BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 572/03 vom17. März 2004in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen II vom 24. September 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landge-richts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der Ge-schädigten nicht im Blick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revi-sion - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch "mit dem 13. Ge-burtstag der Geschädigten völlig aufgehört" habe, obgleich sienoch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Grün-de für eine Beendigung der Tatserie gerade zu diesem Zeitpunktnicht erkennbar seien.Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß dieKammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug ge-nommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten aufdie Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat (UA S. 9, 15).Sie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ih-rem "13. Geburtstag" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekom-men. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prü- - 3 -fung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiertdie Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, essei zu Taten "bis zu ihrem 13. Lebensjahr" gekommen (Bl. 47, 49 d.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die Strafkammer dasVerfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteiltenTaten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt hat (UA S. 6 f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen inso-weit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben derGeschädigten erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den Urteils-gründen nicht.Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auchdie Gründe für die Teileinstellung gemäß § 154 StPO nicht mit,was dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2Teileinstellung 1).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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