BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 573/00 vom 8. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Ausland s - zeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt der Senat: - 3 - Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhäl t - nisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696) unerreichbar. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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