BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _______________________ StGB 247 266 Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 - Landgericht M374nchen I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 571/04 vom 22. November 2005 in der Strafsache gegen - 2 - wegen Untreue u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 22. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 22. Juli 2004 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte war Gr374ndungsaktion344r und ab April 1998 Vorstand der 204Ki-nowelt Medien AG223 (nachfolgend: Kinowelt) mit Sitz in M374nchen. Die Gesellschaft entwickelte sich nach ihrem B366rsengang am Neuen Markt in Frankfurt am Main ab Mai 1998 zu einer Holding, die im Jahr 2001 Kopf von mehr als 60 Gesellschaften der Kinowelt-Gruppe war. Ihr Kerngesch344ft bildeten der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen. Daneben investierte die Kinowelt-Gruppe in wei-tere Gesch344ftsfelder, insbesondere in den Betrieb von Multiplex-Kinos. Der Ange-klagte beteiligte sich mit privaten Geldern auch an mehreren Gesellschaften, die er im Erfolgsfall in die Kinowelt-Gruppe einbringen wollte. An diese, an Gesch344ftspart-ner und auf eigene Privatkonten veranlasste er zwischen Januar 2001 und November 2001 mehrfach Zahlungen aus dem Verm366gen der Kinowelt-Gruppe. Bedingt durch die r374ckl344ufige Entwicklung an den Aktienm344rkten geriet die Kinowelt Mitte des Jah-res 2001 in eine finanzielle Schieflage, die zu ihrer Insolvenz im Jahr 2002 f374hrte. - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier F344llen sowie we-gen vors344tzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat, so-wie zu einer Geldstrafe von 180 Tagess344tzen zu je 700,-- 200 verurteilt. Von Anklage-vorw374rfen der Untreue in elf weiteren F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, und des Bankrotts in zwei F344llen hat das Landgericht den Angeklagten frei-gesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, jeweils gest374tzt auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge, Revision eingelegt. Der An-geklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, beanstandet sie die Strafzumessung und die dem Angeklagten gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. A. Die Revision des Angeklagten I. Die Verfahrensr374ge Mit der auf 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensbeschwerde beanstandet der Angeklagte, das Landgericht habe sich bei der Verurteilung wegen Untreue im Fall B. II. der Urteilsgr374nde (sog. Springer-Zahlung) nicht hinreichend mit dem Inhalt und dem 344u337eren Erscheinungsbild der im Wege des Urkundenbeweises in die Haupt-verhandlung eingef374hrten B374rgschaftserkl344rung der Kinowelt auseinandergesetzt. Danach habe der Angeklagte vom Bestehen einer wirksamen B374rgschaftsverpflich-tung ausgehen k366nnen, allenfalls sei er irrt374mlich von der Wirksamkeit der B374rgschaft ausgegangen; damit entfalle der Schuldspruch in diesem Fall. Die Verfahrensbe-schwerde hat keinen Erfolg. - 6 - 1. Der R374ge liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war zu 51 % Inhaber und Gesch344ftsf374hrer der MK Medien Be-teiligungs GmbH (nachfolgend: MK Medien). Die MK Medien war an der Finanzen Verlagsgesellschaft (nachfolgend: Finanzen-Verlag) beteiligt. Im Jahre 2000 verkauf-te die MK Medien ihren Anteil am Finanzen-Verlag an den Axel Springer Verlag in Hamburg. Der Axel Springer Verlag war Inhaber einer f344lligen Forderung aus einem von der AG erteilten Druckauftrag in H366he von 2.486.568,07 DM. Die AG geh366rte der Kinowelt-Gruppe an: 45 % der Aktien hielt die Kinowelt Internet Beteiligungs GmbH, die 374ber eine 90%ige Beteiligung von der Kinowelt be-herrscht wurde. Die weiteren 55 % der Anteile an der AG geh366rten dem Angeklagten. Der Axel Springer Verlag hatte bei Abschluss des Druckvertrages zur Sicherung seiner Forderung eine selbstschuldnerische B374rgschaft der Kinowelt ver-langt. Der Angeklagte unterzeichnete als Vorstand der Kinowelt die B374rgschaftsur-kunde, obwohl er insoweit - wie er wusste - nicht alleinvertretungsberechtigt war. Der Axel Springer Verlag verrechnete den von ihm f374r die Beteiligung am Finanzen-Verlag zu entrichtenden Kaufpreis mit seiner aus dem Druckauftrag stam-menden Forderung gegen die AG. Der Angeklagte war nicht bereit, f374r die Verbindlichkeit der AG aufzukommen. Er veranlasste daher am 1. Juni 2001, dass die Kinowelt Filmverleih GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kinowelt, einen Betrag in H366he von 2.486.568,07 DM als ihm zustehenden Kauf-preis auf sein Z374richer Privatkonto 374berwies. 