ECLI:DE:BGH:2017:100817B1STR573.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 573/16 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Betruges u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug hier: Revisionen der Angeklagten R . und M . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Mai 2016 aufgeh oben, a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte R . und der Mitangeklagte G. wegen Betrug e s in zwei Fällen verurteilt worden sind; b) soweit der Angeklagte R. wegen der Taten zu II. 5 . b., d. und f. der Urte ilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; c) im den Angeklagten R. betreffenden Gesamtstra f- ausspruch. 2. Auf die Revision des Ang eklagten M. wird das oben g e- nannte Urteil soweit es ihn betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Rev ision des Angeklagten R . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten R. wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, wegen beharrlicher Zuwiderhandlu ng gegen eine Gewerbeunte r- sagung in zwei Fällen und wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten veru r- teilt. Den Ange klagten M. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen revidierenden Mitangeklagten G . hat es wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung , unter Einbeziehung anderweitig rec htskräftig gewordener Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten R . und M . mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts und Verfahrensrügen gestützten R evisionen, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen U m- fang Erfolg haben. Die Aufhebung war auf die hier allein wegen der Betrugst a- ten erfolgte n Verurteilung des Mitangeklagten G . zu erstrecken. Die weitergehende Revision des An gekl agten R. war zu verwerfen. I. Die Re vision des Angeklagten R. 1 2 - 4 - 1. Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 229 StPO erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausg e- führten Gründen als unbegründet. 2 . Die Sachrüge ist jedoch teilweise begründet. a) Der Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen hält der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Nach den Feststellungen des Landgericht s stellte der Angeklagte R . im Januar 20 11 gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitang e- klagten G . über den als Kreditvermittler tätigen Angeklagten M . einen Kreditantrag bei der H . Sparkasse. Hierzu legten sie gefälschte Ausweispapiere und Gehalt sbescheinigungen für eine erfundene Person namens S . vor, die sie als Kreditnehmer ausgaben. Der Kredit - antrag war darauf gestützt, dass der Kreditnehmer plane, ein Doppelhaus auf einem noch zu kaufenden Grundstück zu errichten. Während der Angekl agte M . spätestens Ende Februar 2011 billigend in Kauf nahm , dass die G e- haltsnachweise gefälscht waren, vertraute das Kreditinstitut auf die Angaben zum Kreditnehmer und dessen Bonität. Im darauf folgenden März und April kam es deswegen zum Abschlus s von vier Darlehensverträgen über insgesamt . hatte schon zuvor mit der von dem Angeklagten R . geführten Grun d- stücksverwaltungsgesell schaft W. b.R. einen Bau vertrag geschlossen, der errichtet werden sollte. Im Mai 2011 ließ sich das Kreditinstitut eine Buchgrun d- schuld in Höhe 2011 und März 2012 wurde n 3 4 5 6 - 5 - der Darlehenssumme auf Notaranderkont en ausgezahlt. Von dort veranlasste der Ange klagte R. die Weiterleitung der Gelder auf von ihm kontrollierte Konten. Einen Teil des Geldes leitet e er an den nicht revidierenden Mitang e- klagten G. weiter, auch dem Angeklagten M . zahlte er eine Summe als Provision aus. Auf das Geld hatten es die Angeklagten abgesehen. egen die Vertr ä- ge von de r H. Sparkasse gekündigt wurden. Das Doppelhaus war zu diesem Zeitpunkt zwar errichtet, befand sich aber noch in einem Rohbauz u- stand. Im September 2012 stellten die Angeklagten R . und G . über den Angeklagten M . als Vermittler erneut einen Kreditantrag bei der H. Sparkasse. Auch diesem Antrag lag zugrunde, dass auf einem Grundstück ein Doppelhaus errichtet werden sollte. Als Kreditnehmer trat der sich in fina nziellen Schwierigkeiten befindliche gesondert V erfolgte Wo. auf, der vom Angeklagten R . mit einer Legende als gutve r- dienender zukünftiger Bauherr versehen worden war. Wo . legte zu der Legende passende gefälschte Gehaltsbe scheinigungen vor, aber auch den von ihm geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück und einen Bauvertrag mit der Grundstücks verwaltungsgesellschaft W . b.R., wonach diese das Haus ditinstitut vertraute auf die Bonität des Kreditnehmers und schloss mit ihm im September 2012 zwei Darlehens a- Folgemonat r Darlehenssumme ausgezahlt. Nachdem keine Tilgung erfolgte, kündigte das Kreditinstitut im Februar 2013 das Darlehen. Das besicherte Grundstück war zu diesem Zeitpunkt nur mit einem Fundament ve r- sehen. 