BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Juni 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Frei-heitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe an-gerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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