2. Der von der Revision behauptete Er366rterungsmangel liegt nicht vor. Der Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgr374nde dahingehend eingelassen, er habe die B374rgschaftserkl344rung allein unterschrieben, obwohl er gewusst habe, dass er nicht alleinvertretungsberechtigt sei, zur Rechtswirksamkeit der Erkl344rung vielmehr auch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen w344re. Angesichts dieses Vorbringens waren weitere Er366rterungen zur subjektiven Tatseite entbehrlich. Es bedurfte ihrer auch nicht deshalb, weil die von dem Axel Springer Verlag vorberei-tete B374rgschaftsurkunde nur eine Unterschriftszeile aufwies. Soweit die Revision wei- - 7 - tere Umst344nde anf374hrt, die ein Versehen des Angeklagten nahe legen sollen - Vorla-ge der B374rgschaftsurkunde in einer Unterschriftsmappe, unmittelbare Verf374gbarkeit mitvertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder, geringe Gefahr der Inanspruchnah-me der B374rgschaft im Unterschriftszeitpunkt -, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen zu ersch374ttern. II. Die Sachr374ge 1. Die Bewertung des Landgerichtes, dass der von dem Angeklagten abgege-benen B374rgschaftserkl344rung keine Wirksamkeit zukommt, ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass eine B374rgschaft seitens eines Kauf-mannes unter den Voraussetzungen der 247247 350, 344 Abs. 1, 343 Abs. 1 HGB auch formfrei erkl344rt werden kann, die B374rgschaftserkl344rung des Angeklagten daher von einem weiteren Vertreter der Kinowelt auch h344tte konkludent genehmigt werden k366n-nen, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Belang. Den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zufolge hatte der Axel Springer Verlag von der Kinowelt ge-rade eine schriftlich erkl344rte B374rgschaft verlangt. Das Landgericht ist hiervon ersicht-lich ausgegangen, als es ausf374hrte, dass 204zur Rechtswirksamkeit der B374rgschaftser-kl344rung (...) auch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen w344re223. Im 334brigen ergeben sich Umst344nde, die auf eine konkludente Genehmigung hindeu-ten, aus den Feststellungen nicht. Die Begr374ndung des Landgerichts tr344gt den Schuldspruch, selbst wenn die B374rgschaft als rechtswirksam anzusehen w344re. Da die Forderung des Axel Springer Verlages gegen die AG und die Forderung der MK Medien gegen den Axel Springer Verlag nicht im Verh344ltnis der Gegenseitigkeit stehen (247 387 BGB), w344re eine wirksame Verrechnung nur mit Einverst344ndnis der MK Medien m366glich gewesen. Auch im Falle eines solchen Einverst344ndnisses h344tte die MK Medien infol-ge der Verrechnung jedoch lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die AG gewonnen. Die Forderung des Axel Springer Verlages w344re nicht auf die MK Medien 374bergegangen - die Voraussetzungen hierf374r (247 268 Abs. 1 und 3 BGB) liegen ersichtlich nicht vor -, sondern erloschen (247 389 BGB). Dieses Schicksal - 8 - teilt die akzessorische B374rgschaft (247 767 Abs. 1 BGB). Sie sichert nicht den R374ck-griffsanspruch der MK Medien gegen die AG. Eine Rechtfertigung, den Kaufpreis aus dem Verm366gen der Kinowelt auf das Privatkonto des Angeklagten zu transferieren, bestand somit jedenfalls nicht. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall B. I. der Urteils-gr374nde (Zahlungen Kinowelt an Sportwelt) h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung gleichfalls stand. a) Nach den Feststellungen gr374ndete der Angeklagte im Jahr 1998 die 204Sport-welt Beteiligungsgesellschaft mbH223 (nachfolgend: Sportwelt), welche sich mit der Verwertung von Vermarktungsrechten an Fu337ballvereinen befasste. Gesch344ftsziel der Sportwelt war es, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsverei-nen in den Ligen des Deutschen Fu337ballbundes mit Krediten zu f366rdern und im Ge-genzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten der Vereine, insbesondere aus Fernsehgeldern zu erzielen. Am Stammkapital der Sportwelt wa-ren die Kinowelt zu 10 %, der Angeklagte zu 57,5 % und der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten, Dr. R. K. , zu 32,5 % beteiligt. Der Angeklagte beabsichtigte, die Sportwelt vollst344ndig in die Kinowelt-Gruppe einzubringen, da die Aktivit344ten der Sportwelt sich in das Gesch344ftsfeld der Kinowelt-Gruppe einf374gten. Durch notariellen