BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 574/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen unerlaubten Verbringens einer Schusswaffe in den Geltungsbereich des WaffenG u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlich be-gangener Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); einer Er366rterung der Verfahrensr374ge bedarf es daher nicht. 1 Das angefochtene Urteil weist durchgreifende materiell-rechtliche Fehler auf, so dass es insgesamt keinen Bestand hat: 2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgr374n-de wegen vors344tzlichen unerlaubten 334berlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gem344337 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verur-teilt hat, h344lt der Schuldspruch rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im Februar 2009 einen Revolver, den er im Oktober 2008 in Belgien erworben und nach Deutschland verbracht hatte (Fall II. 2.), an eine Vertrauensperson der Polizei. Entgegen der Annahme des Landgerichts erf374llt ein solches 204Scheingesch344ft223 nicht den Tatbestand des 204334berlassens223 im Sinne des 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG, da das von dieser Vorschrift gesch374tzte Rechtsgut, n344mlich zu verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen Vorschrif-ten in Umlauf kommen bzw. bleiben, in einer solchen Fallgestaltung nicht ge-f344hrdet wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456, 457). Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an einer Tatvollendung. Der Ver-such ist nicht strafbar. Die Versuchsstrafbarkeit gem344337 247 52 Abs. 2 WaffG be-zieht sich, was sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift ergibt, ausschlie337lich auf Delikte nach 247 52 Abs. 1 WaffG, nicht aber auf solche des 247 52 Abs. 3 WaffG (M374Ko-Heinrich, WaffG, 247 52 Rn. 116; vgl. auch BGH aaO). 4 b) Ob sich der Angeklagte aufgrund dieses Tatgeschehens wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG strafbar gemacht hat, vermag der Senat aufgrund der unzureichenden Feststel-lungen des Landgerichts nicht zu beurteilen. 5 Allein der Umstand, dass es sich bei dem Waffengesch344ft um ein Scheingesch344ft mit einer Vertrauensperson der Polizei gehandelt hat, steht hier einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen nicht entgegen. Handeltreiben stellt auch im Waffenrecht kein Erfolgsdelikt dar. Deshalb ist es f374r die Tatvollendung rechtlich unerheblich, ob der durch das Handeltreiben erstrebte Umsatz im Einzelfall 374berhaupt m366glich oder - wie hier - undurchf374hrbar war, weil die zum Schein als K344ufer auftretende Vertrauensperson der Polizei diesen Umsatz durch ihren Einsatz gerade ver- 6 - 4 - hindern wollte (zur vergleichbaren Fallkonstellation im Bet344ubungsmittelstraf-recht vgl. BGH, Urteil vom 25. M344rz 1981 - 3 StR 61/81, NStZ 1981, 257 mwN). Eine Schuldspruch344nderung durch den Senat kommt hier nicht in Be-tracht, da es - abgesehen von der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Schuldspruch344nderung mit 247 265 StPO - hinsichtlich der f374r die Tatbestands-verwirklichung zus344tzlich erforderlichen Gewerbsm344337igkeit (vgl. Anlage 1 Ab-schnitt 2 Nr. 9 zu 247 1 Abs. 4 WaffG) an entsprechenden eindeutigen Feststel-lungen fehlt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde l344sst sich eine Gewerbsm344337igkeit nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, auch wenn die Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Gr366337e des Waffendepots sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte wenige Wochen nach dem Re-volver auch noch eine weitere Waffe, n344mlich eine Maschinenpistole, an die Vertrauensperson verkauft hat (Fall II. 4.), eine solche Annahme nahe legen. Falls der Verkauf des Revolvers an die Vertrauensperson den Tatbestand des Handeltreibens erf374llen w374rde, k344me in diesem Fall zudem die Annahme einer Tateinheit mit dem Erwerb des Revolvers und dessen Verbringen nach Deutschland im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte schon beim Erwerb des Revolvers den Entschluss gefasst h344tte, diesen