BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 575 /12 vom 9. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben ha t (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ha t die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur G e- fahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die um fassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter best e- hende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigung s- verhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in d en Urteil s- gründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu e i- ner Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem - 3 - Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Berei t- schaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, b etreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke
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