Vertrag vom 11. Mai 1999 r344umten der Ange-klagte und der gesondert verfolgte Dr. R. K. der Kinowelt eine Option auf den Erwerb ihrer Gesch344ftsanteile an der Sportwelt ein. Auf Seiten der Kinowelt bedurfte die Beteiligung an anderen Unternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Nach-dem der Vorstand der Kinowelt dem Aufsichtsrat das Konzept der Sportwelt erl344utert hatte, wurden zwei Mitarbeiter der Sportwelt damit beauftragt, den Wert des Unter-nehmens zu bestimmen. Diese fertigten am 11. Januar 2000 eine 204Risikoanalyse223, in der sie Chancen und Risiken des Gesch344ftskonzeptes der Sportwelt darstellten. Den Unternehmenswert sch344tzten sie auf 88,691 Mio. DM; sp344ter korrigierten sie diese Bewertung auf 111,4 Mio. DM. - 9 - Der Aufsichtsrat der Kinowelt stimmte auf dieser Grundlage am 12. Januar 2000 einstimmig dem Kauf weiterer 90 % der Gesellschaftsanteile an der Sportwelt zu. Daraufhin beauftragte die Kinowelt die Wirtschaftspr374fungsgesellschaft A. GmbH mit einer Stellungnahme zu der internen Bewertung der Sportwelt. In ihrem Gutachten vom 9. Mai 2000 best344tigten die Wirtschaftspr374fer den kalkulier-ten Unternehmenswert, wobei sie sich auf eine rechnerische Plausibilit344tspr374fung beschr344nkten und darauf hinwiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Sportwelt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei, da er von dem sportlichen Erfolg der einzel-nen Vereine abh344nge. Die Planung der Sportwelt sei allerdings unter Ber374cksichti-gung dieses Umstandes systematisch erstellt und angemessen entwickelt worden. Zu einer 334bernahme der Sportwelt durch die Kinowelt kam es in der Folgezeit nicht mehr. Im Dezember 2000 entschied der Vorstand der Kinowelt, die 334bernahme zu verschieben, da f374r die Kinowelt selbst zun344chst neue Liquidit344t durch Ausgabe einer Wandelanleihe geschaffen werden sollte. Der Ankauf der Gesellschaftsanteile wurde auf einen Zeitpunkt fr374hestens vor Beginn der Fu337ballsaison 2001/2002 fest-gelegt; er wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der Kinowelt jedoch weiterhin als wirtschaftlich notwendig angesehen. Die geplante Wandelanleihe scheiterte an der r374ckl344ufigen Entwicklung auf den Aktienm344rkten. Die Kinowelt-Gruppe geriet in Li-quidit344tsprobleme und war sp344testens im Mai 2001 nicht mehr in der Lage, allen fi-nanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie erhielt in dieser Situation von einem Bankenkonsortium einen 334berbr374ckungskredit in H366he von 63 Mio. DM verbunden mit der Auflage, ihre Sanierungsf344higkeit durch ein externes Beratungsunternehmen 374berpr374fen und gegebenenfalls ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Die hier-mit beauftragte D. AG kam Ende Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass die Kinowelt sanierungsf344hig und -w374rdig sei, f374r eine Fortf374hrung des Konzerns jedoch ein Finanzbedarf in H366he von 200 Mio. DM bestehe. Das Sanierungskonzept schei-terte Anfang August 2001, da sich nicht alle Banken mit ihm einverstanden erkl344rten. Die Kinowelt war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, f344llig gestellte Kreditver-bindlichkeiten zu bedienen. Auf den Antrag der A. Bank vom 29. November 2001 und den Eigenantrag der Kinowelt vom 19. Dezember 2001 er366ffnete das Amtsgericht M374nchen mit Beschluss vom 7. Mai 2002 das Insolvenzverfahren 374ber - 10 - das Verm366gen der Kinowelt. 334ber das Verm366gen der Sportwelt wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Angeklagte war trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Kinowelt zu-n344chst davon ausgegangen, dass die 334bernahme der Sportwelt noch erfolgen wer-de. Mit dem Scheitern des Sanierungskonzeptes Anfang August 2001 standen der Kinowelt jedoch keine liquiden Mittel mehr zur Verf374gung. Wie auch dem Angeklag-ten bewusst war, kam eine 334bernahme der Sportwelt nicht mehr in Betracht. Gleich-wohl 374berwies der Angeklagte von einem Konto der Kinowelt am 27. September 2001 einen Betrag von 250.000,-- DM, am 18. Oktober 2001 einen Betrag von 600.000,-- DM und am 16. November 2001 einen Betrag von 200.000,-- DM an die Sportwelt. b) Das Landgericht hat ausgef374hrt, das Scheitern des Sanierungskonzeptes f374r die Kinowelt-Gruppe im August 2001 bilde f374r die Zahlungen an die Sportwelt einen Wendepunkt. Die Sportwelt habe bei wirtschaftlicher Betrachtung bis dahin der Kino-welt-Gruppe angeh366rt. Es habe Aussicht bestanden, dass durch weitere Kredite