7 - 6 - In beiden Fällen konnte durch die Zwangsversteiger ung der Grundstücke durch die H. Sparkasse nur ein deutlich unter der ausgezahlten Darl e- henssumme liegender Erlös erzielt werden. In der Differenz zwischen ausg e- zahltem Darlehen und Erlös zuzüglich im ersten Fall geleisteter Tilgungen liegt nach der Wertung des Landgerichts der Vermögensschaden. bb) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausg e- führt: "Die Urteilsfeststellungen bieten keine ausreichende Grundlage für die Wertung des Landgerichts, der H . Spark asse sei in den Fällen II. 1. und 2. ein Vermögensschaden entstanden. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrac h- tung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausge glichenen Mind e- rung des Gesamtwertes seines Vermögens führt (Prinzip der G e- samtsaldierung ; st. Rspr. vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Februar 2016 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286 288 m.w.N.). Maßgeblich ist der Zei t- punkt der Vermögensverfügung, also der Ver gleich des Vermögenswe r- tes unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639). Ob und in we l- chem Umfang die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Ze itpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Da r- lehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsa n- spruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten b estimmt. Ein Schaden entsteht nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch geg e- 8 9 - 7 - bene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. Auch bei einer eing e- schränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schul d- ners ent steht demnach insoweit kein Schaden, wenn und soweit der g e- täuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Au s- fallrisiko abdecken und ohne dass der Schuldner dies vereiteln kön n- te mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150). Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liqui der Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/13, wistra 2013, 268 m.w.N.). Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem U m- fang gerecht, wenn es zur Bezifferung der Schäden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auf den Vermögensverlust abstellt, der dem geschädigten Finanzinstitut durch die Auszahlung der Immobilienkredite (im Fall 1: 277.536 EUR und im Fall 2: 198.000 EUR) abzüglich des erzielten Ve r- steigerungserlöses und der geleisteten Tilgungen en tstanden ist, und Wert der Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Wertha l- tigkeit der als Sicherheit bestellte der Darlehensgewährung ermitteln müssen. Nur soweit jeweils ein tä u- schungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlung s- anspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens ohne dass es auf den tatsächlichen Ve rlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt gerechtfertigt. - 8 - Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht ausgeschlo ssen, dass die für die H. Sparkasse in den Fällen I. und II. im Grundbuch eingetrag e- en und der Bank dadurch kein Vermögensschaden entstanden ist. Gegen das Vorliegen eines Vermögensschadens spricht insbesondere im Fall II. 1. der Umstand, dass der Verkehrswert des Objekts im Ra h- ). Dass die Zwangsversteigerung letztendlich als Erlös nur 143.000,00 ckzahlungsanspruch der H. Sparkasse gegen den Kreditnehmer nicht werthaltig war. Auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte hi n- sichtlich der Vermögensschäden aufgrund nicht ausreichender Siche r- heiten überhaupt Tatvorsatz (§ 16 StGB) hatte. Denn die Verkehrswerte a- gung der Grundschulden und im Rahme n der Zwangsversteigerung fes t- gesetzt. Das Landgericht verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte nicht davon ausgegangen ist, dass die H . Sparkasse durch die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ausreichend abgesichert war. Wegen der Lücken haftigkeit der Feststellung kann deshalb der Schul d- spruch wegen Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil der H . Spa r- kasse keinen Bestand haben, so dass es auf die insoweit erhobenen Um dem neuen Tat gericht neue , in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sind die Urteilsfeststellungen zu den Tatkomplexen II. 1. und 2. insgesamt aufzuheben." - 9 - cc) Dem schließt sich der Senat an. Danach kommt es auf die beiden Verfahrensrügen, die nur die Verurteilu ng wegen Betruges betreffen, nicht mehr an. Da der aufgezeigte sachlich - rechtlich e Mangel im Hinblick auf das Vorli e- gen eines Vermögensschadens auch de n Mitangeklagten G. b e- trifft, war die Aufhebung entsprechend dem Antrag des General bundesa n- walts gemäß § 357 StPO auf dessen Verurteilung zu erstrecken. Damit kon n- te aber auch dessen tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Be