BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57 /14 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 gemäß §§ 44, 46, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 gewährt. Damit ist der B eschluss des Landgerichts vom 7. Januar 2014 gege n- standslos. II. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird 1. das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen U n- treue) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellu ng fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Kö rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. IV. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe acht Jahre Freiheitsstr a- fe) und wegen Untreue (Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des G e- neralbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuld - und Strafausspru ch den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen - am 10. Januar 2014 eingegangenen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gege n die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels versäumt hat. Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist de r Beschluss des Landg e- richts vom 7. Januar 2014, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wu r- de, gegenstandslos. II. Im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Untreue) rechtfertigen die bisher i- gen Feststellungen die Annahme einer schadensgleichen Vermögens gefäh r- dung nicht ohne weiteres. 1 2 3 4 5 - 4 - Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ei n- gestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es bleibt bei der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, da i n- soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. III. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den ve rbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 6 7 8 9
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