BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 573/12 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2013 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , Prof. Dr. Radtke, Zeng, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - , a ls Vertreter der Nebe n klägerin , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 26. Juli 2012 im Maßregelau s- spruch mit den zugehörigen Feststellung e n aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wi esen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vo r- sätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt a n- geordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollz iehen sind. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen den gesa m- ten Maßregelausspruch und rügt dabei insbesondere, dass die (vorbehaltene) Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben is t. Das vom Generalbu n- desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) e- ne und enthemmte Angeklagte zur Wohnung de r H . , weil er - irrtü m- lich - davon ausging, dort wegen einer Geldangelegenheit einen Freund antre f- fen zu können. Als H. den Angeklagten nicht in die Wohnung ließ und ihm mitteilte, der Freund des Angeklagten wohne nicht mehr bei ihr, ge riet der A n- . durch die r s- tür aus schrie er H. Schlampe! Ic UA S. 15; Fall 1 der Urteilsgründe). b) Ende November 2011 geriet der Angeklagte Mengen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hatte, wodurch er (UA S. 16), mit se iner Lebensgefäh r tin S . , der Nebenklägerin, in einen Streit. Die seit einigen Monaten best e- hende Beziehung zwischen dem Angeklagten und der etwas älteren, anderwe i- r- suc (UA S. 16) ; die Nebenklägerin zweifelte an seiner Liebe zu ihr. Der Angeklagte schlug sie anlässlich des Streites mit der Faust ins Gesicht , wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitt. Außerdem lockerte sich der linke ob e- re Schneidezahn (Fall 2 de r Urteilsgründe) . Im Anschluss versöhnten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wieder miteinander und führten ihre Bezi e- hung fort. c) In der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2012 überkam dem leicht elles Verlangen . Er en t- kleidete sich und forderte S . 2 3 4 5 - 5 - ergriff sie seinen Penis mit der Hand und massierte ihn. Als der Angeklagte auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, schlug er S . mit der flac hen Hand ins Gesicht und forderte sie dazu auf, ihn mit dem Mund zu befriedigen. Dabe i war ihm bewusst, dass S. (UA S. 17). Als S. seiner Aufforderung nicht nachkam und der Angeklagte e r- kannte, dass s ie - wie immer - nicht dazu bereit war, ihn mit dem Mund zu b e- ihren Kopf wissentlich und willentlich vor seinen erigierten Penis . S. erlitt erhebliche Schmer zen. Außerdem war sie durch das Auftreten e- f- gab und mit ihm den ungeschützten Oral - und Analverkehr ausübte; den Ana l- verkehr brach der Angeklagte nach kurzer Zeit ab, ohne zum Samenerguss g e- kommen zu sein (Fall 3 der Urteilsgründe). d) Nachdem der Angeklagte am folgenden Morgen alkoholische Geträ n- ke zu sich genommen hatte, begab er sich zu S . in s Schlafzi ih n Nebenklägerin seinem Willen, indem er sich eine Gabel an den eigenen Hals hielt und ihr zu verstehen gab, er werde sie auf dies e Weise stechen, wenn sie nicht ruhi g wäre. Außerdem hielt er ihr eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe vor und bedeute t e ihr, er werde ihr damit erhebliche Schmerzen zufügen, wenn sie ihm nicht gehorche. Nachdem die Nebenklägerin erneut jeden Gedanken an Gegenwehr aufgegeben hatte, ließ der Ang eklagte seinen Penis von ihr man u- ell stimulieren und übte mit ihr den ungeschützten Oralverkehr aus, um sich gegen ihren Willen sexuell zu befriedigen. Um die Nebenklägerin fort während in Angst zu halten , schlug der Angeklagte sie während des Sexua l- 6 7 - 6 - verkehrs mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie - wi e vom Angeklagten beabsichtigt - erhebliche Schmerzen erlitt. Der Angeklagte brach den Oralve r- kehr nach kurzer Zeit ab, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Fall 4 der Urteilsgründe). Der A ngeklagte hielt der Nebenklägerin sodann die Gabel erneut vor und forderte sie auf , e- e) Der Nebenklägerin gelang es im weiteren Verlauf, die Poli zei über e i- ne Passantin herbeizurufen. Als der Angeklagte sah, dass drei Beamte der Schutzpolizei mit ihm sprechen wollten, zeigt e er sich mit der Nebenklägerin in ein em Fenster, hielt ein e Hantelscheibe hoch , forderte die Polizei zum Gehen auf und erklärt e , anderenfalls werde e r S. töten. Als die Polizeibeamten sich nicht entfernten, sondern vor Ort blieben, um den Angeklagten festzune h- men bzw. S. Entschluss, die Polizeibeamten mit Ge genständen zu bewerfen , um sie aus Sorge, getroffen zu werden, zur Aufgabe ihr S. 20). Der Angeklagte warf eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe aus dem Fen s- und zerbrach auf dem Pflaster. In der Folge warf der Angeklagte noch zwei we i- tere Hantelscheiben, ein schwarzes Klappmesser sowie ein Mobiltele f on aus verschiedenen Fenstern (Fall 5 der Urteilsgründe). f) Gegen Mittag desselben Tages überkam dem An Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei ihm bewusst war, dass sie hierzu nicht bereit war. Er ging aber davon aus, S . würde ihm angesichts der von ihm erlittenen und der gegenüber der Polizei gezeigten Gewalt vollständig geho r- chen. Tat sächlich unterwarf sich S. aus Angst erneut seinem Willen. Der Angeklagte penetrierte sie sodann vaginal, um sich gegen ihren Willen sexuell 8 9 - 7 - zu befriedigen. Ohne zum Samenerguss gekommen zu sein , brach er den G e- schlechtsverkehr nach kurzer Zeit ab (Fall 6 der Urteilsgründe). 2. E ine v erminderte Schuldfähigkeit des - in hohem Maße alkoholg e- wöhn ten - Angeklagten hat das Landgericht bei allen Taten geprüft und nach sac hverständiger Beratung verneint. 3. Die Strafkammer hat - ebenfalls sachverständig beraten - die Vorau s- setzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB für gegeben erachtet. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der - bereits im Jahr 2001 wegen sexueller Nötigung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe vorverurteilte - A ngeklagte auch wenn ( er ) nicht für die Allgemeinheit gefäh r- lich ist, (UA S. 31). H inreic hende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB liege ebenfalls vor: Wenn der Angeklagte die Therapie erfolgreich durchführe, best e- he die hohe Wahrscheinlichkeit , dass suchtbedingte Aggressionstaten nicht mehr auftr ä ten. Die (vorbehaltene) Anordnu ng der Sicherungsverwahrung hat das Lan d- gericht mit der Erwägung abgelehnt, dass durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits für sich alleine e r- reicht werden (konnte); diese Maßregel beschwerte den Angeklagten zudem im II. 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gesamten Maßregelau s- spruch ist wirksam. 10 11 12 13 - 8 - Die unterbliebene Anord nung der Maßregel nach § 66 StGB bzw. § 66a StGB kann nicht getrennt von derjenigen nach § 64 StGB geprüft werden . N ach den Gründen des angefochtenen Urteils stand schon die vom Landgericht a n- genommene hohe Wahrscheinlichkeit des Therapieerfolges der Unt erbringung nach § 64 StGB der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten entgegen. Die Revision erfasst deshalb den gesamten Maßregelausspruch (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ 2009, 442). E in e Abhängigkeit der Strafhöhe vom Maßregelausspruch ist hier zu ve r- neinen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1 ; BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09, NStZ - RR 2010, 238). 2. Die Begründung, mit der das Landgericht mit Blick auf die von ihm verhängte Maßregel nach § 64 StGB von der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, h ält einer rechtliche n Nach prü fung nicht stand. a) Das Landgericht stellt schon nicht ausreich end fest, ob die Vorausse t- zungen der §§ 66, 66a StGB - mit Blick auf die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff. ) - vorliegen. Insbesondere ist der Tatrichter g e- h alten, eingehend das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung schwerer Gewalt - oder Sexualdelikte ohne die Maßregel zu progno s- tizieren ( BGH, Urteil vom 13. März 2013 - 2 StR 392/12 mwN ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12 zu § 66a StGB ). Für die G e- fährlichkeitsprognose kommt es dabei auf das Ergebnis einer Gesamtwürd i- 14 15 16 17 - 9 - gung des Täters und seiner Taten an ( vgl. nur Fischer, StGB, 60. Aufl., § 66 Rn . 37 m. zahlr. Nachw.). Zu alldem verhalten sich die Urteilsgründe nicht. b ) Die Begründung , von der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherung s- verwahrung könne jedenfalls deswegen abgesehen werden, weil die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt bereits ausreichend sei , ist - unbeschadet der unter li t. a) dargelegten Auslassungen - zudem lückenhaft . aa) Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden . Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 66 StGB (bzw. § 66a StGB) als auch des § 64 StGB vor, erfordert das - fre i- lich nur ausnahmsweise (vgl. Senatsu rteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 StR 443/05, NStZ - RR 2006, 104 , 105 ) - A bsehen von der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung im Hinblick au f die Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit in dem Sinne, dass mit der alleinigen Unterbringung gemäß § 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr b e- seitigt werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5 ; BGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 StR 360/06, NStZ 2007, 328; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - 4 StR 152/08, NStZ - RR 2008, 336 f. ; BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ 2009, 442 f. ; BGH, Urtei l vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 ) . Dabei setzt d ie gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prognose eine umfassende Gesamtwürdigung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - 4 StR 152/08, NStZ - RR 2008, 336 , 337 ; BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ 2009, 442 , 443 ). bb ) Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche Entscheidung nicht. 18 19 20 - 10 - (1 ) Der Sachverständige , dem die Strafkammer gefolgt ist, ging von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass bei einer erfolgreich durchgef ührten Th e- i, dass die Geschädigte S. kein zufälliges Opfer darstelle, sondern au f- grund der Liebesbeziehung zum Angeklagten eine hochspezifische Täter - Opfer - Beziehung vor liege. Die sexuelle Nötigung im Jahre 2000 sei insofern kein Hinweis darauf, dass sexuelle Übergriffe mit regelmäßiger Wahrscheinlic h- ngen seien eher Ausdruck der besonderen Situation in der Beziehung zur Geschädigten S . nach dem Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung und wechselseitigen Eife r- suchtsanfällen (UA S. 31 f.). (2 ) Bei dieser Bewertung , wonach neben dem Alkoholism us allein die p a- thologische Beziehungsgestaltung zwischen dem Angeklagten und der Nebe n- klägerin Ursache der Straftaten gewesen sei , lässt das Landgericht schon die zum Fall 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum Nachteil der Ze u- gin H . außer Betracht . Ausführungen dazu, wie es mit den von der Strafkammer übernommenen Erwägungen des Sachverständigen zu vereinb a- ren ist, dass der Angeklagte der Zeugin aus Zorn ankündigte, sie zu vergewalt i- gen und zu töten , fehlen. Entsprechendes gil t für die zum Tatgeschehen am 23. und 24. Februar 2012 getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen . I m Rahmen der Pro g- noseentscheidung bleibt unerörtert , dass der Angeklagte d i e Nebenklägerin innerhalb von zwölf Stunden insgesamt drei Mal v ergewaltig t hat un d die allein zur Durchführung der Vergewaltigung erfolgte Gewaltanwendung - anders als die Körperverletzungshandlung im Fall 2 der Urteilsgründe - nicht (auch) Au s- druck von Wut oder Enttäuschung über die Beziehung zu der Nebenklägerin 21 22 23 - 11 - oder deren Ve rhalten war. Nach den Feststellungen lag den Vergewaltigungen n- e- ziehung zur Geschädigten S . nach dem Zusammenzug in eine gemei n- en, belegen die Feststellungen - anders als im Fall 2 der Urteilsgründe - gerade nicht. Schlie ß- lich richteten sich die Aggressionen des wegen sexueller Nötigung vorverurtei l- ten A ngeklagten nicht allein gegen die Nebenklägerin , sondern auch gegen die eingesetzten Polizeibeamten. - Opfer - weis en diese Tat handlungen nicht auf. c ) Die Erörterungsmängel entziehen der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Prognose die Grundlage. Über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt ist auf der Grundlage neu zu tre f- fender Feststellungen erneut zu entscheiden. Aufgrund der bisherigen Festste l- lungen erscheint es nicht f ernliegend, dass ein neuer Tatrichter die Vorausse t- zungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt fes t- stellen wird. Der Senat weist darauf hin, dass Unsicherheiten über das Ausre i- chen allein der milderen Maßregel des § 64 StGB zur kumul ativen Anwendung der Maßregeln führen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 97/08, NStZ 2009, 87; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - 4 StR 152/08, NStZ - RR 2008, 336, 337; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106, 107 ; BGH, Urteil vom 10. April 2013 - 2 StR 1/13 ). Bei einer nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB vorzunehmenden Abwägung wird der neue Tatrichter auch die einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen , wie sie in der Zuschrift des Generalbundesanwalt s darg elegt worden sind, in den Blick zu nehmen haben. 24 25 - 12 - 3. Die für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende A n- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist wegen ihres hier bestehenden untrennbaren Zusamm enhangs mit der erneuten Prüfung der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung ebenfalls aufz u- heben (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, insoweit in NStZ - RR 2011, 204 nicht abgedruckt). Wahl Ro thfuß Graf Radtke Zeng 26
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