weiterzuverkaufen. Tateinheit w344re allenfalls dann ausge-schlossen, wenn sich der Angeklagte erst zu einem sp344teren Zeitpunkt auf-grund eines neuen Tatentschlusses zum Verkauf des Revolvers entschieden h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08; Steindorf/Heinrich/ Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., WaffG 247 52 Rn. 70d). Welche Vorstellungen sich der Angeklagte beim Erwerb des Revolvers gemacht hat, ob er ihn f374r sich behalten oder weiterverkaufen wollte, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen. 7 - 5 - 2. Auch die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Land-gericht h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Rechtsfehlerhaft ist die Verurteilung wegen zweier selbst344ndiger Taten in den F344llen II. 5. und II. 7. der Urteilsgr374nde. 9 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung am 9. Juli 2009 unter anderem mehrere Schusswaffen, darunter ein Revolver und ein Gewehr, eine halbautomatische Kurzwaffe, ein Griffst374ck einer Maschinenpistole, ein Schnellfeuergewehr AK-47 sowie Magazine und Munition sichergestellt. Ein Teil der Waffen (Revolver, Gewehr) und Munition wurden in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden (Fall II. 5.), der Rest wurde in dem bereits erw344hnten Waffendepot sichergestellt, das sich auf dem Gartengrundst374ck befand, das der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. gepachtet hatte (Fall II. 7.). Der Angeklagte hatte nicht nur bei dem Ausheben des Depots geholfen, er hatte auch Kenntnis von den dort ver-steckten Waffen und einen ungehinderten Zugang zu diesen. Das Landgericht hat zwar diese einzelnen Verst366337e gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegs-waffenkontrollgesetz rechtlich zutreffend gewertet. Seine Annahme, diese Zu-widerhandlungen st374nden in Tatmehrheit zueinander, begegnet jedoch rechtli-chen Bedenken. Es ist vielmehr von Tateinheit auszugehen. Nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter diesel-ben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verst366337e gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz tateinheitlich zu-sammentreffen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn diese Waffen - wie im vorliegenden Fall - an unterschiedlichen Or- 10 - 6 - ten aufbewahrt werden (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG 247 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGH, Beschluss vom 10. M344rz 1993 - 2 StR 4/93, BGHR WaffG 247 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Stein-dorf/Heinrich/Papsthart aaO Rn. 70c). b) Weiter ist das Konkurrenzverh344ltnis zwischen den Zuwiderhandlungen im Fall II. 6. und den Verst366337en hinsichtlich des Tatgeschehens in den F344l-len II. 5. und II. 7. vom Landgericht rechtlich fehlerhaft als tatmehrheitlich be-wertet worden. 11 Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte am 26. April 2009 auf einer Waffenmesse in Belgien einen weiteren Revolver, den er nach Deutsch-land verbrachte (Fall II. 6.) und in seiner Wohnung aufbewahrte, wo er am 9. Juli 2009 zusammen mit einem Gewehr und Munition von der Polizei sicher-gestellt wurde. Damit stehen das Verbringen des Revolvers nach Deutschland und das gleichzeitige Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber diesen sowie 374ber die weiteren in seiner Wohnung und in dem Waffendepot auf dem Garten-grundst374ck gelagerten Waffen nebst Munition (F344lle II. 5. und 7., vgl. auch oben unter 2.) bis zu deren Sicherstellung durch die Polizei entgegen der Annahme des Landgerichts ebenfalls in Tateinheit zueinander (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97 mwN). In weiterer Tateinheit hierzu k366nnte auch ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG stehen, wenn der Angeklagte schon beim Erwerb des Revolvers vorgehabt h344tte, diesen im Wege gewerbsm344337igen Handelns in Deutschland zu verkaufen (vgl. oben unter 1. b). Ob der Angeklagte - was angesichts der bei-den von der Strafkammer festgestellten vorangegangenen Verkaufsgesch344fte (Fall II. 3. und 4.) nahe liegt - mit einer entsprechenden Vorstellung gehandelt hat, ist aus den Urteilsgr374nden nicht hinreichend ersichtlich. 