eine Sanierung der Kinowelt gelingen und entsprechend des Beschlusses des Aufsichtsra-tes vom 12. Januar 2000 der Erwerb der restlichen Gesch344ftsanteile der Sportwelt erfolgen w374rde. Kapitaltransfers zwischen einer Holding und konzernzugeh366rigen Un-ternehmen seien im Wirtschaftsleben ohne Gew344hrung von Sicherheiten 374blich, so dass Zuwendungen bis August 2001 aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Dies gelte allerdings nicht mehr f374r die nachfolgende Zeit, als eine 334bernahme nicht mehr in Erw344gung gezogen werden konnte. Diese rechtliche W374rdigung ist revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Die von dem Angeklagten veranlassten Zuwendungen waren pflichtwidrig im Sinne von 247 266 StGB. Zwar ist den Urteilsgr374nden nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand des 247 266 StGB beurteilt. Es fehlt an tragf344higen Feststellun-gen, ob der Angeklagte als Vorstand der Kinowelt im Au337enverh344ltnis alleinvertre-tungsberechtigt war (247 78 Abs. 3 AktG) oder - wie f374r den Fall der B374rgschaftsver- - 11 - pflichtung festgestellt - die Gesellschaft generell nur gemeinschaftlich vertreten konn-te (247 78 Abs. 2 AktG). Der Senat kann dies letztlich dahinstehen lassen, da die Ver-m366gensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Verm366-gensf374rsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes hier 374bereinstimmen (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540; BGHSt 47, 187, 192). Ein Versto337 gegen die Verm366-gensbetreuungspflicht durch im Au337enverh344ltnis wirksame Verf374gungen stellt sich zugleich als Versto337 gegen die Verm366gensf374rsorgepflicht dar. aa) Als Vorstand der Kinowelt unterlag der Angeklagte gesellschaftsrechtlich den in 247247 76, 82, 93 AktG umschriebenen Pflichten. Der Vorstand hat gem. 247 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten. Gem. 247 93 Abs. 1 AktG hat er bei seiner Gesch344ftsf374hrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-ten Gesch344ftsleiters anzuwenden; gem. 247 82 Abs. 2 AktG unterliegt er gegen374ber der Gesellschaft den von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Gesch344ftsordnung gezogenen Beschr344nkungen. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Vorstand bei seinen in Ausf374llung der vorgenannten Pflichten getroffenen Entscheidungen ein wei-ter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die - weit zu ziehenden - 344u337ersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit 374berschritten und wird damit eine Hauptpflicht gegen374ber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von 247 266 StGB begr374ndet (BGHSt 47, 148, 152; 187, 197; vgl. auch BGHZ 135, 244, 253). cc) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Ma337st344ben stellen sich die von dem Angeklagten nach August 2001 veranlassten Zahlungen an die Sportwelt als pflichtwidrig im Sinne von 247 266 StGB dar. Als Vorstand der Kinowelt war der Angeklagte grunds344tzlich an das durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 12. Januar 2000 formulierte Ziel einer Integration der Sportwelt in die Kinowelt-Gruppe und die Verfolgung der darin liegenden Gesch344ftschancen gebunden. Zu-wendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten 334bernahme sind daher nicht - 12 - ohne weiteres als pflichtwidrig anzusehen, sondern stellen sich als Investitionen mit einer zumindest langfristigen Rentabilit344tserwartung im Hinblick auf den gemeinsa-men Gesch344ftsplan der Unternehmen dar. Diese unternehmerischen Zielvorgaben waren angesichts des aus der Entwicklung an den Aktienm344rkten folgenden wirt-schaftlichen Niederganges der Kinowelt ab Ende des Jahres 2000 indes immer schwieriger zu realisieren. Der Kinowelt fehlten finanzielle Mittel, die mit 374ber 100 Mio. DM bewertete Sportwelt zu erwerben und den Gesch344ftsplan der Sportwelt, der hohe Anfangsinvestitionen in Form einer Unterst374tzung geeigneter Sportvereine vor-sah, zu verfolgen. Sp344testens mit dem endg374ltigen Scheitern des Sanierungskonzep-tes f374r die Kinowelt Anfang August 2001 war einer 334bernahme der Sportwelt der Bo-den entzogen. Die Kinowelt hatte keine Aussicht auf Bereitstellung weiterer Kredite, die ihr die Fortf374hrung ihrer eigenen Gesch344fte und ein Wachstum durch Unterneh-menszuk344ufe erm366glicht h344tte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in dieser Situation weitere Investitionen in die Sportwelt nicht mehr zu vertreten waren. Denn