ECLI:DE:BGH:2017:230217B1STR575.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 575/16 vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziffer 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer deführers am 23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II . 2 . Nr. 1 und Nr. 2 sow ie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in si e- ben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit de r Sachrüge den aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teile rfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) ; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Angeklagte gab als Geschäftsführer der K . Gmb H in jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Körperschaft - steuer - , Gewerbesteuer - und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 die Umsätze zu niedr ig an und verschwieg in den von ihm gesondert für 1 2 - 3 - die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 abgegebenen E inkommensteuere r- klärungen (verdeckte) Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S atz 2 KStG) . Au f- grund der unrichtigen Angaben wurden Steuern in Höhe von insgesamt 861.665,94 Euro zu niedrig festgesetzt und damit verkürzt. 2. Das Landgericht hat in den Fällen II . 2 . Nr. 1 und Nr. 2 der Urteil s- gründe , die es mit Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten geahndet hat, der Strafzumessung einen zu großen Schuldu m- fang zu Grunde gelegt. In d iesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K . GmbH in den Vera n- lagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranl a- gungszeit rä um en 2006 und 2007 noch vorzunehmende n Gewerbesteuerrüc k- stellun gen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 1 StR 199/10, NStZ - RR 2010, 376; Beschlü ss e vom 17. April 2004 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Ja nuar 2014 1 StR 561/13, NStZ - RR 2014, 179). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die in Bezug auf die ve r- deckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert. Es hätte deshalb den bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksicht i- gung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen. Es ist ausgeschlossen, dass eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Kö r- perschaftsteuer - und Gewerbesteuerverkürzung zum Wegfall des Schul d- spruchs in den Fällen II . 2 . Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe führen kann. 3 4 5 - 4 - 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere als die verhängten Einzelstrafen festg esetzt hätte, wenn es jeweils von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Angesichts der Aufhebung der beiden E inzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand h a- ben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil der Recht sfehler allein in einer unzutreffenden Berechnung der hinterzogenen Steuern besteht. Der neue Tatrichter kann freilich zusätzliche, den bisherigen nicht widerspr e- chende Feststellungen treffen. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 6
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