stand haben. b) Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon zwei Fä lle im Versuch, hat hinsichtlich der den Veranlagungszeitraum 2012 b e- treffenden Verurteilungen wegen der drei Taten der Hinterziehung von Ei n- kommen - , Gewerbe - und Umsatzsteuer keinen Bestand. Auf die vom Genera l- bundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtig ung, dass vier der sechs Fälle nur versucht waren, wovon das Landgericht in den Gründen auch ausgegangen ist, kam es danach nicht mehr an. aa) Nach den Feststellungen war der Angeklagte R. Geschäft s- führer der Firma Grundstück sverwaltungsgese llschaft W. b.R., die u.a. Ba u- leistungen erbrachte und in den Jahren 2011 und 2012 steuerbare Umsätze in Höhe von 205.130 ,92 ,79 r A b- zug von geschätzten Pauschbeträgen ergab sich sodann ein zu versteuerndes 2012. Der Angeklagte gab aber jeweils keine Einkommensteuer - , Gewerbe - oder Umsatzsteuererklärung ab. Vor Abschluss der jeweiligen Veranlagungsa r- beiten für die Einkommen - und Gewerbesteuer wurde dem Angeklag ten am 24. Oktober 2013 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens betreffend diese 10 11 12 - 10 - Steuerarten und Veranlagungszeiträume bekannt gegeben. Bereits am 11. J uni Die Strafkammer hat ihrer Würdigung zugrunde gelegt, dass der Ang e- klagte mit der Eröffnung des Insolvenzverfah rens zwar nicht mehr selber Ei n- kommen - und Gewerbesteuererklärung en hätt e abgeben können. Er sei aber verpflichtet gewesen, den Insolvenzverwalter bei der Abgabe zu unterstützen. Gegen diese Aufklärungs - und Mitwirkungspflicht habe er verstoßen, weswegen die Steuererklärungen unterblieben seien. Das sei ihm zuzurechnen. bb ) Die Ansicht des Landgerichts, der Verstoß gegen eine insolven z- rechtlich begründete Aufklärungs - und Mitwirkungspflicht der im Übrigen b e- weiswürdigend durch nichts belegt ist erfülle ohne weiteres den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, geht fehl. T atbestandsmäßig ist nur pflichtwidriges Unterlassen gegenüber den Finanzbehörden. Nach ständiger Rechtsprechung kann Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erhe blicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, Rn. 52, 64, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN) und nicht derjenige, der Tatsachen in Unkenn Eine eigene Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt nimmt das Landgericht für den Angeklagten nicht an. Dafür, dass der Insolvenzverwalter oder sonst ein nach § 34 Abs. 3 AO Erklärungspflichtiger pflichtwidrig die A b- g abe der Steuererklärungen unterlassen hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auf die Frage, ob dem Angeklagten eine fremde Pflichtverletzung zuzurechnen w ä- re, kommt es danach nicht mehr an. 13 14 15 - 11 - (1) Der rechtsfehlerhafte Ansatz wirkt sich aber für die den Ver anl a- gungszeitraum 2011 betreffenden ausgeurteilten Steuerhinterziehungen nicht aus. Zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen war der Angeklagte bis zum 31. Mai 2012 und mithin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst verpflichtet. Da er trotz steuerbarer Umsätze keine Umsatzsteuerjahreserklärung a b- gab, ließ er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tats a- chen in Unkenntnis. Mit Ablauf dieser Frist wurde die Umsatzsteuer verkürzt, weil die Umsatzsteuerjahreserklärun g als Steueranmeldung einer Steuerfes t- setzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, § 168 Satz 1 AO. Mit dem Verstreichenlassen dieses Fälligkeitszeitpunktes ist die Umsatzsteuerhi n- terziehung vollendet und zugleich beendet (BGH, Beschluss vom 8. Dez embe r 2016 1 StR 389/16, NStZ - RR 2017 , 82 mwN). Für die Einkommen - und Gewerbesteuer war der Angeklagte ebenfalls noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet. Mit dem Verstreichenlassen der Erklärungsfris t am 31. Mai 2012 ist er in das Stadium des Versuchs der Einkommen - bzw. Gewerbesteuerhinte r- ziehung eingetreten. Der vom Landgericht angenommene Übergang der Erkl ä- rungspflicht auf den Insolvenzverwalter ist nach den Feststellungen erst mit der Eröffnung de s Insolvenzverfahrens am 1 1 . Juni 2012 und mithin vor Vollendung der Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 5 StR 540/01 Rn. 11, NStZ 2002, 437) eingetreten. Das Landgericht hat insoweit auch nur wegen Versuchs verurteilt. Rechtlich zutreffend is t es davon ausgegangen, dass vor dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten am 1. November 2013 und mithin ebenfalls noch vor Vollendung der Taten, die strafbewehrten Erklärungspflic h- ten durch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspe n- dier t worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 26. April 2001 5 StR 587/00, 16 17 18 - 12 - Rn. 28, BGHSt 47, 8, 13 f. und vom 23. Januar 2002 5 StR 540/01, Rn . 