BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 572/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1. Januar 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die VP D. den Angeklagten in relevanter Weise provo ziert hat. Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße Mitmachen hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter ei n - wirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1998 1 StR 221/99 -, zur Verö f - fentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er ve r - fügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für H e - roin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am - 3 - Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
Full & Egal Universal Law Academy