ECLI:DE:BGH:2016:221216B1STR571.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/16 vom 22. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 22. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufg e- hoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen a ufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das La Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefäh r- licher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubt Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmi t- tel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlich en Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und se i- nem Arbeitgeber, dem Geschädigten U . , in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung zu einem Zerwürfnis. In dessen Rahmen versetzte U . dem Angeklagten zwei Faustschläge, aufgrund derer der Angeklagte zu Boden ging. Der ebenfalls in de r Wohnung anwesende H . hielt U . d a- raufhin am Arm fest und forderte ihn zum Gehen auf. Der in Wut geratene A n- geklagte fasste nunmehr den Entschluss, an U. Vergeltung zu üben und ihn zu erschießen. Er holte eine unter seiner Matratze verborgene Schreckschus s- waffe hervor, deren Lauf so manipuliert war, dass damit Kartuschenmunition, Kaliber 9 mm, versehen mit einer nac hgefertigten Stahlrundkugel, Kaliber 4 mm, mit einer Masse von 0,26 g, verschossen werden konnte. Die Waffe war mit sechs dieser Geschosse geladen. Weder für die Waffe noch für die Munit i- on besaß der Angeklagte die erforderliche Erlaubnis. H . hatte die Bewaffnung des Angeklagten wahrgenommen, warnte U . und forderte ihn zur Flucht auf. Dem kam U . nach und lief den vor der Wohnung gelegenen Treppenabsatz bis zu dem vor der Haustür gel e- genen zweite n Treppenabsatz hinunter. H . verließ ebenfalls die Wohnung, zog die Wohnungstüre hinter sich zu und hielt die Türklinke mit be i- den Händen fest, um zu verhindern, dass der Angeklagte nachfolgte . U . blieb stehen und beobachtete die Bemühungen H. s. Der Angeklagte stel lte fest, dass die Tür von außen zugehalten wurde, er wusste auch, d ass dies durch H. erfolgte. Er beschloss, sich den Weg frei zu schießen und schoss ohne die Schussbahn zu berechnen schräg von oben nach unten durch die Wohnungstüre. Die in die Kartusche eingesetzte Stahlrundkugel durchschlug das hölzerne Türblat t, verfehlte H . , dessen Verletzung der Ang e- 2 3 - 4 - klagte billigend in Kauf genommen hatte. Die Kugel schlug auf dem Treppe n- absatz vor der Wohnungstüre auf dem Boden des Hausf lurs auf, prallte von dort wieder ab und flog als Querschläger über die Treppenstufen hinweg in Richtung des unteren Treppenabsatzes und traf U . dort an der linken Fla n- ke. Das Durchdringen des Türblattes in schräger Bahn hatte allerdings zu einer Dros selung der Geschwindigkeit und einer Herabsetzung der Energiedichte geführt, so dass das Geschoss nicht mehr eindrang, sondern lediglich eine Prellmarke verursachte. U. floh aus dem Gebäude und brachte sich in einem in der Nähe b e- findlichen Kaufhaus in Sicherheit. Der Angeklagte setzte ihm bis auf den Ge h- steig vor dem Haus nach. Seine Versuche , erneut auf U . zu schießen, scheiterten jedoch an einer Ladehemmung der Waffe. Als er diese beseitigt hatte, war U . nicht mehr zu sehen. Er wandte s ich sodann dem Fahrzeug des U . zu, das er beschädigte. 2. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Schussabgabe durch das Türblatt mit bedingtem Tötungsvorsatz im Hi n- blick auf U . handelte. Er habe zwar ke ine Berechnung der Schus s- bahn vorgenommen, sei hierzu auch nicht in der Lage gewesen, er habe aber einen Querschläger für möglich gehalten. Dass U . n- ch gehalten und auch gewollt. Denn er habe damit gerechnet, das U . weiter von der Tür weg gestanden und sich damit im tiefer gelegenen Bereich Schuss 4 5 - 5 - II. 1. Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: s- abgabe durch die Wohnungstür begegnet rechtlich en Bedenken. Dies gilt zwar nicht für die Annahme, der Angeklagte habe dabei eine Verle t- zung der Zeugen H . und U. zumindest billigend in Kauf geno m- men (siehe UA Seite 34), wohl aber für die Annahme bedingten T ö- tungsvorsatzes zum Nachteil des Zeu gen U . . Es fehlt diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zum kognitiven Vorsatz - element. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernli e- gend erke nnt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Es beda rf einer Gesamtb e- trachtung aller objektiven und subjektiven Umstände, bei der die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Gegebenheiten zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator ist. Neben der konkreten Angriffswe ise sind dabei regelmäßig auch die Pe r- sönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 07. Septe m- ber 2015 2 StR 194/15, juris). Zur objektiven Gefährlichkeit der Ta t- handlung hat das Gericht festgestellt, dass das aufgrund Durchschl a- gens des Türblatts abgebremste Geschoss allenfalls bei einem Auftre f- fen auf das Auge in einen menschlichen Körper hätte eindringen können 6 - 6 - und unabhängig von der Stelle des Auftreffens nicht geeignet war , l e- bensgefährliche Verletzungen herbeizuführen (UA Seite 32 f.). Hierauf komme es jedoch, so die Kammer, nicht an, da der Angeklagte 'nicht zu einer Einschätzung der Energiedichte als Maßstab für ein Eindringen des Geschosses in den menschlichen Körper na ch Durchschlagen der Tür in der Lage' gewesen sei (UA Seite 14, siehe auch UA Seite 33). Diese E r- wägung begegnet deshalb Bedenken, weil unabhängig von der gena u- en Berechnung der kinetischen Energie die Erkenntnis, dass Projektile durch das Durchschieße n von Gegenständen abgebremst werden, al l- gemeinkundig sein dürfte. Die Kammer hat weiter festgestellt, der Ang e- klagte habe bei der Schussabgabe durch seine Wohnungstür keine B e- rechnung der Schussbahn vorgenommen; er sei hierzu auch nicht in der Lage gewese n (siehe UA Seite 32). Gleichwohl soll der Angeklagte damit gerec hnet haben, dass der Zeuge U. sich noch im Treppenhaus und dort gerade an einer solchen Stelle aufhalten könnte, an der er von e i- nem unkontrolliert umherfliegenden Querschläger (lebensg efährlich) hä t- te getroffen werden können. Worauf sich diese Behauptung zum ange b- lichen Vorstellungsbild des Angeklagten stützt, bleibt offen. Der Ang e- klagte hatte ausweislich der Feststellungen zuvor lediglich wahrgeno m- men, dass der Zeuge U. vor ihm davonlief und der Zeuge H . dessen Verfolgung dadurch zu behindern versuchte, dass er die Wo h- nungstür von außen zuhielt (UA Seite 3, 12). Dies spricht, ebenso wie die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe deshalb von der Wa f fe Gebrauch gemach t, weil er sich den Weg (zur weiteren Verfo l- gung des Zeugen U . ) habe 'freischießen' wollen (siehe UA Seite 12, siehe auch UA Seite 34), dagegen, dass der Angeklagte mit der Mö g- lichkeit rechne te, U. könne bei einer Schussabgabe durch die Tür (tödli - 7 - Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterliche r Verhandlung und Entscheidung; d enn die Frage, ob der Angeklagte bei dem Geschehen vor dem Haus mit Tötungsvorsatz handelte, wird das neu zust ändige Tatgericht zu kl ä- ren haben. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der tateinheitlichen Delikte. Jedoch bedurfte es der Aufh e- bung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht, da diese rechtsfe h- l erfrei getroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO. Das Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Mit Blick auf die im Verurteilungsfalle erneut vorzunehmende Strafz u- messung weist der Senat auf die zutreff enden Ausführungen des Generalbu n- desanwalts hin. Raum Jäger Cirener Mosbacher Fischer 7 8 9 10
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