BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In-golstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundes anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der Senat: Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen der K366rperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der gemeinsamen Angriffe auf den Gesch344digten und dem Verlassen von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, allei-ne zur374ckkehrte und dann einen Schrank so umstie337, dass er auf den noch am Boden befindlichen Gesch344digten fiel und dieser in der Folge nur m374hsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass das Umst374rzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche K366r-perverletzungen zuzuf374gen, hat die Kammer nachvollziehbar darge-legt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gef344hrlichen K366r-perverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. - 3 - Dar374ber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Ange-klagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochte-nen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung: Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Al-koholgenuss vor der Tat, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwider-legt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweisw374rdi-gung (247 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnism366glichkeit eine 334berzeu-gung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte 374berhaupt in solchem Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob dar374ber hinaus eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenom-men, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzu-stufen, wenn er daf374r durch die Beweisaufnahme gewonnene Gr374n-de hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne wei-teres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er - 4 - und sein Mitt344ter 374ber den Tag zwei Flaschen Wodka und zus344tzlich einige Biere getrunken h344tten, wenn es au337er dieser nicht best344tig-ten Behauptung daf374r keine weiteren Anhaltspunkte gibt. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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