BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/07 vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Ellwangen vom 18. Juli 2007 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. November 2007 merkt der Senat hinsichtlich des gegen die Verurteilung nach 247247 223, 227 StGB gerichteten Revisionsvorbringens an: Der Generalbundesanwalt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der 344rztliche Heileingriff des Angeklagten jedenfalls dann eine K366rperver-letzungshandlung darstellt, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Pati-enten bzw. bei minderj344hrigen Patienten von deren Eltern fehlt. Liegt eine Ein-willigung vor, ist diese nur dann wirksam erteilt, sofern der Patient vor dem Ein-griff in der gebotenen Weise 374ber den Eingriff, seinen Verlauf, seine Er-folgsaussichten, Risiken und m366gliche Behandlungsalternativen aufgekl344rt worden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn. 871). Nach den eindeutigen - 3 - Feststellungen des Urteils war dies sowohl im Fall N. als auch im Fall H. nicht der Fall. Der Angeklagte wusste, dass die von ihm regelm344337ig und auch in den vorliegenden F344llen praktizierte Wiederver-wendung angebrochener Flaschen mit dem Narkosemittel Propofol den Warn-hinweisen des Herstellers widersprach, nach der einschl344gigen Fachliteratur sogar zum Tode des Patienten f374hren konnte, und daher in keiner Weise kunstgerecht, sondern vielmehr sogar mit einer Gefahr f374r Leib und Leben der Patienten verbunden war. Gleichwohl setzte er sich 374ber die anerkannten Re-geln der Heilkunst, die ihm eine Wiederverwendung angebrochener Propo-folflaschen untersagte, wissentlich hinweg. Damit wusste er auch, dass seine Narkosen von den jeweils erteilten Einwilligungen nicht gedeckt und damit vor-s344tzliche K366rperverletzungshandlungen waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter r374gt, dass dem Angeklagten allenfalls bewusste Fahrl344ssigkeit hinsichtlich des Todes der drei Jahre alten H. vorgeworfen werden k366nne, keinesfalls aber Absicht oder direkter Vorsatz, wird offenbar verkannt, dass bei 247 227 StGB die Todesfolge gem344337 247 18 StGB wenigstens fahrl344ssig verursacht sein muss, was angesichts der vorbezeichneten Feststellungen des Landgerichts keinem Zwei-fel unterliegt. Soweit n344mlich der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt h344tte, w344re ein T366tungsdelikt nach 247 212 StGB gegeben gewesen (vgl. auch Fischer, StGB 55. Aufl. 247 227 Rdn. 7). - 4 - Der Senat kann im 334brigen offen lassen, ob der Angeklagte sich nicht auch einer gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat; denn eine insoweit unterbliebene Verurteilung be-schwert ihn nicht. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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