diese wa-ren mit dem Interesse der Kinowelt nur solange zu vereinbaren, wie eine hinreichen-de Aussicht auf 334bernahme der Sportwelt bestand. Hiernach veranlasste Zahlungen waren weder unter Rentabilit344tsgesichtspunkten noch als vorweggenommene Teil-leistung des f374r die Sportwelt zu entrichtenden Kaufpreises gerechtfertigt; sie waren vielmehr mangels jeglicher Sicherheiten und der Illiquidit344t der Sportwelt in hohem Ma337e verlustgef344hrdet, entzogen der Kinowelt in deren Krise dringend ben366tigtes Kapital und vertieften auf diesem Weg das Insolvenzrisiko. Dass mit Einstellung der Zahlungen an die Sportwelt deren wirtschaftliche Existenz gef344hrdet war, spielt ent-gegen der Auffassung der Revision keine Rolle. Nachdem der wirtschaftlichen Ver-bindung der Gesellschaften die Grundlage entzogen war, hatte der Angeklagte allein die Interessen der Kinowelt wahrzunehmen. Er konnte sich auch nicht darauf beru-fen, dass - wie das Landgericht ausdr374cklich feststellt - der auf 334bernahme der Sportwelt gerichtete Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 fortbestand. Ihm oblag im Rahmen seiner Unternehmensleitung die selbstst344ndige 334berpr374fung, ob die Vorgabe des Aufsichtsrates angesichts der dramatisch ver344nderten wirtschaft-lichen Rahmenbedingungen noch umgesetzt werden konnte. - 13 - 3. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs im Fall B. III. der Urteilsgr374nde (Insol-venzantragsstellung) hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 4. Schlie337lich deckt die Revision mit ihrer nicht n344her ausgef374hrten Sachr374ge im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. B. Die Revision der Staatsanwaltschaft I. Die Verfahrensr374gen 1. Die auf 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensr374gen, mit denen sich die Staats-anwaltschaft gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung wendet, die vom Aufsichtsrat am 12. Januar 2000 beschlossene 334bernahme sei eine fest beschlosse-ne Sache gewesen, sind unzul344ssig. Die Staatsanwaltschaft behauptet ohne Erfolg, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden widerspr344chen den Urteilsfeststel-lungen. Die R374gen scheitern bereits daran, dass die Revision den relevanten Inhalt der Urkunden entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollst344ndig mitteilt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausf374hrt, sind die von der Staats-anwaltschaft auszugsweise vorgetragenen Urkundeninhalte nicht geeignet, die Ur-teilsgr374nde zur Beschlusslage des Aufsichtsrats der Kinowelt zur Optionsaus374bung (334bernahme der Sportwelt) zu widerlegen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdef374hre-rin widersprechende Gesichtspunkte zur Verschiebung der 334bernahme der Sportwelt auf. Die Verfahrensr374ge ersch366pft sich in einer unzul344ssigen R374ge der Aktenwidrig-keit. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft sich mit einer Verfahrensr374ge nach 247 261 StPO gegen den Freispruch von den Tatvorw374rfen des Bankrotts mit der Behauptung - 14 - wendet, aus den versp344tet erstellten Jahresabschl374ssen 1999 und 2000 f374r die Sportwelt ergebe sich die Vernachl344ssigung der Kontrollpflichten des Angeklagten, ist auch diese R374ge unzul344ssig, da die entsprechenden Urkunden ebenfalls nicht mitgeteilt werden. Der Verweis auf das Sitzungsprotokoll und die Akten entspricht nicht den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH NStZ 2005, 463, st. Rspr.; Kuckein in KK, 5. Aufl., 247 344 Rdn. 39). II. Die Sachr374ge 1. Die Sachbeschwerden, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten von weiteren Vorw374rfen der Untreue wegen sieben wei-terer Zahlungen an die Sportwelt wendet, sind unbegr374ndet. a) Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte im Mai 2000 gemein-sam mit zwei weiteren Vorst344nden der Kinowelt, im Vorgriff auf die geplante 334ber-nahme der Sportwelt ihre an die Sportwelt ausgereichten Gesellschafterdarlehen ab-zul366sen. Ohne den Aufsichtsrat der Kinowelt zu informieren, 374berwiesen der Ange-klagte und die weiteren Vorstandsmitglieder von einem Konto der Kinowelt einen Be-trag in H366he von 30 Mio. DM als Kaufpreis f374r die Sportwelt-Anteile auf das sich er-heblich im Soll befindliche Konto des Angeklagten. