BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes Verhalten vor, während und nach der Tat sowie der Umstand, daß sie bei der kurz darauf erfolgten Festnahme "kaum merklich unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluß" standen, belegt die Beurteilung des Landgerichts hier unabhängig von der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den n a - turwissenschaftlichen Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Bluta l - koholkonzentration weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des § 24a - 3 - Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers (dazu Gu t - achten des Bundesgesundheitsamtes , Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Unfall- und Sicherheitsforschung Straûenve r - kehr, 1992) sowie die Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/ Brackemeyer in NZV 2001, 281 hin. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschftsstelle des Bundesgerichtshofs
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