BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/12 vom 24. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. S trafsenat des Bundesgerichtshof s hat am 24. Juli 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird da s Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. November 2011 im Maßregelausspruch mit d en Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wir d verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Die Strafkammer hat festgestellt: Während der 1989 geborene Angeklagte an " Familienplanung " dachte, wollte seine Freund in eher eine " Wochenendbeziehung " . Er schied bei der Bundeswehr aus, um mehr Zeit für sie zu haben. Die Freundin hatte ihm im Vo r feld dieser Entscheidung weder zu - noch abgeraten. Er verübelte ihr letztlich den Verlust seines " Traumjobs " und fühlte sich ni cht ernst genommen. Der Stand der Beziehung wurde unklar. Einerseits " endete " sie, andererseits hatten seine " Annäherungsversuche " noch " teilweise " Erfolg. Sie sprach von " Nac h- denken " , er hoffte. Insgesamt war er sehr unzufrieden, er projizierte " Hass und Wut " immer mehr auf " die Frauen im Allgemeinen " . 1 2 - 3 - Er wollte sich an jungen, äußerlich seiner Freundin ähnlichen Frauen r ä- chen und sie physisch und psyc hisch verletzen. Daher fuhr er zwischen Ende Oktober 2010 und Ende März 2011 in insgesamt acht Fällen na chts mit dem Pkw herum, bis er ihm geeignet erscheinende Opfer, die zwischen 1 4 und 21 Jahre alt waren und z. B. aus der Diskothek kamen, traf. Er griff sie von hinten an, schlug und boxte sie, riss sie zu Boden und trat auf sie ein oder kniete sich auf sie und schlug . Sein Gesicht war dabei durch eine schwarze Sturmhaube mit zwei Sehschlitzen verborgen. Am Ende, oder wenn ein Opfer zu schreien begann, rannte er weg. Ein Zusammenhang mit sexuellen Empfindungen beim Angeklagten war bei alledem nicht feststell bar. Die meist länger anhaltenden psychischen Folgen der unerwarteten nächtlichen Attacken durch einen " Maskenmann " bei den Opfern überwogen deren körperliche Schmerzen (z. B. durch Boxhiebe in den Bauch oder Hämatome) bei weitem. 2. Nach Maßgabe der in Details abweichenden Geschehensabläufe (manchmal waren es zwei Opfer gleichzeitig, ma nchmal hatte er sich g e zielt - z. B. im Gebüsch - versteckt; im letzten Fall flüchtete er, als die Frau zu schre i- en anfing und auf ihn einschlug, als er ihr in das Haus fo lgen wollte) wu r de der Angeklagte wegen - vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen; - gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (hinterlistiger Überfall w e- gen Versteckens, vgl. BGH, Urteil vom 2 8 . Februar 1968 - 2 StR 54 /68, GA 1969, 61, 62) , davon zweimal zum Nachteil von zwei Opfern; - versuchter vorsätzlicher Körperverletzung (letzter Fall) verurteilt. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Gegen den nicht vorbestraften Angeklagten, bei dem nach sachverstä n- diger Beratung keine Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal der § § 20, 21 StGB feststellbar waren, wurden differenziert nach dem jeweiligen Tatgesch e- hen folgende Einzelstrafen verhängt: - einmal ein Jahr und neun Monate (Einsatzstrafe); - zweimal ein Jahr und sechs Monate; - einmal ein Jahr; - dreimal neun Monate; - einmal sechs Monate (Versuch). Hieraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. 3 . Zugleich hat die Strafkammer Sicherungsverwahrung angeordnet. a) Formal wurden die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, we il aus den Einzelstrafen von über einem Jahr - insoweit wäre auch die Ei n- zelstrafe von einem J ahr zu berücksichtigen gewesen - (fiktiv) eine Gesamt - strafe von drei Jahren zu bilden gewesen wäre (vgl. schon BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 295/95, NJ W 1995, 3263). b) Hang und Gefährlichkeit als materielle Voraussetzungen von Sich e- rungsverwahrung lägen vor, was, so die Strafkammer, die Anhörung von zwei Sachverständ igen überzeugend ergeben habe. Auch wenn der Angeklagte noch jung und unvorbestraft s ei und sozial bisher unauffällig gelebt habe, mü s- se ihm eine ungünstige Kriminalprognose gestellt werden. Dies ergebe sich, ohne dass hier die Urteilsausführungen in allen Einzelheiten nachzuzeich nen wären, im Wesentlichen aus F olgendem: Die Taten seien pe rsönlichkeitsb e- 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 - 5 - gründet, er nehme eigene Schwächen oder Insuffizienzen kaum wahr. Negative Emotionen seien für ihn nicht spürbar. Soziale Interaktionen mit negativen Em o- tionen überforderten ihn. In Krisen könne er nur schwer sein inneres Gleichg e- wicht halte n und er entwickle bei Trauer, Enttäuschung und Wut keine adäqu a- ten Bewältigungsstrategien. Er sei der Meinung, an seiner Lage trügen " die Frauen an sich " die Schuld. Insbesondere könne er nicht über Gefühle reden, sodass damit zu rechnen sei, dass sich ei n Gefühlsstau