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte Dr. R. K. hatten einen Gro337teil ihrer Kinowelt-Anteile zur Sicherung von Krediten an die Sportwelt verpf344n-det. Sie beschlossen, die Aktien mit Geldern der Kinowelt freizukaufen und sie auf Investoren zu 374bertragen, die sich an der Kinowelt beteiligen wollten. Dementspre-chend 374berwiesen sie am 2. Februar 2001 einen Betrag von 6,5 Mio. DM von einem Konto der Kinowelt auf ein Konto der Sportwelt. Auf Seiten der Kinowelt lie337en sie den Betrag als Darlehensanspruch gegen die Sportwelt verbuchen. Zwischen Januar 2001 und April 2001 veranlasste der Angeklagte weitere f374nf Zahlungen der Kinowelt oder ihrer Tochterunternehmen an die Sportwelt in einer Gesamth366he von 9.079.020,72 DM. - 15 - b) Soweit die Staatsanwaltschaft ausf374hrt, dass bei Ber374cksichtigung weiterer das Unternehmenskonzept der Kino- und Sportwelt betreffender Umst344nde bereits die auf Erwerb der Sportwelt gerichtete Grundentscheidung des Vorstandes und Auf-sichtsrates der Kinowelt pflichtwidrig gewesen ist, da sie ein unvertretbares Risikoge-sch344ft betreffe, und von dieser Bewertung auch die nachfolgenden Zahlungen erfasst w344ren, liegt eine Pflichtwidrigkeit nicht vor. Die Urteilsfeststellungen tragen die Be-wertung des Landgerichts, das Konzept der Sportwelt und der Plan einer Integration in die Kinowelt-Gruppe bewege sich in den Grenzen des verkehrs374blichen und zu tolerierenden unternehmerischen Risikos. Ein weiter, gerichtlich nur begrenzt 374ber-pr374fbarer Handlungsspielraum steht den entscheidungstragenden Organen der Ge-sellschaft gerade dann zu, wenn ein 374ber die bisherige Unternehmenst344tigkeit hin-ausreichendes Gesch344ftsfeld erschlossen, eine am Markt bislang nicht vorhandene Gesch344ftsidee verwirklicht oder in eine neue Technologie investiert werden soll. Der Prognosecharakter der unternehmerischen Entscheidung tritt hier besonders deutlich zutage. Dem Entscheidungstr344ger obliegt es in diesen F344llen allerdings, sich in an-gemessener Weise, ggf. unter Beiziehung sachverst344ndiger Hilfe, durch Analyse der Chancen und Risiken eine m366glichst breite Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Diesen Anforderungen ist der Angeklagte hier gerecht geworden. Das Konzept der Sportwelt war, wie von ihm erkannt, durch die Abh344ngigkeit vom sportlichen Er-folg der unterst374tzten Vereine und die Notwendigkeit einer mit erheblichen Investitio-nen verbundenen Anlaufphase mit Unsicherheiten belastet. Der Angeklagte hatte dies zum Anlass einer zun344chst intern, dann von einem externen Beratungsunter-nehmen vorgenommenen Risikoanalyse genommen und sich mit dem Aufsichtsrat der Kinowelt abgestimmt. Eine weiterreichende, bis ins Einzelne gehende und nur mit hohem Aufwand zu erstellende Absch344tzung des Gesch344ftsverlaufes war von ihm nicht zu verlangen. Dass die beabsichtigte 334bernahme der Sportwelt und ihres Kon-zeptes durch die Kinowelt als unternehmerische Fehlentscheidung zu bewerten w344-re, wird im 334brigen auch durch die eingetretenen Verz366gerungen und den letztendli-chen Niedergang der Unternehmen nicht belegt. Nach den Urteilsfeststellungen wa-ren diese in erster Linie zur374ckzuf374hren auf den von dem Angeklagten nicht vorher- - 16 - sehbaren Kursverfall der Kinowelt-Aktien in der Crash-Situation am Neuen Markt im Fr374hjahr 2001. c) Auch die auf Grundlage der wirtschaftlich vertretbaren 334bernahmeentschei-dung veranlassten Zahlungen waren nach den dargestellten Ma337st344ben (oben A. II. 2.) nicht pflichtwidrig im Sinne von 247 266 StGB. Nach dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 war es Aufgabe des Angeklagten in seiner Eigenschaft als gesch344ftsf374hrender Vorstand, den Unter-nehmenserwerb der Sportwelt zu vollziehen. Zugleich lag es im Interesse der Kino-welt, dem Gesch344ftskonzept der Sportwelt zum Erfolg zu verhelfen, um hieran in der Folgezeit zu partizipieren. Mit den Zahlungen an die Sportwelt verfolgte der Ange-klagte die Umsetzung dieses vom Aufsichtsrat gebilligten unternehmerischen Ge-samtplanes. Dabei bleibt es in strafrechtlicher Hinsicht unbedenklich, dass die ungesicher-ten Zahlungen an ein der Kinowelt-Gruppe noch nicht zugeh366riges Unternehmen ge-leistet wurden. