BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/15 vom 3. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Dezember 2015 beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Ravensburg vom 30. Juli 2015 wird als unbegründet ve r- worfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerer Brand stiftung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren ve r- urteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem Vorwegvollzug die durch di Therapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Übe r- einstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des T herapieerfolges 1 2 3 - 3 - Strafaussetzung zur Bewährung - anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug - verbleibt. 2. Grundsätzlich darf gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB die Unterbri n- gung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vo r- schrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung des Gesetzg e- bers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer b e- stimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sin n- voll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Stra f- recht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; a u- ßerdem BT - Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT - Drucks. 16/1110, S . 14; BGH, Beschluss vom 1 7 . April 2012 - 3 StR 65 / 1 2; MüKoStGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/ Schluckebier /Widmaier/Jehle, StGB, 2. Aufl., § 67d Rn. 11 ff. ). An di e- ser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten. 3. Allerdings enthält die Höchstfri stverl ängerung nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschre i- tende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern a u s- schließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsre i- henfolge ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 S atz 2 StGB eine weitere Ausnahm eregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Au s- nahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Pe rson des Verurteilten dies angezeigt ersche inen lassen, die Fortsetzung des Strafvollzugs angeor d- net (§ 67 Abs. 5 Satz 3 StGB). 4 5 - 4 - Die Regelung des § 67 Abs. 5 S atz 2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvol lzugs wieder gefährden würde (MüKo St GB/Maier, § 67 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dez ember 2000 - 1 StR 521/00). Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der b e- sonderen Vollstreckungsverhältnisse der Rehabilitationszeck d er Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließe n- den Strafvollzug d es verbleibenden Strafrestes nicht mehr gewährleistet wäre. Raum Graf Jäger Cirener Radtke 6 7
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