BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 572/12 vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebe nklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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