9 ff., NStZ 2002, 437). (2) Für den Veranlagungszeitraum 2012 wirkt sich der Rechtsfehler aber aus. Denn es gil t Folgendes: Die Erklärungsfristen liefen erst mit Ablauf des 31. Mai 2013 und somit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Zwar bleibt offen, ob es sich bei dem eröffneten Insolvenzverfahren um ein Regelinsolvenzverfahren hande l- te, worauf die Erwähnung des Insolvenzverwalters und § 80 Abs. 1 InsO hi n- deutet. Dann hätte der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten des han d- lungsunfähigen Schuldners zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 6. November 2012 VII R 72/11, BFHE 239, 15; Klein/Rüsken, A bgabenordnung, 13. Aufl., § 34 Rn. 22; Bundesministerium der Finan zen, Amtliches AO - Handbuch, 2017 , AEAO zu § 251 Nr. 4.2; vgl. auch BFH, Urteil vom 23. August 1994 VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II, 1995, 194 zum Konkursverwalter). Die B e- zeichnung a ls " Privatin solvenzverfahren" und die offen zu Tage getretenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Insolvenze r- öffnung weisen allerdings eher auf das Verbr aucherinsolvenzverfahren nach § § 304 ff. InsO hin. In diesem vereinfachten Insolve nzverfahren kam dem g e- mäß § 313 Abs. 1 aF Ins O mit Eröffnung des Verfahrens zu bestellenden Tre u- händer jedoch eine dem Insolvenzverwalter entsprechende Stellung zu (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung, § 34 AO Rn. 80a; Ott/Vu ia in MünchKomm InsO, 3. Aufl. , § 313 Rn. 9) und er hatte die steuerl i- chen Pflichten des handlungsunfähigen Schuldners zu übernehmen (FG Dü s- seldorf, Urteil vom 28. August 2014 8 K 3677/13 E, ZInsO 2015, 323; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler aaO; Klein /Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl. , § 34 Rn. 22; Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO - Handbuch, 2014, 19 20 - 13 - AEAO zu § 251 Nr. 12.3 i.V.m. Nr. 4.2 , vgl. ebenso in der früheren Fassung des AEAO ). Die Erklärungspflichten oblagen damit zum Abgabe zeitpunkt nicht mehr dem im Rechtssinne handlungsunfähigen Angeklagten R. als Schul d- ner, sondern abhängig von der Art des Insolvenzverfahrens entweder dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO. Das gilt au ch für Steuerabschnitte, die vor der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens liegen (BFH, Beschluss vom 19. November 2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008 , 334; Urteil vom 23. August 1994 VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II, 1995, 194). Ob den Angeklagten R. selbst bis zur Bekanntgabe der Einle i- tung des Steuerstrafverfahrens eine Erklärungspflicht getroffen hat, kann nach den Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Danach bleibt offen, ob das Insolvenzverfahren abgeschlossen bzw. b ereits in das Restschuldb e- freiungsverfahren übergegangen ist. Für dieses Verfahren nimmt der Treuhä n- der nicht die Stellung eines Vermögensverwalters nach § 34 Abs. 3 AO ein (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FG O, 243. Lieferung, § 34 AO, Rn. 80a; Klei n/Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl. , § 34 Rn. 22; vgl. auch Bu ndesministerium der Finanzen aaO ). Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der den Veranl a- gungszeitraum 2012 betreffenden Steuerhinterziehungstaten. Davon wird auch die Verurteilung wegen unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasst, denn nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die U m- satzsteuerschuld für die vom Angeklagten statuarisch und faktisch beherrschte Grundstücksverwaltungsgesellschaft W. b.R. auch den Wirkungen des I n- solvenzverfahrens unterlag. 21 22 23 - 14 - II . Revision des Angeklagten M . Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, bleibt die Rüge der Verle t- zung des § 229 StPO zwar ohne Erfolg, jedoch führt die Sachrüge zur Aufh e- bung des Urteils. Da s Vorliegen eines Vermögensschadens für beide Fälle ist aus den oben dargelegten Gründen nicht belegt, so dass es jeweils schon am Erforde r- nis eines Betruges als Haupttat fehlt. Weiterhin hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt: " Auch ist den Urte ilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifesti e- ren wird (BGH, Bes chluss vom 3. Febr uar 2016 4 StR 379/15 m. w . N . ). Hier ist weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte wusste oder für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die gewährten Siche r- heiten nicht werthaltig waren." 24 25 - 15 - Dem schließt sich der Senat an. Er hebt die Feststellungen insoweit in s- gesamt auf, um dem neuen Tatgericht neue widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. RiBGH Bellay ist aufgrund urlaubsbedingter Abwe - senheit an einer Unter - schriftsleistung gehindert. Graf Jäger Graf Cirener Hohoff 26
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