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass Zuwendungen unter in einem Konzern verbundenen Unternehmen (247 15 AktG) wegen deren wirtschaftli-cher Verflechtung regelm344337ig nicht zu beanstanden sind. Eine feste Verbindung be-stand zwischen der Sportwelt und der Kinowelt zwar noch nicht; die von dem Ange-klagten veranlassten Zahlungen erfolgten jedoch schon im Vorgriff auf die beabsich-tigte Unternehmens374bernahme. Zumindest dann, wenn der Wille der ma337geblichen Organe ernstlich auf die Verbindung gerichtet ist und das zuwendende Unternehmen bereits eine Rechtsposition erlangt hat, die den Erwerb sicherstellt, ist dies allerdings unsch344dlich (vgl. Windbichler in Hopt, AktG 4. Aufl., 247 17 Rdn. 26; Bayer in M374nche-ner Kommentar zum AktG 2. Aufl., 247 17 Rdn. 51 ff.). Denn in einem solchen Fall hat es das zuwendende Unternehmen in der Hand, die ausgereichten Zahlungen wieder f374r sich nutzbar zu machen. Dass vorliegend die Gremien beider Gesellschaften eine 334bernahme der Sportwelt durch die Kinowelt als unabdingbar betrachteten, hat das Landgericht festgestellt. Mit der seitens der Sportwelt einger344umten unbefristeten Option hatte die Kinowelt auch die jederzeitige M366glichkeit, die als Darlehen anzuse- - 17 - henden Zahlungen in die Kinowelt-Gruppe zur374ckzuf374hren oder sie mit dem bei 334-bernahme geschuldeten Kaufpreis zu verrechnen. Vor diesem Hintergrund ist es strafrechtlich auch ohne Bedeutung, dass die von dem Angeklagten veranlassten 334berweisungen m366glicherweise unter Versto337 gegen 247 89 Abs. 4 Satz 1 AktG erfolg-ten, da sie Darlehen an eine andere Gesellschaft darstellten, deren Vertreter der An-geklagte selbst war. In zeitlicher Hinsicht waren die zur Aufrechterhaltung des Gesch344ftsbetriebes der Sportwelt erforderlichen Zahlungen solange mit dem Interesse der Kinowelt zu vereinbaren, wie eine auf Tatsachen gegr374ndete Aussicht auf eine 334bernahme der Sportwelt bestand. Eine solche Aussicht lie337 sich innerhalb des dem Angeklagten auch insoweit zustehenden Ermessensspielraumes solange bejahen, wie Hoffnung auf eine wirtschaftliche Gesundung der Kinowelt bestand. Hierf374r waren bis zum 334berbr374ckungskredit des Bankenkonsortiums und der Aussicht auf ein von den Ban-ken getragenes Sanierungskonzept noch tragf344hige Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Ohne Erfolg r374gt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Ange-klagten zu Unrecht vom Vorwurf der Untreue in vier F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Multiplex-Kinos der australischen V. Gruppe freigesprochen. Nach den Feststellungen beabsichtigte die Kinowelt im Herbst 2000 den Er-werb von Multiplex-Kinobetrieben der V. Gruppe. Das Gesch344ft konnte nicht durchgef374hrt werden, da die Kinowelt 374ber keine ausreichenden Barmittel zur Kauf-preiszahlung verf374gte und satzungsgem344337 nicht 374ber ihre eigenen Aktien verf374gen durfte. Um den Kauf nicht scheitern zu lassen und der Kinowelt die vertraglichen Vor-teile zu sichern, trat der Angeklagte selbst als K344ufer auf. Der Kaufpreis in H366he von 34 Mio. DM war nach der Zahlungsvereinbarung in Kinowelt-Aktien zu leisten und wurde von dem Angeklagten 374ber eine von ihm beherrschte Gesellschaft erbracht. Nach dem einsetzenden Kursverfall der Aktien nahm die V. Gruppe den Ange-klagten aufgrund einer in dem Kaufvertrag vereinbarten 204Put-Option223 in Anspruch, wonach sie zu einer R374ckver344u337erung der Aktien f374r 32,3 Mio. DM berechtigt war. - 18 - Um der Kinowelt die Nutzung der erworbenen Multiplex-Kinos zu erhalten, vereinbar-te der Angeklagte mit der V. Gruppe eine Teilzahlung in H366he von 5 Mio. DM. Dieses Geld beschaffte sich der Angeklagte aus einem 334berbr374ckungskredit der H. bank f374r die Kinowelt. Gegen374ber einem Vertreter der Bank gab er vor, die Kinowelt ben366tige f374r den Erwerb der Multiplex-Kinos 374ber den vereinbarten Kre-ditrahmen hinaus zus344tzlich 5 Mio. DM. Diesen Betrag 374berwies der Angeklagte am 22. Juni 2001 von dem Kreditkonto der Kinowelt 374ber sein Privatkonto an die V. Gruppe. Die Strafkammer konnte nicht ausschlie337en, dass die H. bank den erh366hten Kreditbetrag auch in Kenntnis der tats344chlichen Ver-tragslage an den Angeklagten pers366nlich ausbezahlt h344tte, um das Multiplex-Projekt zu retten und das gesamte Kreditengagement nicht zu gef344hrden. Um hinsichtlich der nach Aus374bung der Put-Option ausstehenden Zahlungs-verpflichtungen einen Zahlungsaufschub zu erreichen, vereinbarte der Angeklagte mit der V. Gruppe, eine Mietb374rgschaft in H366he von 14 Mio. DM abzul366sen, die die V. Gruppe zugunsten des Vermieters eines der Kinos gestellt hatte. Die von dem Angeklagten eingeschaltete U. -Bank verlangte zur Ausstellung einer entspre-chenden selbstschuldnerischen B374rgschaft als Sicherheit die Hinterlegung von Fest-geld in H366he des verb374rgten Betrages zuz374glich eines Sicherheitszuschlages. Der