12 - 7 - c) Das Landgericht hat schlie337lich rechtsfehlerhaft nicht er366rtert, ob hier m366glicherweise s344mtliche Taten oder zumindest ein gro337er Teil von ihnen durch die andauernde Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber die Waffen im Wege der Verklammerung tateinheitlich verbunden sind. Hierf374r k366nnte sprechen, dass der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen gest344ndigen Ein-lassung in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass das auf dem Garten-grundst374ck befindliche Waffendepot bereits 204im Jahr 2008 oder Anfang 2009223 eingerichtet worden sei. Bei der Einrichtung habe er, der Angeklagte, gesehen, welche 204Gegenst344nde223 dort versteckt worden seien. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten besteht daher die nahe liegende M366glichkeit, dass die Errich-tung des Depots und dessen Best374ckung mit Waffen zeitlich mit der ersten vom Landgericht abgeurteilten Tat des Angeklagten, dem Verbringen des Revolvers von Belgien nach Deutschland im Oktober 2008, zusammenf344llt. In diesem Fall kann der Besitz und Erwerb s344mtlicher vom Angeklagten seit der Errichtung und Best374ckung des Waffendepots angesammelter Schusswaffen und Muniti-on, losgel366st von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sein, deren Bindeglied der zeitglei-che Besitz der vielen Waffen bildet ( BGH, Beschluss vom 13. M344rz 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Weder die kurze Dauer des Besitzes (Fall II. 4.) noch die Aufbewahrung der Waffen an unterschiedlichen Orten l344sst dabei den sachlich-rechtlichen Zusammenhang entfallen (vgl. oben 2.; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446 mwN; BGH, Beschluss vom 28. M344rz 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG 247 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGH, Beschluss vom 10. M344rz 1993 - 2 StR 4/93, BGHR WaffG 247 53 Abs. 3a Konkur-renzen 2). Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Er-richtung des Waffendepots und den 374brigen waffenrechtlichen Verst366337en h344tte sich das Landgericht mit der M366glichkeit auseinandersetzen m374ssen, dass der 13 - 8 - Angeklagte die Waffen, auf die sich die Taten bezogen, (zumindest teilweise) gleichzeitig in Besitz hatte. d) Der Senat kann den Schuldspruch nicht entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO insgesamt auf Tateinheit umstellen. Dies ist schon deshalb nicht m366glich, weil hinsichtlich der Tat II. 3. (i.V.m. der Tat II. 2.; vgl. oben unter 1. a) 374ber den Schuldspruch neu zu befinden ist. Ungeachtet dessen setzt eine Schuldspruch-344nderung klare, ersch366pfende und eindeutige Feststellungen voraus; sie ist da-gegen nicht m366glich, wenn eine neue Hauptverhandlung andere oder erg344n-zende Feststellungen erwarten l344sst, oder wenn eine dem Tatrichter vorbehal-tene W374rdigung der Feststellungen erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10 mwN). Hier fehlt es an den entsprechenden Fest-stellungen. Aus den Urteilsgr374nden l344sst sich schon nicht entnehmen, wann der Angeklagte bez374glich der in den F344llen II. 5. und 7. sichergestellten Waffen - mit Ausnahme des in Fall II. 6. erworbenen Revolvers - und Munition jeweils Besitz begr374ndet hat. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, zu welchem Zeitpunkt das Waffendepot tats344chlich eingerichtet worden ist. Da es insoweit an einer tragf344-higen Grundlage f374r die Entscheidung fehlt, ob s344mtliche Taten aufgrund des m366glicherweise gleichzeitigen Waffenbesitzes in Tateinheit miteinander verbun-den sind, kommt eine Schuldspruch344nderung vorliegend auch 14 - 9 - deshalb nicht in Betracht. Das Urteil ist vielmehr mit den Feststellungen aufzu-heben, soweit dieser Angeklagte verurteilt wurde. Der Mitangeklagte, der we-gen einer anderen Tat verurteilt wurde, hat keine Revision eingelegt. Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf RiBGH Dr. Graf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Wahl
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