rechtliche Ausf374hrungen des Senats (z.B. im Zusam-menhang mit der Grundrechtscharta der Europ344ischen Union) f374r unzutreffend h344lt. Eine Geh366rsverletzung ist insoweit weder ausdr374cklich noch sinngem344337 behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, dass der Schriftsatz vom 3 - 3 - 7. Dezember 2010, der ausschlie337lich derartiges Vorbringen enth344lt, auch nicht innerhalb der Frist des 247 356a Satz 2 StPO angebracht ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Im 334brigen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Senat sei 4 - bei seinen Ausf374hrungen zum Verbot der Doppelbestrafung von unzu-treffenden Tatsachen ausgegangen, ohne den Angeklagten zu diesem Punkt zu h366ren (a); 5 - 374ber Revisionsvorbringen zu einer Verfahrensr374ge hinweggegangen, ohne dieses zur Kenntnis zu nehmen, was sich daraus ergebe, dass er insoweit allein auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts verwiesen habe (b); 6 - unter Verletzung revisionsrechtlicher Grunds344tze und zugleich des rechtlichen Geh366rs wiederholt und in entscheidungserheblicher Weise von so im Urteil des Landgerichts nicht festgestellten Tatsachen aus-gegangen (c); 7 Zu a): Die Feststellung des Senats, wonach Italien bisher keinen Antrag auf Auslieferung des Verurteilten gestellt habe, bezieht sich angesichts des darge-stellten Verfahrensgangs auf eine Auslieferung zur Strafvollstreckung, die zwin-gend die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafe voraussetzt (vgl. Burchard in Gr374tzner/P366tz/Kre337, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, IRG-Kommentar, 247 2 Rn. 30 f.). Wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entschei-dungsgr374nde ohne weiteres ersichtlich ist, bezieht sich allein hierauf die Fest-stellung des Senats, dass ein Auslieferungsgesuch nicht gestellt ist. Der vom Senat nicht ausdr374cklich erw344hnte Umstand, dass die Generalstaatsanwalt- 8 - 4 - schaft M374nchen schon vor Rechtskraft des italienischen Urteils (11. November 2008 [S. 96 des landgerichtlichen Urteils]) einen auf einen Europ344ischen Haft-befehl vom Mai 2008 gest374tzten Antrag, den Verurteilten nach Italien auszulie-fern, im Juli 2008 abgelehnt hatte, hat in diesem Zusammenhang keine erkenn-bare Bedeutung. Auch der Anh366rungsr374ge ist nicht zu entnehmen, worin die Entscheidungserheblichkeit dieses erfolglosen Antrags liegen sollte. Zu b): Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Um-fang gew374rdigt, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu je-dem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens n344her begr374ndet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hin-weis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsf374hrers ( BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 ). Eine Begr374ndungspflicht f374r letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entschei-dungen besteht nicht (BVerfG aaO). Dar374ber hinaus hat der Senat hier sogar noch ausdr374cklich auf die von ihm f374r zutreffend erachteten Ausf374hrungen des Generalbundesanwaltes verwiesen. 9 Zu c): (1) Soweit in dem Senatsbeschluss ausgef374hrt worden ist, dass der Ver-urteilte dem 204Bataillonskommandeur223, und nicht, wie es in den Urteilsgr374nden festgestellt worden ist, dem 204Divisionskommandeur223 gegen374ber die Durchf374h-rung einer Vergeltungsaktion angeregt habe, die dieser dem Wunsch des Ver-urteilten entsprechend angeordnet habe, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Frage der Beteiligung milit344rischer Vorgesetzter hat der Senat zun344chst im Rahmen der Pr374fung der Verj344hrung er366rtert, da ein indivi-dueller, den Vorgesetzten unbekannt gebliebener Exzess m366glicherweise schon 10 - 5 - zur Tatzeit verfolgt worden w344re, was f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist be-deutsam ist. Dar374ber hinaus wurde die Frage nach der Einbindung von Vorge-setzten auch unter dem Gesichtspunkt eines Befehlsnotstandes i.S.d. 247 47 Abs. 1 Satz 1 des zur Tatzeit geltenden MStGB er366rtert. Sowohl ein individuel-ler Exzess als auch ein Befehlsnotstand wurden verneint. Dabei kommt es er-sichtlich nicht darauf an, ob der Vorgesetzte dem Verurteilten als 204Bataillons-kommandeur223 oder sogar als 204Divisionskommandeur223 374bergeordnet war. Ent-scheidend ist allein, dass die Tat kein Vorgesetzten unbekannt gebliebener in-dividueller Exzess war und der Verurteilte auch nicht im Befehlsnotstand han-delte, weil er die Vergeltungsaktion aufgrund seiner eigenen Initiative mit einer ihm vorgesetzten Stelle abgesprochen hatte. (2) Der Verurteilte beanstandet weiterhin, dass der Senat hinsichtlich der Anwesenheit des Verurteilten am Tatort von den Feststellungen der Strafkam-mer abweiche. Dies trifft nicht zu, da die Strafkammer wiederholt in den Urteils-gr374nden dargelegt hat, dass der Verurteilte 204als befehlshabender Offizier vor Ort die Tat 374berwachte, leitete und befehligte223 (vgl. S. 5, 20, 68 f., 73 f. des landge-richtlichen Urteils). 11 (3) Auch das 374brige Vorbringen, z.B. die in Sizilien gelandeten alliierten Truppen h344tten sich zur Tatzeit dem Tatort nicht bis auf 204wenige Kilometer223 ge-n344hert (so der Senat), da sie 204nur etwa 20 Kilometer entfernt223 (so das Landge-richt in seinen Feststellungen) gewesen seien, und das sonstige damit ver-gleichbare Vorbringen vermag die M366glichkeit einer Geh366rsverletzung ebenfalls nicht aufzuzeigen. 12 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 ). 13 Nack Wahl Elf J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert. Nack
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