Angeklagte lie337 daraufhin aus dem Verm366gen der Kinowelt-Gruppe am 1. Juni 2001 Betr344ge von 1 Mio. DM und von 4.336.575 DM und am 5. Juni 2001 einen Betrag von 112.000 DM auf sein Privatkonto bei der U. -Bank 374berweisen. Tragf344hig verneint hat das Landgericht jedenfalls einen Sch344digungsvorsatz des Angeklagten, der in den Kaufvertrag mit der V. Gruppe einger374ckt ist, um der Kinowelt die Vorteile aus der Nutzung der Kinos f374r die Zukunft zu erhalten. An-haltspunkte f374r eigenn374tzige Absichten des Angeklagten ergeben sich aus den Ur-teilsgr374nden nicht. Soweit der Angeklagte einger344umt hat, eine 334berzahlung in H366he von 1,5 Mio. DM von der Kinowelt erhalten zu haben, hat er unwiderlegt angegeben, die U. -Bank angewiesen zu haben, diesen Betrag f374r Zwecke der Kinowelt zu ver-wenden. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Bank, welche die Gelder als Sicherheit f374r die Bereitstellung der B374rgschaft entgegengenommen hat, der An- - 19 - weisung nicht nachgekommen ist. Damit fehlen auch Anhaltspunkte daf374r, dass sich zum Nachteil der Kinowelt auswirkte, dass der Angeklagte sein Guthaben bei der U. -Bank sicherungshalber an seine Ehefrau abgetreten hatte. 3. Erfolglos bleibt schlie337lich die Sachbeschwerde gegen den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe f374r das Rumpfgesch344ftsjahr der Sportwelt vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 bewusst keine Bilanz aufgestellt, sp344testens ab dem 4. April 2002 bewusst keine Handelsb374cher 374ber die Sportwelt mehr gef374hrt oder sie sp344ter vernichtet, sowie ab dem 1. Juli 2001 Handelsb374cher nur noch frag-mentarisch gef374hrt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, hat das Landgericht nachvollziehbar festgestellt, dass der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer der Sportwelt die Bilanz- und Buchhaltungspflichten an Fachleute delegiert und aus-reichende Kontrollen vorgenommen habe. Nach den Feststellungen hat der Ange-klagte den Betrieb der Sportwelt mit einem Generalbevollm344chtigten dahin organi-siert, dass die Arbeiten von fachlich qualifiziertem Personal eines Steuerberatungs-b374ros 374bernommen werden, das von dem Generalbevollm344chtigten beauftragt und kontrolliert wird. Anhaltspunkte, dass dem Angeklagten ein Auswahlverschulden zur Last f344llt oder er sich aus anderen Gr374nden nicht auf die fachgerechte Erledigung der 374bertragenen Arbeiten verlassen durfte, sind nicht zu ersehen. 4. Soweit die Revision bem344ngelt, das Landgericht habe im Rahmen der Frei-spr374che die zugelassene Anklage nicht vollst344ndig mitgeteilt und offen gelassen, von welchen Zahlungen an die Sportwelt es ausgeht, geht ihre Beanstandung fehl. Die Urteilsgr374nde gen374gen den Sachdarstellungsanforderungen an ein freisprechendes Urteil. 5. Die Angriffe der Beschwerdef374hrerin gegen die Strafzumessung des Land-gerichts bleiben ebenfalls erfolglos. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Nachpr374fung der mitgeteilten Strafzumessungsgesichtpunkte verwehrt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320, st. Rspr.). Soweit die Staatsanwaltschaft r374gt, im Fall B. II. der Urteilsgr374nde (Springer-Zahlung) habe das Landgericht sich nicht an der H366he der unmittelbaren Zuwendung - 20 - von 2.486.568 DM orientiert, sondern ausgehend von den Unternehmensbeteiligun-gen der Kinowelt an der Kinowelt Internet Beteiligungs GmbH (90%) und der Kino-welt Internet Beteiligungs GmbH an der AG (45 %) einen Schaden in H366-he von 1,478 Mio. DM angenommen, kann die genaue Berechnung des eingetrete-nen Schadens dahinstehen. Denn es ist jedenfalls vertretbar, dass das Landgericht den Verm366genszuwachs bei der AG durch Erf374llung ihrer Verbindlichkeit als anteiligen wirtschaftlichen Vorteil der Holding - sei es durch eine Wertsteigerung der Beteiligung, sei es durch eine Minderung des Insolvenzausfallrisikos - gewertet und einen entsprechenden Schadensabzug vorgenommen hat. Im 334brigen ist auszu-schlie337en, dass die Annahme eines h366heren Schadens sich auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt h344tte. 6. Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung einschlie337-lich der zugunsten des Angeklagten erhobenen R374ge der Tagessatzh366he im Rahmen der Geldstrafe haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwal-tes keinen Erfolg. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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