in Gewalttaten kanal i- siere. Es fiele auch ins Gewicht, dass die Taten in immer kürzeren zeitlichen Abständen begangen worden seien ; zu den ersten vier Taten war es zwischen Oktober 2010 und Januar 2011 gekommen , zu den letzten vier im März 20 11 . Auch zeige die - als Versuch freilich mit sechs Monaten am niedrigs ten von a l- len Taten geahndete - letzte Tat eine zunehmende Steigerung der Gefährlic h- keit, weil der Angeklagte dem Opfer bis zur Haustür gefolgt sei. Insoweit z u- sammenfassend führt die S trafkammer aus, insgesamt bestehe " eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft e r- neut gewaltsame Überfälle auf Frauen begehen wird. Es besteht auch die Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft zu einer weiteren Progredienz ... bis ... zu ... Tötungsdelikten kommen wird. Diese Überzeugung hat sich die Kammer aus dem unmittelbaren Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Ausführungen des Sachverständigen ... gebildet, der eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ann immt. " 4. Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt. Sie ist näher ausgeführt hinsichtlich eines Rücktritts vom Versuch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung. Die Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Stra f- ausspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); die Anordnung der Sicherungsve r- wahrung kann hingegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). 19 - 6 - a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen der Revision können die nach ihrer Auffassung übersehene Möglichkeit eines fr eiwilligen Rücktritts im letzten Fall, als der Angeklagte flüchtete, nachdem die von ihm verfolgte Frau schrie und auf ihn einschlug, nicht nachvollziehbar verdeutlichen. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. b) Die Anordnung der S icherungsverwahrung kann dagegen keinen B e- stand haben. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sämtliche die Anordnung von Sich e- rungsverwahrung betreffende n Bestimmungen als mit dem Grundge setz unve r- einbar erklärt. Zugleich hat es angeordnet, dass diese Bestimmungen nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens aber bis zum 31. Mai 2013 - unter Beac h- tung eines strikten Verhältnism äßigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind. Dieser Grundsatz wird dabei in der Regel nur gewahrt sein, wenn die Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO, zusamm enfassend BVerfG , Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11). (2) Es ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass sich die Stra f- kammer, die die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erwähnt, in dem gebotenen Umfang damit befasst hat, dass Sicherungsverwahrung nur noch nach einem gegenüber der früheren Rechtslage strengeren Maßstab a n- geordnet werden kann. Dieser strengere Maßstab betrifft beide Elemente der Gefährlichkeit, also sowohl die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten, als 20 21 22 23 - 7 - auch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 mwN). (a) Freilich wären zu erwartende vorsätzliche Tötungsdelikte unabhängig vom anzulegenden Maßstab auf jeden Fall schwerste Straftaten. (b) Die erforderlichen " konkreten Umstände " , die diese Taten künftig e r- warten lassen, sind jedoch nicht tragfähig festgestellt. Die Erwägungen hierzu knüpfen im Wesentlichen an die Einschätzung innerpsychischer Vorgänge beim Angeklagten an und kaum an nach außen e rkennbar gewordenes Geschehen. Daraus, dass - dies ist nach außen erkennbar geworden - zwischen den Taten zuletzt ein Abstand von ein bis zwei Wochen lag, während er zuvor etwas lä n- ger war, lässt sich tragfähig ebenso wenig die Gefahr von künftig em Mord od er Totschlag ableiten wie daraus, dass sich der Angeklagte (erneut) durch Schre i- en und (hier auch) Schläge in die Flucht schlagen ließ, nachdem er einer ju n- gen Frau ins Haus folgen wollte. (3) Unabhängig davon erscheint der in einer Hauptverhandlung ge wo n- nene persönliche Eindruck schwerlich eine tragfähige Grundlage für die A n- nahme, von einem Täter seien, anders als bisher, künftig Tötungsdelikte zu e r- warten. Bei einer derart ungewöhnlichen Prognose hätte es näherer und ko n- kretisierender Darlegung bedur ft, worauf sich dieser Eindruck stützt. Soweit schließlich auf die vom Sachverständigen gesehene hohe " Rückfall wahrschei n- lichkeit " verwiesen ist, ist dies insoweit unklar, als es nicht um einen Rückfall in früher aufgetretene Verhaltensweisen geht, sondern um eine Steigerung des bisherigen, von der Strafkammer als " mittlere " Kriminalität bewerteten strafb a- ren Verhaltens hi n zur Schwerstkriminalität. 24 25 26 - 8 - Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist daher neu zu befi n- den. Nack Wahl Graf Sander Ci rener 27
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